2019 - Inobhutnahmen ohne Rückführung mit Überführung in Dauerpflege

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes innerhalb einer anonymen Anfrage zu:

1) Wie viele Minderjährige in staatlicher Inobhutnahme sind im Jahr 2019 ohne Rückführung, nach der Inobhutnahme in Dauerpflege überführt worden?
2) Wie lange dauerte die Inobhutnahme von den Fällen aus 1) im Durchschnitt in Tagen?
3) Wie viele von den Fällen aus 1) wurden an den Ort der Dauerpflege umgemeldet?
4) Wie viele von den Fällen aus 3) hielten oder halten sich im Ausland auf?
5) Wie lange dauerte der Auslandaufenthalt im Durchschnitt in Tagen?
6) Wie hoch ist der prozentuale Anteil von den Fällen aus 1) mit deutscher Staatsbürgerschaft?
7) Wie viele von den Fällen aus 1) nahmen oder nehmen Umgangsrecht mit Ihren leiblichen Eltern wahr?
8) In wie vielen Fällen aus 1) wurde den leiblichen Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen?
9) Bewerten Sie die Fälle aus 1) als Inpflegenahme der Gerichte oder des Jugendamts?
10) Bewerten Sie die "richterliche Gewalt" in den Fällen aus 1), 3), 4), 6), 7), 8) und 9).
(https://de.wikipedia.org/wiki/Judikative).

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juli 2020
  • Frist
    15. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes innerhalb einer anonymen…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
2019 - Inobhutnahmen ohne Rückführung mit Überführung in Dauerpflege [#192459]
Datum
11. Juli 2020 12:27
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes innerhalb einer anonymen Anfrage zu: 1) Wie viele Minderjährige in staatlicher Inobhutnahme sind im Jahr 2019 ohne Rückführung, nach der Inobhutnahme in Dauerpflege überführt worden? 2) Wie lange dauerte die Inobhutnahme von den Fällen aus 1) im Durchschnitt in Tagen? 3) Wie viele von den Fällen aus 1) wurden an den Ort der Dauerpflege umgemeldet? 4) Wie viele von den Fällen aus 3) hielten oder halten sich im Ausland auf? 5) Wie lange dauerte der Auslandaufenthalt im Durchschnitt in Tagen? 6) Wie hoch ist der prozentuale Anteil von den Fällen aus 1) mit deutscher Staatsbürgerschaft? 7) Wie viele von den Fällen aus 1) nahmen oder nehmen Umgangsrecht mit Ihren leiblichen Eltern wahr? 8) In wie vielen Fällen aus 1) wurde den leiblichen Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen? 9) Bewerten Sie die Fälle aus 1) als Inpflegenahme der Gerichte oder des Jugendamts? 10) Bewerten Sie die "richterliche Gewalt" in den Fällen aus 1), 3), 4), 6), 7), 8) und 9). (https://de.wikipedia.org/wiki/Judikative). Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192459 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192459/

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
. Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe vom 11. Juli 2020. Zu der von Ihnen erbetenen Ausku…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
2019 - Inobhutnahmen ohne Rückführung mit Überführung in Dauerpflege [#192459]
Datum
31. Juli 2020 14:52
Status
Warte auf Antwort
. Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe vom 11. Juli 2020. Zu der von Ihnen erbetenen Auskunft bzgl. der Fragen 1-9 liegen im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend noch keine Informationen vor. Die begehrten Daten stehen voraussichtlich erst im 4. Quartal 2020 zur Verfügung. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Frage 10 liegt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Zur Klärung der Frage 10 wenden Sie daher bitte an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und reichen Ihre Frage dort erneut ein: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Telefon: 030/ 18 580 0 Fax: 030/ 18 580 - 95 25 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen