Vertragsgrundlage und Konditionen für Dienstleister zum Datenabgriff ("Massenabgleich") von Daten aus dem Handelsregister.DE
Leider ereilen Gewerbetreibende immer wieder nach der Neuanmeldung und Eintragung beim kommunalen Handelsregister so genannte "Offerten" von Unternehmen, die hier zur Eintragung in ihre "privaten Register" aufrufen:
In Schreiben mit amtlichen Anschein eines lokalen "Handelsregisters" wird dort gern einmal für 600 bis 1200 Euro jährlich angeboten, auf einer "Register-Webseite" eines dubiosen Unternehmens veröffentlicht zu werden.
Ein so möglicher Weise eintretender Schaden kann grade für Inhaber der extra in Deutschland eingeführten Geschäftsform der UG (haftungsbeschränkt) noch vor Eintritt in das Geschäftsleben zu einer Insolvenz führen;
Insbesondere in Zeiten von Corona, wo jeder Eurocent zählt und man sich über jede Firmengründung freuen muss.
Auf diesen Schreiben sind auch gern einmal persönliche Daten wie das Geburtsdatum und der Wohnort des Geschäftsführers und der Gesellschafter aus der neuerdings zu pflegenden Anteilsnehmerliste zu finden, um die "Seriösität" und den Anschein des Schreibens von einer "offiziellen Stelle" noch einmal zu bestärken.
Die Daten für diese Schreiben mit "amtlichen Anschein" müssen maschinell nach der Eintragung in das Registerportal der Länder, handelsregister.de, maschinell abgegriffen werden, denn so ist es z.B. zu beobachten, dass Donnerstags eine Firma am Morgen eingetragen und schon am Freitag morgen um 10 Uhr mit gefährlichem "analogen Spam" im Briefkasten überflutet wird...
Nach mir bekannter Gesetzeslage, sollten nur staatliche Stellen und z.B. Unternehmen "mit berechtigtem Interesse" zum "Schutz der Allgemeinheit" - z.B. Scoring-Unternehmen - dazu befähigt sein.
Mich würde daher interessieren, welche Vertragsgrundlagen hier mit den Unternehme bestehen.
Bitte veröffentlichen Sie doch den formalen "blanko"-Dienstleistungsvertrag und Aufragsdatenverarbeitungsvertrag inkl. seiner jeweiligen Anlagen, welcher hier inhaltlich mit den beteiligten Unternehmen geschlossen wird.
Mich interessiert insbeondere, ob hier z.B. Konventionalstrafen vorgesehen sind, wenn ein Datennehmer die Daten des Probanden weiter veräußert, bzw. ob dieser Umstand überhaupt berücksichtigt wurde; bzw. wie dort bei den Unternehmen die Annahme aufkommt, mit den neu eingetragenen Unternehmen eine Geschäftsbeziehung unter Nennung persönlicher Daten wie das Geburtsdatum des Geschäftsführers zu begehen...
Anfrage erfolgreich
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Datum1. Juli 2020
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4. August 2020
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