Ihre Klimastrategie & Klimabilanz

Anfrage an: Universität Freiburg

(1) Sämtliche Dokumente zu ihrer aktuellen Klimastrategie. Dies kann beispielsweise beinhalten:
- Die Rolle und Aufgabe der Universität in der Klimakrise
- Konkrete Maßnahmen der Universität angesichts der Klimakrise.

(2) Ihre letzte Klimabilanz bzw. CO2-Bilanz.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Juli 2020
  • Frist
    16. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Sämtliche Dok…
An Universität Freiburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Klimastrategie & Klimabilanz [#192957]
Datum
17. Juli 2020 00:44
An
Universität Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Sämtliche Dokumente zu ihrer aktuellen Klimastrategie. Dies kann beispielsweise beinhalten: - Die Rolle und Aufgabe der Universität in der Klimakrise - Konkrete Maßnahmen der Universität angesichts der Klimakrise. (2) Ihre letzte Klimabilanz bzw. CO2-Bilanz.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 192957 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192957/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Universität Freiburg
Ihr Antrag auf Informationszugang nach §§ 25 Abs. 1, 23 Abs. 3 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG); hier: Klimast…
Von
Universität Freiburg
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang nach §§ 25 Abs. 1, 23 Abs. 3 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG); hier: Klimastrategie und Klimabilanz [#192957]
Datum
14. August 2020 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang, den Sie der Universität Freiburg über das Internetportal „https://fragdenstaat.de“ am 17.07.2020 zugeleitet haben. Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres Antrags. In Ihrem Antrag bitten Sie um die Zusendung folgender Dokumente: 1. Sämtliche Dokumente zur aktuellen Klimastrategie der Universität Freiburg. Dies könne beispielsweise beinhalten: - Die Rolle und Aufgabe der Universität in der Klimakrise - Konkrete Maßnahmen der Universität angesichts der Klimakrise. 2. Die letzte Klimabilanz bzw. CO2-Bilanz der Universität Freiburg. Sie hatten um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Ihre Anfrage vom 17.07.2020 ist als ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen im Sinne der §§ 25 Abs. 1, 23 Abs. 3 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) zu werten und nach den Vorgaben des Umweltverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg vom 25. November 2014 (UVwG) zu prüfen. Zu Punkt 1. Ihres Auskunftsbegehrens teilen wir mit, dass vielfältige Informationen zur Rolle und Aufgabe der Universität Freiburg betreffend den Klimaschutz sowie zu entsprechenden konkreten Maßnahmen der Universität Freiburg auf der Webseite des Arbeitskreises Nachhaltige Universität zusammengestellt und dort öffentlich zugänglich sind unter: https://www.nachhaltige.uni-freiburg..... Sie finden dort u.a. die aktualisierten Umweltleitlinien der Universität Freiburg, eine Übersicht der Maßnahmen zum Klimaschutz sowie den Umweltbericht der Universität Freiburg. Ferner weisen wir darauf hin, dass das Land Baden-Württemberg Eigentümer der Universitätsgebäude ist, welche der Universität Freiburg zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Land Baden-Württemberg hat sich zum Ziel gesetzt, alle Landesbereiche bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu organisieren. Soweit Ihr Auskunftsbegehren sich auf Dokumente zu konkreten Schritten und Maßnahmen betreffend die Klimaneutralität der Universitätsgebäude richtet, ist die Universität Freiburg nicht der richtige Adressat. Diesbezüglich müssen wir Sie an das Land Baden-Württemberg als die über diese Umweltinformationen verfügende Stelle verweisen. Aus Ihrem Antrag ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob auch die sich auf die bauliche Gestaltung der Universitätsgebäude auswirkenden Maßnahmen des Landes von Ihrer Anfrage umfasst sein sollen. Da Sie zudem einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprechen, haben wir Ihre Anfrage nicht an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Freiburg weitergegeben. Zu Punkt 2. Ihres Auskunftsbegehrens teilen wir mit, dass die Universität Freiburg ihre Teil-CO2-Bilanzen auch ohne eine entsprechende Rechtsverpflichtung auf der Webseite des Arbeitskreises Nachhaltige Universität öffentlich zugänglich macht: https://www.nachhaltige.uni-freiburg..... Eine CO2-Teil-Bilanz für das Jahr 2019 wird noch dieses Jahr erstellt und ebenfalls auf der Website veröffentlicht. Ein Klimaschutzkonzept ist in Vorbereitung für das Jahr 2021 und wird nach Fertigstellung ebenfalls durch den Arbeitskreis Nachhaltige Universität Freiburg veröffentlicht werden. Nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand wäre Ihr Antrag deshalb voraussichtlich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz UVwG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 4 UVwG sowie gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UVwG insoweit abzulehnen, als sich Ihr Auskunftsbegehren auf a) die auf der Website der Universität Freiburg bereits zur Verfügung stehenden Informationen, b) die Unterlagen, über die nicht die Universität Freiburg, sondern das Land Baden-Württemberg verfügt, sowie c) die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten richtet. Sollte sich Ihr Informationsbegehren nach Ihrer Lektüre der öffentlich zugänglichen Informationen darüber hinaus auf weitere Dokumente zur aktuellen Klimastrategie der Universität Freiburg richten, bitten wir Sie gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 UVwG um Präzisierung, zu welchen konkreten Themenbereichen des Umweltschutzes durch die Universität sowie zu welchen konkreten Maßnahmen der Universität Freiburg weitere Dokumente erbeten werden und welcher genaue Zeitraum dabei umfasst sein soll. Andernfalls ist eine rechtliche Beurteilung der Frage, auf welche der jeweils begehrten Informationen ein Anspruch nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) besteht, sowie eine Kalkulation des voraussichtlichen Verwaltungsaufwands, der der Gebührenbemessung zugrunde gelegt wird, nicht möglich. Wir fordern Sie deshalb auf, die erbetene Präzisierung bis zum 04.09.2020 vorzunehmen. Kommen Sie der Aufforderung zur Präzisierung nicht fristgerecht nach, kann Ihr Antrag nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 UVwG als zu unbestimmt abgelehnt werden. In Ihrem Schreiben vom 17.07.2020 hatten Sie ferner um Mitteilung der voraussichtlichen Kosten gebeten. Vorsorglich weisen wir deshalb darauf hin, dass je nach Umfang des Informationsbegehrens gemäß dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage 2) der Satzung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg und dem Umweltverwaltungsgesetz (Informations-Gebührensatzung LIFG/UVwG) vom 07. August 2019 Gebühren zwischen 10,00 € und 250,00 € (bei einem Bearbeitungsaufwand von 3 bis 8 Stunden) bzw. zwischen 250,00 € und 500,00 € (bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als 8 Stunden) anfallen können. Mit freundlichen Grüßen