Umgang mit der möglichen Nichtigkeit der StVO-Novelle 2020
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die StVO-Novelle von 2020 (Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) soll wegen Verletzung des Zitiergebots zumindest teilweise nichtig sein. Mir liegen Informationen vor ( https://twitter.com/HejBjarne/status/1282400628065607682 ), wonach in Baden-Württemberg derzeit lediglich die neu eingeführten Fahrverbote nicht verhängt werden, die Änderungen im übrigen aber weiter angewendet werden.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Erlasse, Empfehlungen, Erläuterungen oder ähnliche Dokumente für die lokal zuständigen Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörden zum Umgang mit der möglichen Nichtigkeit der StVO-Novelle.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum13. Juli 2020
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12. August 2020
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