BA Software für die Berechnung von Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Das SGB I regelt im § 44 das verspätet geleistete Sozialleistungen mit 4 % zu verzinsen sind. Diese sind von Amts wegen, also ohne Tätigwerden der Leistungsberechtigten zu erbringen.

§ 44 SGB I Verzinsung

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) 1Verzinst werden volle Euro-Beträge. 2Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Aufgrund der überlangen Verfahrenszeiten bei den Sozialgerichten, müsste nahezu jede erfolgreiche Klage die Nachzahlungen auslöst, vollautomatisch von den Sozialleistungsträgern verzinst werden.

Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung B 8 SO 15/19 R vom 03.07.2020 den Anspruch auf Verzinsung bei Nachzahlung von Sozialleistungen bestätigt und präzisiert.

„Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung.
Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.“
Terminsbericht des BSG vom 03.07.2020
http://web.archive.org/web/20200709063106/https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_07_03_B_8_SO_15_19_R.html

Ich wüsste gern,

1. mit welcher Software werden diese Zinsen in Jobcentern und Optionskommunen ermittelt?
2. Bitte übersenden Sie mir das zur Software gehörige aktuelle Handbuch und falls erforderlich einen Screenshot der zur Zinsermittlung gehörigen Eingabemasken.
3. In welchen Verantwortungsbereich fällt die Ermittlung und Auszahlung (Leistungssachbearbeitung, Widerspruchstelle, Geschäftsführung)?
4. Gibt es eine bundesweite Datenerfassung dieser speziellen Nachzahlungskosten? Oder werden diese lokal erfasst? Wenn ja, wo sind diese Zahlen veröffentlicht?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das SGB I regelt im § 44 da…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
BA Software für die Berechnung von Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I [#192646]
Datum
14. Juli 2020 12:04
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das SGB I regelt im § 44 das verspätet geleistete Sozialleistungen mit 4 % zu verzinsen sind. Diese sind von Amts wegen, also ohne Tätigwerden der Leistungsberechtigten zu erbringen. § 44 SGB I Verzinsung (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. (3) 1Verzinst werden volle Euro-Beträge. 2Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen. Aufgrund der überlangen Verfahrenszeiten bei den Sozialgerichten, müsste nahezu jede erfolgreiche Klage die Nachzahlungen auslöst, vollautomatisch von den Sozialleistungsträgern verzinst werden. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung B 8 SO 15/19 R vom 03.07.2020 den Anspruch auf Verzinsung bei Nachzahlung von Sozialleistungen bestätigt und präzisiert. „Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit zu verzinsen. Fällig werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen. Sie entstehen, sobald die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.“ Terminsbericht des BSG vom 03.07.2020 http://web.archive.org/web/20200709063106/https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_07_03_B_8_SO_15_19_R.html Ich wüsste gern, 1. mit welcher Software werden diese Zinsen in Jobcentern und Optionskommunen ermittelt? 2. Bitte übersenden Sie mir das zur Software gehörige aktuelle Handbuch und falls erforderlich einen Screenshot der zur Zinsermittlung gehörigen Eingabemasken. 3. In welchen Verantwortungsbereich fällt die Ermittlung und Auszahlung (Leistungssachbearbeitung, Widerspruchstelle, Geschäftsführung)? 4. Gibt es eine bundesweite Datenerfassung dieser speziellen Nachzahlungskosten? Oder werden diese lokal erfasst? Wenn ja, wo sind diese Zahlen veröffentlicht? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192646/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 14.7.2020 beantragten Sie Zugang zu amtlichen Informationen zu folgend…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: BA Software für die Berechnung von Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I [#192646]
Datum
7. August 2020 18:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 14.7.2020 beantragten Sie Zugang zu amtlichen Informationen zu folgenden Themen: 1. Software, mit der Zinsen nach § 44 SGB I in Jobcentern und Optionskommunen berechnet werden 2. Das zur Software gehörige aktuelle Handbuch und falls erforderlich einen Screenshot der zur Zinsermittlung gehörigen Eingabemasken. 3. Informationen, in wessen Verantwortungsbereich die Ermittlung und Auszahlung (Leistungssachbearbeitung, Widerspruchstelle, Geschäftsführung) fällt 4. Auskunft, ob es eine bundesweite Datenerfassung dieser Zinszahlungen gibt oder ob diese regional erfasst werden, sowie ggf. Fundstelle der Veröffentlichung. Zum Thema "Verzinsung nach § 44 SGB I im Rechtskreis SGB II" (Grundsicherung) gibt es einen Beitrag in der Wissensdatenbank SGB II der BA (WDB-Nr.: 941015 - Verzinsung von Geldleistungen). Dieser wird im Anhang zugänglich gemacht (Anhang 1). Für die technische Umsetzung steht den gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Verfahrenshinweis "1.2 – Verzinsung von Leistungsnachzahlungen nach § 44 SGB I" (Anhang 2) zur Verfügung. Die gE können die Zinsansprüche mittels der BK-Text-Vorlage "1a44-02" berechnen. Als Bescheid kann die Vorlage 1/44-090 - Verzinsung von Geldleistungen aus ALLEGRO genutzt werden. Zu Ihren konkreten Fragen sind in der BA keine amtlichen Informationen vorhanden. Insoweit war der Antrag abzulehnen Zu 1. Und 2. Die Auszahlung von errechneten und festgesetzten Zinsen erfolgt über das IT-Fachverfahren ALLEGRO und dort über die Funktion "Sonderzahlung ohne Verrechnung". Ein "Benutzerhandbuch", welches die Anwendung sowie die Rechenwege konkret beschreibt, existiert nicht. Zu 3. Die Berechnung und Anweisung der Zinszahlungen sind im jeweiligen Jobcenter (gE) im Regelfall im Bereich der Leistungsgewährung verortet. Zu 4. Eine Auswertung und Veröffentlichung der erfolgten Zinszahlungen aufgrund § 44 SGB I finden auf zentraler Ebene nicht statt. Zu dezentralen Auswertungen auf gE-Ebene und für den Zuständigkeitsbereich der zugelassenen kommunalen Träger sind in der BA keine Aufzeichnungen vorhanden. Mit freundlichen Grüßen