Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az.: 415 – 18501/96(2020)
Bonn, 7. August 2020
Sehr geehrteAntragsteller/in
mit dem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 7. Juli begehren Sie die folgenden Informationen:
1. „In welchem Rechtsverhältnis stehen BMBF, Deutsches Studentenwerk e.V., die lokalen Studenten- und Studierendenwerke und die antragstellen Studierenden in Bezug auf die Nothilfe für Studierende?“
2. „Gibt es weitere am Verfahren beteiligte juristische Personen?“
3. „Falls die Rechtsstellung vertraglich geregelt ist, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Verträge. Ich bitte hierzu auch um Übersendung aller öffentlichen und internen Rechtsgutachten, Verordnungen, Weisungen und Aktenvermerke zu diesem Thema.“
Nach Durchsicht der vorliegenden Informationen beinhalten diese mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 Satz 2 IFG) Dritter.
Das IFG sieht in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor. Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG).
Durch die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren wird die Bearbeitung Ihres Antrages voraussichtlich mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sein, der eine Gebührenpflichtigkeit nach der Informationsgebührenverordnung (IFG GebV) auslöst. Es werden derzeit ca. 5 Arbeitsstunden im höheren Dienst und 2 Arbeitsstunden im gehobenen Dienst angenommen. Der einschlägige Gebührenrahmen Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Teil A, 1.3, sieht einen Gebührenrahmen von 60 bis 500 Euro vor. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Gebühr in Höhe von ca. 90 Euro zu erwarten sein. Die tatsächliche Gebührenhöhe richtet sich maßgeblich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Ihre Anfrage trotz voraussichtlich anfallender Gebühren aufrechterhalten möchten.
Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag Belange Dritter im Sinne der § 5 Absatz 1 und 2 (Schutz personenbezogener Daten) oder § 6 IFG (u.a. Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen) berührt. Sollten Sie Ihren Antrag trotz voraussichtlich anfallender Gebühren aufrechterhalten wollen, bitte ich daher Ihren Antrag zu begründen.
Ich weise des Weiteren darauf hin, dass ich Ihre Teilfrage 3 (s.o.) hinsichtlich des Begriffs „Aktenvermerke“ dahingehend verstehe, dass Sie um Übersendung von Aktenvermerken bitten, die die fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums zur Dokumentation Ihrer Erwägungen hinsichtlich der einschlägigen Rechtsverhältnisse in den Akten angefertigt haben. Nicht erfasst werden Vermerke, die zur Vorlage bei Stellen außerhalb des zuständigen Fachreferats angefertigt werden. Für eine Bestätigung, ob dieses Verständnis Ihrem Antrag entspricht, wäre ich dankbar. Ich weise zugleich darauf hin, dass bei Zugrundelegung eines Verständnisses, welches auch Vermerke zur Vorlage bei Stellen außerhalb des Fachreferats erfasst, mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand mit entsprechender Gebührenpflichtigkeit zu rechnen wäre, welche über die oben angegebene voraussichtliche Gebührenhöhe hinausgeht.
Um eine Rückmeldung bis zum 21. August 2020 wird gebeten. Bis zu einer Rückmeldung setze ich die weitere Bearbeitung Ihres Antrages aus.
Mit freundlichen Grüßen