Termine der Dezernatsleiter im Januar 2020

Anfrage an: Stadt Albstadt

Termine, die drei Dezernatsleiter im Januar 2020 wahrgenommen hat; z.B. den vollständigen dienstlichen Kalender der drei Dezernatsleiter, falls diese darin vermerkt sind.

1 / Oberbürgermeister Klaus Konzelmann, 2 / Bürgermeister Steve Mall, 3 / Erster Bürgermeister Udo Hollauer

Ergebnis der Anfrage

Die Stadtverwaltung Albstadt hält es für ordnungsgemäß und verhältnismäßig, keine Einsicht in amtlicherseits vorhandene Informationen (hier: Terminkalender eines Monats von drei Mandatsträgern) zu gewähren, weil die Frage zu unbestimmt sei (§/ Abs 2 LIFG). Gefordert wird die Frage nach einem konkreten Verwaltungsvorgang.

Erst der Ablehnungsbescheid räumt ein, dass eine Bearbeitung Aufwand verursachen könnte und ggf. Einzelfallprüfungen erforderlich sein könnte. Bei ordentlicher Bearbeitung des Antrags wäre erwartbar gewesen, dass die Gebühr für eine LIFG-konforme Bereitstellung beziffert wird, denn der Antrag hat klar erkennen lassen wonach gefragt wird.

Der LIFG-Antrag an die informationspflichtige Stelle ist auch gescheitert, weil die Stelle den Fachbbegriff Verwaltungsvorgang heranzieht (statt im LIFG genannte Begriffe), diesen für den Antragsteller unerklärt lässt und dadurch unklar bleibt, wie er sich der informationspflichtigen Stelle verständlich machen kann.

Unerklärt bleibt trotz Hinweis, wie diese Haltung zu 1 K 1802/16 VG Freiburg passt.

Durch die überaus lange Bearbeitungszeit, den Hinweis auf die höchst temporäre Natur von Terminkalendern und die finale Ablehnung kurz vor Jahresschluss steht zudem zu Befürchten, dass die informationspflichtige Stelle die Informationen gelöscht hat oder löschen möchte („turnusgemäß“).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    26. Juli 2020
  • Kosten dieser Information:
    189,00 Euro
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Termine, die drei…
An Stadt Albstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Termine der Dezernatsleiter im Januar 2020 [#191006]
Datum
26. Juni 2020 08:35
An
Stadt Albstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Termine, die drei Dezernatsleiter im Januar 2020 wahrgenommen hat; z.B. den vollständigen dienstlichen Kalender der drei Dezernatsleiter, falls diese darin vermerkt sind. 1 / Oberbürgermeister Klaus Konzelmann, 2 / Bürgermeister Steve Mall, 3 / Erster Bürgermeister Udo Hollauer
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191006 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191006/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Albstadt
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre untenstehende Anfrage über die Plattform www.fragdenstaat.…
Von
Stadt Albstadt
Betreff
AW: Termine der Dezernatsleiter im Januar 2020 [#191006]
Datum
22. Juli 2020 13:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre untenstehende Anfrage über die Plattform www.fragdenstaat.de und bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Antrags am 26. Juni 2020. Sie erhalten in Kürze eine Antwort auf Ihren Antrag auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Albstadt
Kein Nachrichtentext
Von
Stadt Albstadt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
410,7 KB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Schreiben vom 22.07. | [#191006] Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für…
An Stadt Albstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 22.07. | [#191006]
Datum
31. Juli 2020 13:29
An
Stadt Albstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für ihre pünktliche und informative Antwort vom 22.07.2020. mit dem Hinweis auf §7 Absatz 2 LIFG. Mir ist wichtig, die Frage so zu präzisieren, dass weiterhin sowohl der Bearbeitungsaufwand gering bleibt als auch weiterhin keine grundsätzliche Erwägungen (z.B. Datenschutzbedenken) gegen die Beantwortung sprechen. Bitte unterstützen Sie mich auch weiterhin dabei. Bitte übermitteln Sie Zugang zu folgenden Informationen je dienstlichem Kalender: 1. Betreff des Termins 2. Datum des Beginns (Tag, Uhrzeit) 3. Datum des Endes (Tag, Uhrzeit) 3. Ort des Termins (z.B. Raum oder Anschrift) 4. Text, der im Kalender verzeichnet ist Terminverwaltungssoftware bietet für Endanwender generell die Funktion, Übersichten über gewählte Zeiträume (z.B. Tag, Woche, Monat) zu erstellen und zu exportieren (z.B. Druck, PDF, CSV, Screenshot). Solche Tätigkeiten sind für mit Terminverwaltungsaufgaben betraute Menschen einfach. mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191006 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191006/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Albstadt
Automatische Antwort: Ihr Schreiben vom 22.07. | [#191006] Sehr [geschwärzt], ich befinde mich derzeit nicht im H…
Von
Stadt Albstadt
Betreff
Automatische Antwort: Ihr Schreiben vom 22.07. | [#191006]
Datum
31. Juli 2020 13:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], ich befinde mich derzeit nicht im Hause. Ab Montag, 10.08.2020 bin ich wieder für Sie erreichbar. Ihre E-Mail wird in der Zwischenzeit nicht gelesen und nicht automatisch weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Automatische Antwort: Ihr Schreiben vom 22.07. | [#191006] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfre…
An Stadt Albstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Ihr Schreiben vom 22.07. | [#191006]
Datum
31. August 2020 14:59
An
Stadt Albstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Termine der Dezernatsleiter im Januar 2020“ vom 26.06.2020 (#191006) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 37 Tage überschritten. Natürlich verstehe ich, dass in diesen besonderen Zeiten Antworten generell länger dauern können; zudem waren Sie ja noch abwesend. Ich melde mich auch deshalb erst jetzt mit der Bitte, eine Information über den Stand meiner meiner Anfrage zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191006 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191006/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Albstadt
Ihr Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ich nehme Bezug auf unser Schreiben vom 22.07.2020 sowie Ihr…
Von
Stadt Albstadt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz
Datum
11. September 2020
Status
Warte auf Antwort
ich nehme Bezug auf unser Schreiben vom 22.07.2020 sowie Ihre E-Mail vom 31.07.2020. ihr Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 26.06.2020 betreffend der Termine der Dezernatsleiter im Januar 2020 wird gemäß $ 9 Absatz 3 Nr. 2 LIFG abgelehnt. Begründung: Ein Antrag nach dem LIFG muss gemäß $ 7 Absatz 2 LIFG erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Wie mit Schreiben vom 22.07.2020 erklärt, entspricht die pauschale Einsichtnahme in den gesamten dienstlichen Terminkalender nicht diesem Erfordernis eines hinreichend bestimmten Antrags. Ein Antrag nach dem LIFG benötigt den Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang. Unserer Aufforderung zur Präzisierung Ihres Antrags vom 22.07.2020 sind Ste mit E-Mail vom 31.07.2020 nicht nachgekommen, sondern begehrten stattdessen erneut den pauschalen Informationszugang zu den dienstlichen Terminkalendern der Dezernatsleiter. Ein Informationszugang kann bei einem zu unbestimmten Antrag auch zukünftig nicht eröffnet werden. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Albstadt mit Sitz in Albstadt erhoben werden.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Termine der Dezernatsleiter im Januar 2020“ [#191006] [#191006]
Datum
20. September 2020 22:57
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/191006/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Aus den Antworten der Stadtverwaltung ergibt sich Vorhandensein von und (mindestens ausreichende) Kenntnis über Inhalte von Kalendern / Terminübersichten. Die Kann-Bestimmung §9 Absatz 2 als einzigen Grund zur Ablehnung heranzuziehen läuft dem Zweck des Gesetzes zuwider. Angefragt wurden -eng umrissen– wahrgenommene Termine; diese Anfrage wäre im eigenen Ermessen leicht beantwortbar gewesen. Auf Nachfrage hin wurde der Antrag so spezifiziert, dass z.B. Auszubildende sie ohne weitere Beaufsichtigung durchführen und intern zu weiteren Bearbeitung vorlegen können. Die bei der Stadtverwaltung Albstadt als informationspflichtige Stelle bereits vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen sind die für die angefragte Zeit (Januar) in dienstlichen Kalendern verzeichneten Termine (Terminübersicht). Diese Terminübersichten haben sich aus Verwaltungsvorgängen der Stadtverwaltung bereits ergeben. Der von der Stadtverwaltung eingeschlagene Weg scheint darauf hinauszulaufen, solche Anfragen pauschal und ohne inhaltliche Auseinandersetzung ablehnen zu wollen. So ausgelegt, würden §9 und §10 genutzt werden können, um auch bei einfachen Anfragen nach vorhandenen Daten die anderen Paragraphen des Gesetzes ignorieren zu können. Daher möchte ich Sie um Rat und Hilfe bitten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 191006.pdf - 2020-07-27_1-ifg-antwort-albstadt.pdf - 2020-09-10_1-albstadt-ablehnung-einsicht-kalender.pdf Anfragenr: 191006 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191006/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Termine der Dezernatsleiter im Januar 2020“ [#191006] [#191006]
Datum
20. September 2020 22:57
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch gegen die Ablehnung meines Antrags nach LIFG vom Juli 2020 [#191006] Sehr geehrteAntragsteller/in bei…
An Stadt Albstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen die Ablehnung meines Antrags nach LIFG vom Juli 2020 [#191006]
Datum
9. Oktober 2020
An
Stadt Albstadt
Status
geschwärzt
1,0 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in bei der Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG) auf meinen Antrag auf Übersicht über dienstliche Termine der demokratisch gewählten, Verwaltung und Politik prägenden Bürgermeister im Januar 2020 hat die Verwaltung der Stadt Albstadt als informationspflichtige Stelle den Begriff der Unbestimmtheit (§9 Absatz 3) überspannt, den sie als einzigen Ablehnungsgrund anführt. Insofern lehnt sie den Antrag fälschlicherweise ab. Als mildestes mir zur Verfügung stehendes, zusätzliches Mittel habe ich um Vermittlung durch den Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg gebeten (Eingangsbestätigung vom 20. September 2020). Bitten möchte ich die informationspflichtige Stelle, bei der Bearbeitung des Widerspruchs aktiv Kontakt zum Büro des Landesbeauftragten zu suchen, um auch dessen Kenntnis um Gesetz und Urteile (z.B. VG Freiburg - 1 K 1802/16) mit einfließen zu lassen. Wie telefonisch am 08.10.2020 mit der informationspflichtigen Stelle geklärt, kam der Landesbeauftragte noch nicht auf diese zu. Die wiederholt geäußerte, zur Ablehnung nach §9 Absatz 3 führende Behauptung, der Antrag wäre zu unbestimmt ist falsch. Mein Antrag hat die Verwaltung -wie aus ihren Schreiben hervorgeht sowie wie vom Gesetz gefordert- erkennen lassen, zu welchen bereits vorhanden, leicht zugänglichen Informationen der informationspflichtigen Stelle Zugang gewünscht wird: Der Terminübersicht selbst. Die von der informationspflichtigen Stelle vorgebrachte Unbestimmtheit bezieht sich wohl eher auf eine gar nicht gestellte Frage: Die Verwaltung vermutet womöglich, der Antrag richtige sich auf einen konkreten Termin aus der Übersicht und sei deshalb zu unbestimmt, weil dieser nicht benannt wird. Wie klar dargelegt wurde, ist die Übersicht selbst angefragt; durch Beantwortung des Antrags wird die vom Gesetz gewollte Transparenz über amtlich vorhandene Informationen hergestellt. Zu den Dingen, die die informationspflichtige Stelle ansonsten erkannt hat und die nicht bestritten werden: * Das LIFG ist anwendbar * Die Informationen sind vorhanden; es handelt sich nicht bloß um Notizen * Im LIFG genannte Schutzgründe sind nicht anwendbar * Gebühren können für die Bearbeitung nicht erhoben werden Davon, dass die informationspflichtige Stelle dies richtig erkannt hat ist auszugehen; sie konnte nicht nicht wissen, wie eine sich ergebende Antwort aussehen kann. Gerade im Hauptamt als bearbeitende Stelle gibt es nicht nur genaue Kenntnisse über Verfahren in der Verwaltung (auch gerade Terminverwaltung), sondern auch Zugang zu den beantragten Informationen selbst. Insbesondere besteht sowohl direkter Zugriff auf (mindestens ähnliche, sich überschneidende) Terminübersichten als auch direkter Zugang zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die beantragten Januar-Terminübersichten als Ergebnis von Verwaltungstätigkeiten bereits erstellt und so herauszugebende Informationen geschaffen haben (§1 Absatz 1, §3 Absatz 3). Zudem erkennt die informationspflichtige Stelle, dass §10 nicht anwendbar ist, weil es sich um eine einfache Frage handelt. Mit einer Frage wie „Übersicht über meine dienstlichen Termine, die ich im vergangenen Monat wahrgenommen habe, z.B. nur die im Kalender sowieso schon verzeichneten ohne persönliche Daten“ ist schließlich kein Vorzimmer besonders gefordert; insbesondere gehört eine laufend aktuelle Übersicht über anstehende, wahrzunehmende Termine für bestimmte Mitarbeitende der Verwaltung zu den wesentlichen Hilfsmitteln, ohne die sie Hauptaufgaben nicht ordentlich erledigen können. Falls aus den Aufzeichnungen der informationspflichtigen Stelle über dienstliche Termine nicht hervorgeht ob verzeichnete Termine auch wahrgenommen wurden, kann darauf verzichtet werden, die als Präzisierung gemeinte Unterscheidung zwischen „wahrgenommen“ und „nicht wahrgenommen“ zu treffen; also mehr Informationen als angefragt herausgegeben werden. Falls dem so ist, dies bitte bei der Beantwortung allgemein kenntlich machen. Hilfsweise als Beispiel für einen eher unbestimmten Antrag an die Stadtverwaltung: „Aufzeichnungen aus denen hervorgeht, an welche dienstlichen Termine die Verwaltungsmitarbeitenden teilgenommen haben; der Vollständigkeit halber bitte auch prüfen, ob auf Termine deutende Aufzeichnungen außerhalb von bekannten Kalendern existieren“. Hier könnte man beliebig weit in die Vergangenheit gehen und alle vorhandenen Aufzeichnungen auf Hinweise zu Terminen prüfen. Ein mindestens sehr teures und im Hinblick auf Vollständigkeit der wahrgenommenen Termine womöglich aussichtsloses unterfangen. Der Antrag hingegen konkretisiert in den beiden für Übersichten über Termine wesentlichen Kategorien Zeitraum und Kalender äußerst eng (drei Monatsübersichten – von tausenden bis zehntausenden bei der Stadtverwaltung vorhandenen Übersichten über Kalendermonate). Nicht vollständig richtig ist die Behauptung der informationspflichtigen Stelle, der Antrag würde pauschalen Einsichtnahme in den gesamten dienstlichen Kalender wünschen (Sowie unerklärt, warum eine solche nicht vom Gesetz erfasst sein sollte). Richtig ist, dass z.B. keine Daten mit Personenbezug angefragt werden, sondern explizit eine schon vorhandene Übersicht, welche -vor der Präzisierung- nach eigenem Gutdünken hätte erfolgen können. Darüberhinaus stünden der informationspflichtigen Stelle die im Gesetz genannten Schutzmöglichkeiten zu, falls sie auf einzelne Übersichtsbestandteile anwendbar gewesen wären. Nicht vollständig richtig ist die Belehrung, ein Antrag nach dem LIFG benötige Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang (und insofern genaues Wissen über Vorgänge in der Verwaltung; das läuft dem Gesetz zuwider, es soll dieses Wissen ja erst verfügbar machen). Es kommt darauf an, ob es Informationen gibt und ob diese erkennbar beschrieben werden – nicht darauf, ob genau ein Verwaltungsvorgang vom Antragsteller benannt werden kann. Solche Belehrungen beschränken Antragsteller in der Wahrnehmung ihrer Rechte übermäßig.
Stadt Albstadt
Widerspruchsbescheid
Von
Stadt Albstadt
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
21. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in am 20.09. hatte ich Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreihe…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Termine der Dezernatsleiter im Januar 2020“ [#191006] [#191006]
Datum
6. Januar 2021 00:35
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in am 20.09. hatte ich Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG) gebeten. Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich mich erneut melde – denn nun hat die informationspflichtige Stelle den Widerspruchsbescheid geschickt. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/191006/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil er die Hürden für eine erfolgreiche Antragstellung unglaublich hoch legt. Es gelingt mir nicht, hinter den immer wieder vorgebrachten Begriff „Verwaltungsvorgang“ zu dringen und es bleibt mir unverständlich, warum das LIFG mir auferlegen sollte, nach einem solchen zu fragen. Ich Frage nach vorhandenen Informationen: Diese sind unbestritten vorhanden, meiner Einschätzung nach akut von der Umwidmung zu bloßen Notizen und nahender Löschung bedroht; (Siehe 4. Seite, 2. Absatz hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/termine-der-dezernatsleiter-im-januar-2020-1/553855/anhang/fragdenstaat-albstadt-widerspruchsbescheid_geschwaerzt.pdf ) Daher würde ich mir wünschen, dass sie rasch den Widerspruchsbescheid sichten. Freuen würde ich mich über Hilfe dabei ,den Begriff „Verwaltungsvorgang“ so verstehen und verwenden zu können, dass mir Zugang zu der vorhandenen Information im Rahmen des LIFG gewährt wird (falls ich das überhaupt muss, damit eine solche Anfrage bearbeitet werden kann). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 191006.pdf - 2020-07-27_1-ifg-antwort-albstadt.pdf - 2020-09-10_1-albstadt-ablehnung-einsicht-kalender.pdf - 2020-10-09_1-lifg-albstadt.pdf - 2020-12-21_1-fragdenstaat-albstadt-widerspruchsbescheid.pdf Anfragenr: 191006 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191006/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Termine der Dezernatsleiter im Januar 2020“ [#191006] [#191006]
Datum
6. Januar 2021 00:35
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre Schreiben vom 20. September 2020 und 6. Januar 2021 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Schreiben vom 20. September 2020 und 6. Januar 2021
Datum
14. Januar 2021 13:18
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
788,7 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. Schreiben. Als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen