Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19

Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für
- den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen
- Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen
- Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen
- sonstige Einsparungen

Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren die …
An Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19 [#190010]
Datum
25. Juni 2020 23:57
An
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise vom März bis Mai 2020 für - den laufenden Geschäftsbetrieb, z.B. für Strom, Wasser, Papier etc. durch die Anordnung / Wahrnehmung von Home Office-Regelungen - Absage von Veranstaltungen und Dienstreisen - Einsparungen durch Verringerungen von Wach- und Schutzleistungen - sonstige Einsparungen Dabei reichen mir ungefähre Zahlen, um hier einen Eindruck zu gewinnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 190010 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/190010/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihr Auskunftsersuchen nach IFG und UIG vom 26. Juni 2020, mit w…
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen nach IFG "Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19" vom 26. Juni 2020
Datum
10. Juli 2020 11:20
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihr Auskunftsersuchen nach IFG und UIG vom 26. Juni 2020, mit welchem Sie ausdrücklich um Empfangsbestätigung und Mitteilung evtl. anfallender Gebühren bitten. Ihrer Bitte um Zurverfügungstellung von "Ungefähr-"Angaben zu Einsparungen im laufenden Geschäftsbetrieb durch die Covid19-Krise für den Zeitraum vom März bis zum Mai 2020 kann ich nicht mit einer einfachen Auskunft nachkommen, welche gem. § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG gebührenfrei ergehen würde. Die entsprechenden Vorgänge, bspw. hinsichtlich der Einsparungen aufgrund der etwaigen Dienstverrichtung von Beschäftigten im Homeoffice oder aufgrund der Nichtdurchführung von Veranstaltungen und Dienstreisen enthalten teilweise personenbezogene Daten von Angehörigen unterschiedlicher Abteilungen und sind daher besonders in der Lesbarkeit eingeschränkt. Darüber hinaus erfordert Ihre gewünschte Auflistung eine organisationsübergreifende Abfrage und eine manuelle Zusammenführung der Teilergebnisse in einer für Sie lesbaren Übersicht. Für schriftliche Auskünfte ist gem. § 10 IFG i.V.m. § 1 Absatz 1 IFGGebV (Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz) i.V.m. Nr. 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ein Gebührenbeitrag zwischen 30 und 250 Euro vorgesehen. Sofern ich nicht bis zum 15. Juli 2020 eine Rückmeldung Ihrerseits vorliegen habe, gehe ich davon aus, dass Sie Ihr Auskunftsersuchen aufrecht erhalten möchten. Ich werde Ihnen alsdann die Antwort fristgemäß übersenden. Teilen Sie mir bitte Ihre Postanschrift mit, so dass ich Ihnen die beantragten Informationen fristgerecht auf dem Postweg zukommen lassen kann. Mit freundlichem Gruß

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Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Sehr geehrteAntragsteller/in wie in meiner Nachricht vom 10. Juli 2020 erbeten, möchte ich Sie heute erneut um di…
Von
Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Betreff
Erinnerung an die Bitte zur Übermittlung der Postanschrift - Ihr Auskunftsersuchen nach IFG "Einsparungen im Geschäftsbetrieb durch Covid 19" vom 26. Juni 2020
Datum
17. Juli 2020 16:49
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wie in meiner Nachricht vom 10. Juli 2020 erbeten, möchte ich Sie heute erneut um die Übersendung Ihrer Postanschrift bitten, so dass ich Ihnen den Bescheid zu Ihrem Antrag vom 26. Juni 2020 ordnungsgemäß zustellen kann. Mit freundlichem Gruß