Beschwerde wegen Nicht-Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG
Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beschwere ich mich gemäß Art. 17 GG, hilfsweise im Rahmen einer allgemeinen Beschwerde, dass für den Deutsche Forschungsgesellschaft e.V. die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen nicht umgesetzt wurde.
Da Ihr Verein laut der veröffentlichten Mitgliederliste von staatlichen Stellen kontrolliert wird, fallen Sie wenigstens unter die Behördendefinition in Art. 2 Nr. 1 lit. c der Richtlinie 2003/4/EG.
Als Mehrländerinstitution fällt Ihre Institution jedoch nicht unter die Umweltinformationsgesetze im Landesrecht Ihrer Mitglieder; vielmehr müsste die Umsetzung der Richtlinie durch 2003/4/EG durch Staatsvertrag oder möglicherweise Satzungsrecht (einstimmig) geschehen.
Häufig geschieht das bei Mehrländerinstitutionen dadurch, dass ein im Grundsatz anzuwendendes Landesrecht für die Institution bestimmt wird; beispielsweise § 1 Abs. 2 S. 3 des Dataport-Staatsvertrags: "Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt gilt das schleswig-holsteinische Landesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist."
Ungeachtet Ihrer privatrechtlichen Rechtsform wäre eine ähnliche rechtliche Grundlage für Ihre Institution wenigstens im Hinblick auf die Richtlinie 2003/4/EG, sowie möglicherweise weiterer EU-Richtlinien, die sich eines ähnlichen Behördenbegriffs bedienen, erforderlich.
Ich fordere Sie daher zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG auf.
Sollten Ihrer Bemühungen längere Zeit in Anspruch nehmen, bitte ich Sie, mich regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum12. Juli 2020
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15. August 2020
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