Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien 2020

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir alle Unterlagen die zur Entscheidungsfindung für den regulären Schulstart nach den Sommerferien 2020 beigetragen haben:
- Protokolle
- Abwägung Pro und Contras
- geschätzte Fälle (Anzahl Infektionsketten, Anzahl Infizierte, Anzahl Tote, etc.) im besten sowie im schlechtesten Fall. Wenn möglich getrennt nach direkt Betroffenen (Schüler/Lehrer) und Dritten (Angehörige, etc.)
- sowie alle sonstigen Unterlagen, die zur Entscheidungsfindung beigetragen haben

Falls Sie eine solch detaillierte Risikobewertung nicht vorgenommen haben, teilen Sie mir dies bitte ebenfalls mit.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Juli 2020
  • Frist
    15. August 2020
  • Ein:e Follower:in
Hong Presto
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Hong Presto
Betreff
Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien 2020 [#192580]
Datum
13. Juli 2020 17:57
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir alle Unterlagen die zur Entscheidungsfindung für den regulären Schulstart nach den Sommerferien 2020 beigetragen haben: - Protokolle - Abwägung Pro und Contras - geschätzte Fälle (Anzahl Infektionsketten, Anzahl Infizierte, Anzahl Tote, etc.) im besten sowie im schlechtesten Fall. Wenn möglich getrennt nach direkt Betroffenen (Schüler/Lehrer) und Dritten (Angehörige, etc.) - sowie alle sonstigen Unterlagen, die zur Entscheidungsfindung beigetragen haben Falls Sie eine solch detaillierte Risikobewertung nicht vorgenommen haben, teilen Sie mir dies bitte ebenfalls mit. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hong Presto Anfragenr: 192580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192580/
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
13. Juli 2020 17:57
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Frau/Herrn Honk Presto per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien 2020 [#192580]; Ihre Anfrage vom 13. Juli 2020
Datum
30. Juli 2020 16:54
Status
Warte auf Antwort
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Frau/Herrn Honk Presto per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommer-ferien 2020 [#192580] Ihre Anfrage vom 13. Juli 2020 Sehr geehrte(r) Antragsteller(in), bevor Ihre Anfrage hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW handelt es sich um ein so genanntes Antragsverfahren im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), für welches allgemeine Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen. So bedarf es unter anderem der Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers, damit die Person des Antragstellers oder der Antragstellerin hinreichend erkennbar ist. Darüber hinaus wird die Postanschrift auch im Hinblick auf die Zusendung eines etwaigen Gebührenbescheids benötigt. Diesbezüglich merke ich an dieser Stelle lediglich vorsorglich an, dass Amtshandlungen, die auf Grund des IFG vorgenommen werden, kostenpflichtig sind (Gebühren / Auslagen); lediglich die Ablehnung des Antrags ist gebührenfrei. Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) vom 19. Februar 2002 (GV. NRW S. 88). Diese finden Sie im Rechtsportal des Landes NRW unter Landesrecht NRW<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_start>. Mit freundlichen Grüßen
Hong Presto
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Gru…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Hong Presto
Betreff
AW: WG: Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien 2020 [#192580]; Ihre Anfrage vom 13. Juli 2020 [#192580]
Datum
31. Juli 2020 08:55
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort. Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung. Ab diesem Zeitpunkt sind unbegründete Anfragen zu personenbezogenen Daten wie z.B. der Postanschrift unzulässig und stellen einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Sollten Gebühren für meine Anfrage anfallen, so teilen Sie mir bitte per E-Mail genau mit, für welche Fragestellung/Teilfrage welcher gebührenpflichtiger Aufwand (Kosten) anfällt, damit ich Kosten/Nutzen abschätzen kann. Falls ich beabsichtige Ihnen den Auftrag zu erteilen, werde ich Ihnen eine Postanschrift mitteilen. Bitte beachten Sie hierzu auch das Schreiben von Ulrich Kelber (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und Informationsfreiheit) vom 30.07.2019. https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/AccessforoneAccessforall/2020/2019-zweites-Rundschreiben-anonym-pseudonym-IFG.html Mit freundlichen Grüßen Hong Presto Anfragenr: 192580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192580/
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Frau/Herrn Hong Presto per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> E…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien 2020 [#192580]; Ihre Anfrage vom 13. Juli 2020
Datum
13. August 2020 08:55
Status
Warte auf Antwort
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Frau/Herrn Hong Presto per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien 2020 [#192580] Ihre Anfrage vom 13. Juli 2020 Mein Antwortschreiben vom 30. Juli 2020 Ihre E-Mail vom 31. Juli 2020 Sehr geehrte(r) Antragsteller(in), die von Ihnen in Ihrer o. a. E-Mail vertretene Auffassung, dass mit meiner Aufforderung zur Angabe des Namens und der Postanschrift gegen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung verstoßen wird, kann ich nicht teilen. Wie Sie meinen Ausführungen bereits entnehmen konnten, sollen diese Angaben dazu dienen, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen überprüfen zu können. Da die öffentliche Verwaltung in ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist, bin ich rechtlicherseits dazu verpflichtet. Soweit Sie des Weiteren auf die Ausführungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit verweisen, mache ich darauf aufmerksam, dass sich dessen Ausführungen auf die bundesgesetzlichen Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes beziehen. Anspruchsgrundlage auf Landesebene ist jedoch das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Diese weichen in manchen Regelungen voneinander ab. Ich stelle insofern fest, dass mir ein den Anforderungen genügender Antrag auf Gewährung von Informationszugang nach dem IFG NRW bislang nicht vorliegt. Demgemäß wurde auch die Frist des § 5 Abs. 2 IFG NRW nicht in Gang gesetzt. Abschließend bitte ich Sie deshalb zu beachten, dass ohne die erforderlichen Angaben eine Prüfung Ihres bislang nicht rechtswirksam gestellten Antrags nicht erfolgen kann. Dies schließt auch die von Ihnen erbetene Prüfung etwaiger in diesem Zusammenhang entstehender Kosten ein. Mit freundlichen Grüßen
Hong Presto
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Hong Presto
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien 2020“ [#192580] [#192580]
Datum
13. August 2020 11:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/192580/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Antrag ohne Nennung von personenbezogenen Daten angeblich nicht rechtswirksam gestellt sein soll. Nach meiner Auffassung und der Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten liegt bereits bei der grundlosen Nachfrage zu personenbezogenen Daten ein Verstoß der DSGVO vor. Zitat von Herrn Ulrich Kelber: “... bedarf es über die durch den Antragsteller übermittelten Kontaktmöglichkeiten hinaus keiner zusätzlichen personenbezogenen Daten. Die Anforderung weiterer personenbezogener Daten würde somit einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen.” https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/AccessforoneAccessforall/2020/2019-zweites-Rundschreiben-anonym-pseudonym-IFG.html Auf diese Tatsache habe ich das Ministerium mit meiner E-Mail vom 31.07.2020 aufmerksam gemacht. Eine Begründung, warum hier in Einklang mit der DSGVO nach personenbezogenen Daten gefragt werden darf, ist nicht erkennbar. Vielmehr wurde erklärt, dass das IFG NRW von den Bundesvorgaben in manchen Regelungen voneinander abweicht. Dies ist aber nicht entscheidend, denn ich beziehe mich ja auf die Regelungen der DSGVO und einen Verstoß dieser. Nach meinem Kenntnisstand gilt die DSGVO auch im Bundesland NRW. Das Ministeriums rechtfertigt mit § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW bez. § 22 Satz 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), dass die Angabe von personenbezogenen Daten Voraussetzung für einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW sein soll. In beiden besagten Sätzen wird nicht einmal Bezug auf den Antragsteller genommen. Vielmehr wird in § 5 Abs. 1 IFG NRW das Verfahren beschrieben, welches bei meinem Antrag eingehalten wurde. Auf welche “allgemeine Mindestvoraussetzungen” Bezug genommen wird bleibt weiterhin unklar. Ich kann mir auch beim besten Willen nicht vorstellen, dass nicht näher bezeichnete “allgemeine Mindestvoraussetzungen” der DSGVO überwiegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Hong Presto Anhänge: - 192580.pdf - 2020-07-30_1-image001.png - 2020-07-30_1-image002.png - 2020-07-30_1-image003.png - 2020-07-30_1-image004.png - 2020-08-13_1-image001.png - 2020-08-13_1-image002.png - 2020-08-13_1-image003.png - 2020-08-13_1-image006.png Anfragenr: 192580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192580/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien 2020“ [#192580] [#192580]
Datum
13. August 2020 11:28
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Hong Presto
AW: Antrag auf Informationszugang vom 13.7.2020 [#192580] Guten Morgen Frau Weggen, vielen Dank für Ihre Mühe. Ha…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Hong Presto
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 13.7.2020 [#192580]
Datum
8. September 2020 09:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Morgen Frau Weggen, vielen Dank für Ihre Mühe. Hat Frau Fricke Ihnen bereits eine Stellungnahme übersandt? Mit freundlichen Grüßen Hong Presto Anfragenr: 192580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192580/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Frau/Herrn Hong Presto per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nac…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien 2020 [#192580]
Datum
3. November 2020 09:02
Status
Anfrage abgeschlossen
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Frau/Herrn Hong Presto per E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Entscheidungsfindung regulärer Schulstart nach den Sommerferien Ihre Anfrage vom 13. Juli 2020 Mein Antwortschreiben vom 30. Juli 2020 Ihre E-Mail vom 31. Juli 2020 Mein Antwortschreiben vom 13. August 2020 Schreiben der LDI NRW vom 17. August 2020 Sehr geehrte(r) Antragsteller(in), ungeachtet meiner Rechtsposition komme ich auf Ihre Anfrage vom 13. Juli 2020 zurück, in der Sie um Zusendung aller Unterlagen gebeten haben, die zur Entscheidungsfindung für den regulären Schulstart nach den Sommerferien 2020 beigetragen haben. Die Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen ab 16. März 2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der aufsichtlichen Weisung vom 13. März 2020 verfügt. An die Stelle dieser Weisung ist die Coronabetreuungsverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. April 2020 getreten. Sie wurde seitdem wiederholt geändert und neu gefasst. Den Normverlauf und die aktuelle Fassung sind unter https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_start allgemein zugänglich. Das Ministerium für Schule und Bildung hat begleitend zu der Verordnung den Schulen vielfältige und umfassende Informationen in Form von Schulmails übermittelt. Sie wurden im Bildungsportal veröffentlicht: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html . Der Dynamik der Situation folgend wurden diese unter Beteiligung zahlreicher Arbeitseinheiten des Ministeriums für Schule und Bildung in Gesprächsrunden mit der Hausleitung vorbereitet und abgestimmt. Nordrhein-Westfalen sieht sich in diesem Zusammenhang auch an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) gebunden. Es war erklärtes Ziel aller Bundesländer, den Schul- und Unterrichtsbetrieb spätestens nach den Sommerferien wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht durchzuführen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Juni 2020). Die Beschlüsse finden Sie auf der Seite der KMK unter https://www.kmk.org/aktuelles/entscheidungen-der-kmk-in-der-corona-krise.html. In Ihrem Interesse betrachte ich diese Ausführungen als einfache schriftliche Auskunft, die nach § 1 VerwGebO IFG NRW in Verbindung mit Ziff. 1.1 des der Verordnung anliegenden Gebührentarifs gebührenfrei ergeht. Mit freundlichen Grüßen