BA Software für die Berechnung von Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das SGB I regelt im § 44 das verspätet geleistete Sozialleistungen mit 4 % zu verzinsen sind. Diese sind von Amts wegen, also ohne Tätigwerden der Leistungsberechtigten zu erbringen.
§ 44 SGB I Verzinsung
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) 1Verzinst werden volle Euro-Beträge. 2Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Aufgrund der überlangen Verfahrenszeiten bei den Sozialgerichten, müsste nahezu jede erfolgreiche Klage die Nachzahlungen auslöst, vollautomatisch von den Sozialleistungsträgern verzinst werden.
Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung B 8 SO 15/19 R vom 03.07.2020 den Anspruch auf Verzinsung bei Nachzahlung von Sozialleistungen bestätigt und präzisiert.
„Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung.
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.“
Terminsbericht des BSG vom 03.07.2020
http://web.archive.org/web/20200709063106/https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_07_03_B_8_SO_15_19_R.html
Ich wüsste gern,
1. mit welcher Software werden diese Zinsen in Jobcentern und Optionskommunen ermittelt?
2. Bitte übersenden Sie mir das zur Software gehörige aktuelle Handbuch und falls erforderlich einen Screenshot der zur Zinsermittlung gehörigen Eingabemasken.
3. In welchen Verantwortungsbereich fällt die Ermittlung und Auszahlung (Leistungssachbearbeitung, Widerspruchstelle, Geschäftsführung)?
4. Gibt es eine bundesweite Datenerfassung dieser speziellen Nachzahlungskosten? Oder werden diese lokal erfasst? Wenn ja, wo sind diese Zahlen veröffentlicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum14. Juli 2020
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18. August 2020
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