Datenschutzkonzept

Anfrage an: Hessische Polizei

Datenschutzkonzepte für den Zugriff auf polizei- und sonstige Datenbanken mit personenbezogenen Daten durch Polizeibedienstete

Zugriffs- und Berechtigungskonzepte ggf. unterteilt nach Dienststellen für Datenabrufe mittels Polizeicomputern durch Polizeibedienstete

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Datenschutzkonz…
An Hessische Polizei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzkonzept [#192696]
Datum
14. Juli 2020 23:40
An
Hessische Polizei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Datenschutzkonzepte für den Zugriff auf polizei- und sonstige Datenbanken mit personenbezogenen Daten durch Polizeibedienstete Zugriffs- und Berechtigungskonzepte ggf. unterteilt nach Dienststellen für Datenabrufe mittels Polizeicomputern durch Polizeibedienstete
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192696 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/192696/upload/a76bc999f43cb4f9537cce23983f4ec4bdcaadcf/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessische Polizei
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Fragen zum Datenschutz. Der Polizei Hessen ist der D…
Von
Hessische Polizei
Betreff
Anfrage Datenschutzkonzept [#192696]
Datum
12. August 2020 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
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929 Bytes
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12,7 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Fragen zum Datenschutz. Der Polizei Hessen ist der Datenschutz wie auch die Informationssicherheit ein wichtiges Anliegen. Hierzu handeln wir im eigenen und im Interesse der Bürger insbesondere nach der Richtlinie EU 680/2016 und deren Umsetzung im HDSIG. Weiterhin betreiben wir Informationssicherheit gem. BSI-Standards. Aus den nachstehenden Gründen kann Ihre Frage leider nicht im Detail beantwortet werden. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet jedoch gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht gegenüber Polizeibehörden und dem Landesamt für Verfassungsschutz Anwendung. Nach § 81 Abs. 3 HDSIG ist der Zugang zu Informationen dieser Stellen auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Informationen in Daten oder Akten anderer öffentlichen Stellen befinden, wie z.B. im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Informationsansprüche nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG) oder dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) bestehen nicht, da die Anwendungsbereiche der genannten Gesetze nicht eröffnet sind; der Antrag zielt weder auf Umwelt- noch auf Verbraucherinformationen ab (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 UIG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 HUIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Abgesehen davon sind Landesbehörden keine informationspflichtigen Stellen i.S.d. § 1 Abs. 2 UIG. Ich danke für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen