Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Zucker, Nikotin usw.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 03.07.2020 um 12:04 Uhr twitterte die Drogenbeauftragte der Bundesregierung folgendes:
"Und dass Zigaretten selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch Gesundheitsschäden auslösen im Gegensatz zu Zucker oder Alkohol."
https://twitter.com/DaniLudwigMdB/status/1278993087017226241
Bitte senden Sie mir dazu zu:
Alle Dokumente aus denen hervorgeht, was die Bundesdrogenbeauftragte als "Bestimmungsgemäßen Gebrauch" von Alkohol, Zigaretten, Zucker und Cannabis bezeichnet, sowie die wissenschaftlichen Quellen auf die sich diese Einschätzung stützt.
Verschiedene Studien, darunter folgende von der WHO (https://www.euro.who.int/de/health-topics/disease-prevention/alcohol-use/news/news/2018/09/there-is-no-safe-level-of-alcohol,-new-study-confirms) besagen, dass es keinen unbedenklichen Konsum von Alkohol gibt. Ist ihnen diese Studie bekannt? Wenn ja, haben sie dann eine andere Auffassung und oder Quellen die besagen, dass bestimmungsmäßer Gebrauch von Alkohol harmlos ist (bitte auch wisschenschaftliche Quellen hinzufügen, auf die sich diese Auffassung stützt)? Wenn nein, warum kennen Sie solche Studien als Bundesdrogenbeauftragte nicht?
Ich bitte ausdrücklich darum, nicht in Gedichtform zu antworten.
DIese Anfrage wird gestellt in Anlehnung an die entsprechende Frage bei Abgeordnetenwatch: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/daniela-ludwig/fragen-antworten/521029
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum10. Juli 2020
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12. August 2020
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