Informationen zu Handreichung VW-Skandal

nach Angaben des Auswärtigen Amtes wurde im Spätsommer/Frühherbst 2015 von AA, BMWi und BMVi eine ressortabgestimmte "Handreichung für die Kommunikation betreffend die Volkswagen-Thematik" erstellt. Bitte senden Sie mir in diesem Zusammenhang zu:
- sämtliche Vermerke, Vorlagen, Notizen und Korrespondenzen, die in Ihrem Haus in diesem Zusammenhang veraktet worden sind.

Sollten nach § 5 IFG Schwärzungen erforderlich sein, bin ich mit diesen einverstanden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. November 2016
  • Frist
    13. Dezember 2016
  • Kosten dieser Information:
    45,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: nach Angaben des…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zu Handreichung VW-Skandal [#19021]
Datum
10. November 2016 12:50
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
nach Angaben des Auswärtigen Amtes wurde im Spätsommer/Frühherbst 2015 von AA, BMWi und BMVi eine ressortabgestimmte "Handreichung für die Kommunikation betreffend die Volkswagen-Thematik" erstellt. Bitte senden Sie mir in diesem Zusammenhang zu: - sämtliche Vermerke, Vorlagen, Notizen und Korrespondenzen, die in Ihrem Haus in diesem Zusammenhang veraktet worden sind. Sollten nach § 5 IFG Schwärzungen erforderlich sein, bin ich mit diesen einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz [OCR] Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit E-Mail vom 10. November …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
21. Dezember 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
[OCR] Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit E-Mail vom 10. November 2016 haben Sie beantragt, Ihnen sämtliche Vermerke, Vorlagen, Notizen und Korrespondenzen zu übersenden, die im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Zusammenhang mit einer "Handreichung für die Kommunikation betreffend die Volkswagen-Thematik" veraktet worden sind. Hierzu ergeht folgenderBescheid: 1. Ihnen wird Informationszugang in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang gewährt. 2, Für die Bearbeitung Ihres Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 45,00 Euro erhoben. Begründung 1. Mit E-Mail vom 1 O. November 2016 haben Sie gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) Zugang zu beim BMWi vorhandenen oder verfügbaren Informationen beantragt. 2. Sie haben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das Umweltinformationsgesetz ist mit Blick auf die mit Ihrem Antrag begehrten Unterlagen nicht anwendbar. 3. In den Unterlagen wurden personenbezogene Daten weitestgehend geschwärzt. Sie hatten sich in Ihrem Antrag vom 10. November 2016 mit der Schwärzung der personenbezogenen Daten einverstanden erklärt. 4. Der Zugang zu den beantragten Informationen wird im Wege der Übermittlung von Kopien der betreffenden Unterlagen gewährt. Kostenbescheid Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) .. Innerhalb des Gebührenrahmens von Teil A Nr. 2.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ist eine Gebühr von 45,00 Euro festzusetzen. Ausgangspunkt für die Gebührenberechnung ist gemäß § 10 Abs. 2 IFG der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand. Dabei ist von folgenden, pauschalierten Stundensätzen der Begründung zur IFGGebV auszugehen: 60 Euro für den höheren, 45 Euro für den gehobenen und 30 Euro für den mittleren Dienst. Ausgehend hiervon ist tatsächlich ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 270 Euro entstanden. Zunächst mussten in den umfangreichen Aktenbeständen die von Ihrem Antrag erfassten Aktenbestandteile herausgesucht werden. Zudem wurden die herauszugebenden Unterlagen individuell mit Blick auf den Schutz privater Belange geprüft sowie im Anschluss daran personenbezogene Daten geschwärzt. Die dadurch verursachten insgesamt 6 Arbeitsstunden in den betroffenen Organisationseinheiten verteilen sich auf Mitarbeiter des mittleren Dienstes (3 Std.) und Mitarbeiter des höheren Dienstes (3 Std.). Rein rechnerisch ergibt sich somit ein tatsächlicher Verwaltungsaufwand in Höhe von mindestens.270 Euro. Innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens von 30 bis 500 Euro ist angesichts des öffentlichen Interesses sowie der Bedeutung der herausgegebenen Unterlagen eine Gebühr von 45 Euro angemessen. Der Informationszugang kann bei dieser Gebührenhöhe am unteren Ende des Gebührenrahmens wirksam in Anspruch genommen werden, § 10 Abs. 2 IFG. Gründe für eine Gebührenbefreiung gemäß § 2 Satz 2 IFGGebV sind darüber hinaus nicht ersichtlich. Trotz hoher zurechenbarer Verwaltungskosten wurde der Gebührenrahmen nicht annährend ausgeschöpft, sondern die Gebühr im Mittelfeld festgesetzt. Die Gebühr ist so bemessen, dass sie einer wirksamen Inanspruchnahme des Informationsanspruchs nach § 3 Abs. 1 UIG nicht entgegen steht (vgl. § 12 Abs. 2 UIG). Von der Erhebung von Auslagen wird abgesehen, da Sie um Übermittlung der Unterlagen in elektronischer Form gebeten haben. Ich bitte, den Betrag von insgesamt 45,00 Euro unter Angabe des Kassenzeichens 1180031 9970 sowie BEW03002059 als Verwendungszweck bis zum 1. Februar 2017 auf das folgende Konto zu überweisen: Kontoinhaber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Deutsche Bundesbank (Filiale Leipzig) IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Ble: MARKDEF1860 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin, erhoben werden. In Vertretung