Informationen zur Ankündigung von BM Seehofer, eine Strafanzeige zu stellen

- Sämtliche Informationen in Bezug auf die Ankündigung von BM Seehofer, eine Strafanzeige in Bezug auf die taz-Kolumne von Hengameh Yaghoobifarah zu stellen, insbesondere sämtliche Kommunikation dazu, unter anderem mit der Bild-Zeitung im Vorfeld des Interviews vom 21./22.6.2020. Ich beziehe mich ausdrücklich auch auf sämtliche Informationen, die auf Dienstgeräten des BM Seehofer vorliegen und (noch) nicht veraktet wurden, beispielsweise auf Tablets und Smartphones. Diese sind ebenfalls herauszugeben und dürfen nicht gelöscht werden. Zu den Informationen gehören unter anderem auch Vermerke, Leitungsvorlagen und Sprechzettel, interne Kommunikation des BMI sowie Kommunikation mit anderen Behörden, darunter das Bundeskanzleramt und das Bundespresseamt.
- Die Auskunft, wann BM Seehofer auf seinen Dienstgeräten die taz-Kolumne "All Cops are berufsunfähig" abgerufen hat und welche Kommentare er dazu in anderen Medien gelesen hat
- Die Auskunft, wann die Kolumne im BMI-Pressespiegel auftauchte und auf welche weiteren Artikel dazu im Pressespiegel verwiesen wurde

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Informationen zur Ankündigung von BM Seehofer, eine Strafanzeige zu stellen [#191591]
Datum
26. Juni 2020 12:30
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Informationen in Bezug auf die Ankündigung von BM Seehofer, eine Strafanzeige in Bezug auf die taz-Kolumne von Hengameh Yaghoobifarah zu stellen, insbesondere sämtliche Kommunikation dazu, unter anderem mit der Bild-Zeitung im Vorfeld des Interviews vom 21./22.6.2020. Ich beziehe mich ausdrücklich auch auf sämtliche Informationen, die auf Dienstgeräten des BM Seehofer vorliegen und (noch) nicht veraktet wurden, beispielsweise auf Tablets und Smartphones. Diese sind ebenfalls herauszugeben und dürfen nicht gelöscht werden. Zu den Informationen gehören unter anderem auch Vermerke, Leitungsvorlagen und Sprechzettel, interne Kommunikation des BMI sowie Kommunikation mit anderen Behörden, darunter das Bundeskanzleramt und das Bundespresseamt. - Die Auskunft, wann BM Seehofer auf seinen Dienstgeräten die taz-Kolumne "All Cops are berufsunfähig" abgerufen hat und welche Kommentare er dazu in anderen Medien gelesen hat - Die Auskunft, wann die Kolumne im BMI-Pressespiegel auftauchte und auf welche weiteren Artikel dazu im Pressespiegel verwiesen wurde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 191591 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191591/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheit - Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheit - Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in der taz) [#189517]
Datum
19. August 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 26.06.2020 bitten Sie beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um folgende Informationen: 1. Sämtliche Informationen in Bezug auf die Ankündigung von BM Seehofer, eine Strafanzeige in Bezug auf die taz-Kolumne von Hengameh Vaghoobifarah zu stellen, insbesondere sämtliche Kommunikation dazu, unter anderem mit der Bild-Zeitung im Vorfeld des Interviews vom 21./22.6.2020. Ich beziehe mich ausdrücklich auch auf sämtliche Informationen, die auf Dienstgeräten des BM Seehofer vorliegen und (noch) nicht veraktet wurden, beispielsweise auf Tablets und Smartphones. Diese sind ebenfalls herauszugeben und dürfen nicht gelöscht werden. Zu den Informationen gehören unter anderem auch Vermerke, Leitungsvorlagen und Sprechzettel interne Kommunikation des BMI sowie Kommunikation mit anderen Behörden, darunter das Bundeskanzleramt und das Bundespresseamt. 2. Die Auskunft, wann BM Seehofer auf seinen Dienstgeräten die taz-Kolumne "All Cops are berufsunfähig" abgerufen hat und welche Kommentare er dazu in anderen Medien gelesen hat 3. Die Auskunft, wann die Kolumne im BMl-Pressespiegel auftauchte und auf welche weiteren Artikel dazu im Pressespiegel verwiesen wurde Zu 1: Der Antrag wird unter Berufung auf§ 3 Nr. 1 lit. g und§ 4 IFG abgelehnt. Nach§ 3 Nr. 1 lit. g IFG besteht der Anspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Das ist hier der Fall. Denn eine Veröffentlichung könnte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, dass gegen die Autorin Hengameh Yaghoobifarah bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführt wird, beeinträchtigen. Bei den beantragtenlnformationen handelt es sich um ein rechtliches Gutachten, in dem eine strafrechtliche Würdigung der TAZ-Kolumne „All cops are berufsunfähig" auf bestimmte Straftatbestände vorgenommen wird. Würde die konkrete juristische Subsumtion im noch laufenden Ermittlungsverfahren bekannt - zumal vom BMI, Referat ÖS I 1 gefertigt, dass die Themen Polizei und Strafverfolgung im Verfassungsministerium bearbeitet - bestünde die Besorgnis, dass die unabhängige Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft vereitelt wird. Der Anspruch soll gemäß § 4 IFG abgelehnt werden, für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen den Erfolg der Entscheidung oder der bevorstehenden behördlichen Maßnahme vereitelt würde. So liegt der Fall hier ebenfalls. Denn nach dem Erscheinen der Kolumne hat der Minister die Prüfung einer etwaigen Strafbarkeit vornehmen lassen und die Chefredaktion der Zeitung zu Gesprächen eingeladen, die allerdings bis heute nicht stattgefunden haben. Da die Akten einschließlich der juristischen Einschätzung, ob eine Strafbarkeit vorliegt oder nicht, ebenfalls zur Grundlage des Gesprächs gemacht werden sollen, würde die vorzeitige Veröffentlichung den behördlichen Entscheidungsprozess und das zu führende Gespräch erheblich beeinträchtigen. Zu 2: Herr Minister hat am Morgen der Veröffentlichung Kenntnis erhalten, auf allen ihm zur Verfügung stehenden Medien. Näheres ist nicht dokumentiert. Zu 3: Im Pressespiegel des BMI vom 22.06.2020 wurde die Berichterstattung der Bild Berlin-Brandenburg (S. 2), der Frankfurter Rundschau (S. 25), der Süddeutschen Zeitung (S. 21) wiedergegeben. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsfreiheit - Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheit - Befassung mit der Kolumne "All cops are berufsunfähig" (erschienen 15.06.2020 in der taz) [#189517] [#191591]
Datum
21. August 2020 12:09
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 21. August 2020 mit dem Zeichen Z I 4 - 13002/4#2505 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen die Herausgabe eines BMI-Gutachtens zur strafrechtlichen Würdigung der taz-Kolumne "All cops are berufsunfähig" ab, da das Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen sowie den Erfolg behördlicher Maßnahmen beeinträchtigen würden. Nachteilige Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen sind durch eine Herausgabe nicht zu erwarten. Die Ermittler:innen sind unabhängig und nicht an Weisungen des BMI gebunden. Staatsanwaltschaften sind in der Lage, auf Basis strafrechtlicher Grundsätze selbstständig abzuwägen, ob Straftatbestände vorliegen. Ansichten von Beamten sind nicht von Belang, um die Ermittlung der Wahrheit durchzuführen. Auch nach § 4 IFG liegt kein Ausnahmetatbestand vor. Das BMI hat keinen Anspruch darauf, ein Gespräch mit der taz-Chefredaktion unter bestimmten Vorzeichen führen zu können. Es ist unklar, ob ein solches Gespräch überhaupt stattfinden wird. Sollte der Erfolg des Gesprächs davon abhängen, dass die Chefredaktion nicht von Beweggründen des BMI erfährt, ist ohnehin nicht zu erwarten, dass der - ohnehin nicht spezifizierte - "Erfolg", worin er auch immer liegen soll, eintreten wird. Zudem betrifft das Gutachten Straftatbestände in Bezug auf eine Autorin, nicht in Bezug auf die taz-Chefredaktion. Ich bitte abermals um Zugang zu den angefragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 191591 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191591/

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit E-Mail von Freitag, dem 26. Juni 2020 Info…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
21. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie haben mit E-Mail von Freitag, dem 26. Juni 2020 Informationszugang beantragt zu "1. Sämtlichen Informationen in Bezug auf die Ankündigung von BM Seehofer, eine Strafanzeige in Bezug auf die taz-Kolumne von Hengameh Yaghoobifarah zu stellen, insbesondere sämtliche Kommunikation dazu, unter anderem mit der Bild-Zeitung im Vorfeld des Interviews vom 21./22.6.2020. Ich beziehe mich ausdrücklich auch auf sämtliche Informationen, die auf Dienstgeräten des BM Seehofer vorliegen und (noch) nicht veraktet wurden, beispielsweise auf Tablets und Smartphones. Diese sind ebenfalls herauszugeben und dürfen nicht gelöscht werden. Zu den Informationen gehören unter anderem auch Vermerke, Leitungsvorlagen und Sprechzettel, interne Kommunikation des BMI sowie Kommunikation mit anderen Behörden, darunter das Bundeskanzleramt und das Bundespresseamt". Der Antrag zu 1. wurde durch IFG-Bescheid vom 19. August 2020 unter Berufung auf & 3 Nr. 1 Buchstabe g) und $ 4 Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG) abgelehnt. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 21. August 2020 - im BMI eingegangen am 26. August 2020 - schriftlich fristgerecht Widerspruch eingelegt. Auf Ihren Widerspruch hin wird der Bescheid vom 19. August 2020 geändert und dem Antrag auf Informationszugang stattgegeben. Kosten werden nicht erhoben. In Anlage beigefügt sind 72 Seiten Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen

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