Radweg Kreuzung Berg-Am-Laim-Str. auf die Dingolfinger Str.

Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht und der Teileinziehung der Fahrbahn für den genannten Abschnitt, wodurch die Kreuzung Berg-Am-Laim-Str. bis vor kurzem (jetzt ist das VZ237 verdreht) nicht nach links abbiegend in die Dingolfinger Str. befahren werden durfte und insoweit ein willkürliches Verkehrsverbot für Fahrzeuge besteht.

Vor kurzem fuhr ich mit dem Fahrrad erstmalig auf die Kreuzung Berg-Am-Laim-Straße und wollte mit dem Fahrrad links in die Dingolfinger Str.. einbiegen. Dies ist jedoch an dieser Stelle untersagt.
Diese Kreuzung hatte einen Radweg, der mit Zeiten 237 (Radweg) gekennzeichnet war. Hierdurch war ich verpflichtet diesen Weg/Radfahrstreifen zu benutzen. Radfahrern ist es, soweit ein benutzungspflichtiger Radweg/Radfahrstreifen vorhanden ist, nicht gestattet nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO aus dem fließenden Verkehr nach (links/rechts) abzubiegen, da der Radweg bzw. die Radverkehrsführung für einen Abbiegevorgang (nach links/rechts) NICHT rechtzeitig vorher verlassen werden darf. Mit der Benutzungspflicht geht ein UMFASSENDES Fahrbahnnutzungsverbot einher. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO gehen durch Verkehrszeichen angeordnete Ge- und Verbote den allgemeinen Regelungen der StVO vor. Diese gilt auch für Pfeilmarkierungen. In diesen Fällen ist ein Befahren der Fahrbahn zum Abbiegen unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass seit der Radverkehrsnovelle von 1997 Radwegebenutzungspflicht durch die Zeichen 237, 240 oder 241 nur noch dort angeordnet werden darf, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf zwingend erfordern, ist eine Ausnahme vom Fahrbahnnutzungsverbot, soweit es keine abbiegende Radverkehrsführung gibt, nicht angezeigt. Sie würde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Anordnung stehen, durch eine Trennung der Verkehrsarten die Sicherheit des Radverkehrs zu gewährleisten. Bereits das Einfahren auf die Fahrbahn ist nach § 10 StVO mit besonderen Gefahren verbunden, da andere Verkehrsteilnehmer häufig nicht mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies muss erst gelten, wenn auf einem benutzungspflichtigen Radweg Radfahrende nicht nur auf die Fahrbahn einfahren, sondern auch noch den allgemeinen Fahrstreifen befahren. Da in einem solchen Fall eine gesteigerte Gefahrenlage unabhängig davon besteht, ob eine Radverkehrsführung zum Abbiegen vorhanden ist oder nicht, kann dieser Umstand auch nicht als maßgebliches Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des direkten Abbiegens herangezogen werden. Ausschlaggebend kann vielmehr nur der mit der Anordnung verfolgte Zweck - die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs - sein.
Ein indirektes Abbiegen vom Straßenrand heraus ist nicht zulässig und wird von der Polizei als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird (es gibt keine Lichtsignalanlage für abbiegende Fahrradfahrende).

Mein Auskunftsbegehren stütze ich ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG und Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München. Straßenverkehrsbehörden können nicht, das Straßenrecht auszuhebeln, weil ihnen ein Teil des widmungsgemäßen Verkehrs nicht gefällt. Die von den Straßenverkehrsbehörden in Anspruch genommene “Vorherrschaft des Straßenverkehrsrechts” lässt allzu oft den “Vorbehalt des Straßenrechts” vergessen. Der Bayerische VGH urteilte in diesem Spannungsfeld erfreulich klar: Mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kann dauerhaft kein Zustand herbeigeführt werden, der im Ergebnis auf die endgültige Entwidmung oder Teileinziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche hinauslaufen würde (hier VZ 240, gegen das sich ein PKW-Fahrer wehrte).

Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    17. Juli 2020
  • Frist
    19. August 2020
  • Kosten dieser Information:
    750,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Ausk…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Radweg Kreuzung Berg-Am-Laim-Str. auf die Dingolfinger Str. [#193003]
Datum
17. Juli 2020 16:57
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht und der Teileinziehung der Fahrbahn für den genannten Abschnitt, wodurch die Kreuzung Berg-Am-Laim-Str. bis vor kurzem (jetzt ist das VZ237 verdreht) nicht nach links abbiegend in die Dingolfinger Str. befahren werden durfte und insoweit ein willkürliches Verkehrsverbot für Fahrzeuge besteht. Vor kurzem fuhr ich mit dem Fahrrad erstmalig auf die Kreuzung Berg-Am-Laim-Straße und wollte mit dem Fahrrad links in die Dingolfinger Str.. einbiegen. Dies ist jedoch an dieser Stelle untersagt. Diese Kreuzung hatte einen Radweg, der mit Zeiten 237 (Radweg) gekennzeichnet war. Hierdurch war ich verpflichtet diesen Weg/Radfahrstreifen zu benutzen. Radfahrern ist es, soweit ein benutzungspflichtiger Radweg/Radfahrstreifen vorhanden ist, nicht gestattet nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO aus dem fließenden Verkehr nach (links/rechts) abzubiegen, da der Radweg bzw. die Radverkehrsführung für einen Abbiegevorgang (nach links/rechts) NICHT rechtzeitig vorher verlassen werden darf. Mit der Benutzungspflicht geht ein UMFASSENDES Fahrbahnnutzungsverbot einher. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO gehen durch Verkehrszeichen angeordnete Ge- und Verbote den allgemeinen Regelungen der StVO vor. Diese gilt auch für Pfeilmarkierungen. In diesen Fällen ist ein Befahren der Fahrbahn zum Abbiegen unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass seit der Radverkehrsnovelle von 1997 Radwegebenutzungspflicht durch die Zeichen 237, 240 oder 241 nur noch dort angeordnet werden darf, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf zwingend erfordern, ist eine Ausnahme vom Fahrbahnnutzungsverbot, soweit es keine abbiegende Radverkehrsführung gibt, nicht angezeigt. Sie würde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Anordnung stehen, durch eine Trennung der Verkehrsarten die Sicherheit des Radverkehrs zu gewährleisten. Bereits das Einfahren auf die Fahrbahn ist nach § 10 StVO mit besonderen Gefahren verbunden, da andere Verkehrsteilnehmer häufig nicht mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies muss erst gelten, wenn auf einem benutzungspflichtigen Radweg Radfahrende nicht nur auf die Fahrbahn einfahren, sondern auch noch den allgemeinen Fahrstreifen befahren. Da in einem solchen Fall eine gesteigerte Gefahrenlage unabhängig davon besteht, ob eine Radverkehrsführung zum Abbiegen vorhanden ist oder nicht, kann dieser Umstand auch nicht als maßgebliches Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des direkten Abbiegens herangezogen werden. Ausschlaggebend kann vielmehr nur der mit der Anordnung verfolgte Zweck - die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs - sein. Ein indirektes Abbiegen vom Straßenrand heraus ist nicht zulässig und wird von der Polizei als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird (es gibt keine Lichtsignalanlage für abbiegende Fahrradfahrende). Mein Auskunftsbegehren stütze ich ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG und Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München. Straßenverkehrsbehörden können nicht, das Straßenrecht auszuhebeln, weil ihnen ein Teil des widmungsgemäßen Verkehrs nicht gefällt. Die von den Straßenverkehrsbehörden in Anspruch genommene “Vorherrschaft des Straßenverkehrsrechts” lässt allzu oft den “Vorbehalt des Straßenrechts” vergessen. Der Bayerische VGH urteilte in diesem Spannungsfeld erfreulich klar: Mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kann dauerhaft kein Zustand herbeigeführt werden, der im Ergebnis auf die endgültige Entwidmung oder Teileinziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche hinauslaufen würde (hier VZ 240, gegen das sich ein PKW-Fahrer wehrte). Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193003/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Radweg Kreuzung Berg-Am-Laim-Str. auf die Dingol…
An Stadtverwaltung München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Radweg Kreuzung Berg-Am-Laim-Str. auf die Dingolfinger Str. [#193003]
Datum
20. September 2020 20:02
An
Stadtverwaltung München
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Radweg Kreuzung Berg-Am-Laim-Str. auf die Dingolfinger Str.“ vom 17.07.2020 (#193003) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um mehr als 30 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193003 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193003/

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Stadtverwaltung München
Gemäß Artikel 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist es möglich, Akteneinsicht zu verkehrsrechtlichen Anordnun…
Von
Stadtverwaltung München
Via
Briefpost
Betreff
Datum
3. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
Gemäß Artikel 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist es möglich, Akteneinsicht zu verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie Lichtsignalplänen zu oben genannten Knotenpunkten zu erhalten. Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen oder besondere öffentliche Belange bleiben aber weiterhin geschützt. Da es sich hierbei um keine einfache Auskunft handelt, sondern die Akteneinsicht mit hohem Aufwand (u. a. Recherche, Kopieren, Schwärzen von personenbezogenen Daten sowie nochmaliges Kopieren) verbunden ist, fallen Kosten nach Artikel 39 Absatz 5 des Bayerisches Datenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Kostengesetzes (KG) in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz an. Bei den oben aufgelisteten Vorgängen handelt es sich um elf Knotenpunkte mit Lichtsignalanlagen. Die Kosten für das Zusenden der verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie die Lichtsignalpläne der elf Knotenpunkte belaufen sich auf mindestens 750 Euro. Eine genaue Kostenaufstellung kann erst mit Zusendung der Unterlagen erfolgen. Aufgrund des hohen Aufwandes ist dabei allerdings mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen zu rechnen. Eine effektivere Möglichkeit wäre die Akteneinsicht bei Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung im Kreisverwaltungsreferat mit einem/r Sachbearbeiter*in aus dem Bereich Lichtsignalanlagen-Technik am Arbeitsplatz durchzuführen. Die aktuellen Corona-Hygienebestimmungen sowie die Bestimmungen des Datenschutzes (keine Fotos etc.) finden hierbei Anwendung. Bei dieser Methode fielen nur Kosten gemäß des Kostenverzeichnisses (KVz) - falls Sie im Einzelnen Kopien beantragen - an. Dadurch können die Kosten minimiert werden, da Sie nur für jeden angeforderten Ausdruck eine Rechnung (vgl. Art. 10 Absatz 2 KG in Verbindung mit der Lfd. Nr. 1.III.0 KVz) erhalten. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie weiterhin Akteneinsicht erhalten möchten und in welcher Form Sie diese wünschen.