Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi

• den Text des Widerspruchs gegen den Bescheid
• den Antrag vom 21.02.2020 auf Ruhen des Verfahrens „bis zur Beendigung der Gespräche“
• den Antrag vom 19.03.2020 auf Aussetzung der Vollziehung

Alle drei Dokumente beziehen sich auf das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi. In der Sache haben Sie am 08.07.2020 unter dem Aktenzeichen 35c1-4283.54-1/4 (2019) eine Entscheidung getroffen.

Mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    13. Juli 2020
  • Frist
    11. September 2020
  • Kosten dieser Information:
    205,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: • den Text des Wi…
An Regierungspräsidium Karlsruhe: Abteilung 3 – Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
13. Juli 2020 13:56
An
Regierungspräsidium Karlsruhe: Abteilung 3 – Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
• den Text des Widerspruchs gegen den Bescheid • den Antrag vom 21.02.2020 auf Ruhen des Verfahrens „bis zur Beendigung der Gespräche“ • den Antrag vom 19.03.2020 auf Aussetzung der Vollziehung Alle drei Dokumente beziehen sich auf das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi. In der Sache haben Sie am 08.07.2020 unter dem Aktenzeichen 35c1-4283.54-1/4 (2019) eine Entscheidung getroffen. Mit der Schwärzung von personenbezogenen Daten erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192564/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Ihre Anfrage vom 13.07.2020 bzgl. der Schriftsätze der Widerspruchsführerin im VIG-Verfahren Vapiano SE, Betriebss…
Von
Regierungspräsidium Karlsruhe: Abteilung 3 – Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.07.2020 bzgl. der Schriftsätze der Widerspruchsführerin im VIG-Verfahren Vapiano SE, Betriebsstätte Friedrichsplatz 1, 68165 Mannheim
Datum
12. August 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben mit Ihrer E-Mail vom 13.07.2020 beantragt, Ihnen folgende Dokumente elektronisch zuzusenden: • den Text des Widerspruchs gegen den Bescheid • den Antrag vom 21.02.2020 auf Ruhen des Verfahrens „bis zur Beendigung der Gespräche“ • den Antrag vom 19.03.2020 auf Aussetzung der Vollziehung Ihren Antrag stützen Sie auf § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Nachdem Umweltinformationen nicht betroffen sind und die Herausgabe der Schreiben nicht vom Herausgabenanspruch des Verbraucherinformationsgesetzes umfasst sind, legen wir Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie diese im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) beantragen. Wir werden die Verfasserin der von Ihnen gewünschten Dokumente zu Ihrem Antrag anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist verlängert. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßgebenden Gebührenrecht erhoben werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Nr. 33 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO-MLR) vom 11.12.2018. Danach erfolgt die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei. Für die Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen wird eine Gebühr zwischen 200,01 und 500 Euro erhoben. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Mit freundlichen Grüßen
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Karlsruhe, 20.11.2020 Az.: 31-0221 Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem Antrag gehen Sie von einer Gebührenfre…
Von
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Betreff
Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
20. November 2020 11:21
Status
Warte auf Antwort
Karlsruhe, 20.11.2020 Az.: 31-0221 Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrem Antrag gehen Sie von einer Gebührenfreiheit für Ihre Anfrage aus. Mit unserem Schreiben vom 12.08.2020 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass Gebühren nach dem maßgebenden Gebührenrecht erhoben werden können. Für die Erteilung der von Ihnen gewünschten Auskunft wird eine Gebühr in Höhe von 205 Euro entstehen. Wir bitten Sie, uns bis spätestens Freitag, 04.12.2020 mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte den Umfang meines Antrags reduzieren und bitte nur noch um die Bearbeitun…
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Betreff
AW: Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
3. Dezember 2020 16:48
An
Regierungspräsidium Karlsruhe: Abteilung 3 – Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte den Umfang meines Antrags reduzieren und bitte nur noch um die Bearbeitung meines ersten Punkts („den Text des Widerspruchs gegen den Bescheid“). Sollte der Antrag weiterhin gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie um vorherige Mitteilung der Kosten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192564/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr [geschwärzt], ich bin am 07.12.2020 wieder zu erreichen. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. Ihr Anlie…
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Betreff
Automatische Antwort: Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
3. Dezember 2020 16:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], ich bin am 07.12.2020 wieder zu erreichen. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. Ihr Anliegen werde ich nach meiner Rückkehr bearbeiten. In dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an das Vorzimmer der Abteilung (Tel. [geschwärzt] bzw. [geschwärzt]). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] + ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] + ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt]
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die Reduzierung Ihres Antrages bestätigen wir. Au…
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AW: Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
7. Dezember 2020 13:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Die Reduzierung Ihres Antrages bestätigen wir. Auch durch die Reduzierung Ihres Antrages verbleibt es bei der genannten Gebühr in Höhe von 205 Euro, da sich der hohe Verwaltungsaufwand v.a. aus der Einsicht in dieses Dokument ergibt. Bitte erklären Sie sich uns gegenüber entsprechend § 10 Abs. 2 LIFG (s.u.) innerhalb eines Monats, ob Sie Ihren reduzierten Antrag aufrecht erhalten. "§ 10 Abs. 2 LIFG: (2) Übersteigen die Gebühren und Auslagen zusammen voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, hat die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei zu informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags aufzufordern. Wird die Weiterverfolgung des Antrags nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Aufforderung nach Satz 1 gegenüber der informationspflichtigen Stelle erklärt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Zwischen Absendung der Information nach Satz 1 und dem Zugang der Erklärung der antragstellenden Person über die Weiterverfolgung des Antrags ist der Ablauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen gehemmt. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen darf ohne vorherige Information 200 Euro nicht übersteigen; im Übrigen darf die nach Satz 1 übermittelte Höhe nicht überstiegen werden." Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Möglicherweise interpretiere ich die Gebührenordn…
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Betreff
AW: Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
7. Dezember 2020 15:29
An
Regierungspräsidium Karlsruhe: Abteilung 3 – Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Möglicherweise interpretiere ich die Gebührenordnung (GebVO-MLR) falsch und würde Sie daher gerne um eine kurze Aufklärung bitten: Für das übermitteln von drei Dokumenten würde eine Gebühr von 205€ anfallen, was ich nach GebVO-MLR Nr. 33.2.3 als „deutlich höherer Verwaltungsaufwand“ verstehe, welcher – da wir uns am unteren Ende der Gebührenspanne befinden – etwa 3 Stunden beträgt. Mir ist nicht ersichtlich, weshalb die Zusendung eines einzelnen Dokuments ebenfalls in den selben Gebührenbereich fällt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192564/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 10 Abs. 1 LIFG können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nac…
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Betreff
AW: Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
10. Dezember 2020 10:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in nach § 10 Abs. 1 LIFG können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßgebenden Gebührenrecht erhoben werden. Kostenrelevant sind folglich Amtshandlungen, die sich unmittelbar auf die Bearbeitung des LIFG-Antrags beziehen, wie etwa die rechtliche Prüfung des Antrags, Identifizierung der begehrten Information, Klärung der Anspruchsvoraussetzungen und Ermittlung von Versagungsgründen, ggf. Beteiligung Dritten, ggf. Abtrennen und Schwärzen von Teilen eines Dokuments usw. Eine etwaige Gebührenbemessung richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Dieser fiel mit Blick auf das von Ihnen gewünschte Dokument aufgrund der einzelnen vorbereitenden Arbeitsschritte im Sinne der GebVO-MLR "deutlich höher" aus. Bitte berücksichtigen Sie, dass im Rahmen der Vorab-Information über den Anfall von Gebühren keine inhaltliche Auseinandersetzung über den Informationszugang vorgesehen ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit ziehe ich meine Anfrage zurück. Leider fehlt mir das Budget um von meinem Re…
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AW: Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
8. Januar 2021 14:00
An
Regierungspräsidium Karlsruhe: Abteilung 3 – Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit ziehe ich meine Anfrage zurück. Leider fehlt mir das Budget um von meinem Recht Gebrauch zu machen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192564/
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Sehr [geschwärzt], ich bin am 12.01.2021 wieder zu erreichen. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. Ihr Anlie…
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Regierungspräsidium Karlsruhe: Abteilung 3 – Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen
Betreff
Automatische Antwort: Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
8. Januar 2021 14:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], ich bin am 12.01.2021 wieder zu erreichen. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. Ihr Anliegen werde ich nach meiner Rückkehr bearbeiten. In dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an das Vorzimmer der Abteilung (Tel. [geschwärzt] bzw. [geschwärzt]). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] + ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] + ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt], [geschwärzt]

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Karlsruhe, 08.01.2021 Az.: 35 – 31-0221 Sehr geehrteAntragsteller/in die Rücknahme Ihres Antrages haben wir erh…
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Betreff
AW: Dokumente im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Stadt Mannheim vom 16.04.2019, Az: 31.412 Mi [#192564]
Datum
8. Januar 2021 14:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Karlsruhe, 08.01.2021 Az.: 35 – 31-0221 Sehr geehrteAntragsteller/in die Rücknahme Ihres Antrages haben wir erhalten. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen