Altschulden der Kommunen

Anfrage an: Landtag NRW

Gibt es bereits eine Petition zur Übernahme der kommunalen Altschulden durch das Land NRW? Gibt es eine Petition der Gruppe „Für die Würde unserer Städte“?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Juli 2020
  • Frist
    22. August 2020
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Martin Strautz
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Landtag NRW Details
Von
Martin Strautz
Betreff
Altschulden der Kommunen [#193132]
Datum
20. Juli 2020 13:22
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es bereits eine Petition zur Übernahme der kommunalen Altschulden durch das Land NRW? Gibt es eine Petition der Gruppe „Für die Würde unserer Städte“?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Strautz Anfragenr: 193132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193132/ Postanschrift Martin Strautz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Strautz
Landtag NRW
Sehr geehrter Herr Strautz, gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 20. Juli 2020. Hinweis zum D…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Altschulden der Kommunen [#193132]
Datum
23. Juli 2020 14:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Strautz, gerne bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 20. Juli 2020. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier<https://landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag/files/WWW/I.B.3/Datenschutz/Informationen_zum_Datenschutz.pdf> finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen

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Landtag NRW
Sehr geehrter Herr Strautz, haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsg…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Altschulden der Kommunen [#193132]
Datum
7. August 2020 10:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Strautz, haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bitten Sie um Auskunft zu der Frage, ob es bereits eine Petition zur Übernahme der kommunalen Altschulden durch das Land Nordrhein-Westfalen gebe bzw. ob es eine Petition der Gruppe "Für die Würde unserer Städte" gebe. Die von Ihnen gewünschte Auskunft kann ich Ihnen leider nicht erteilen. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen gilt für den Landtag nur für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben (§ 2 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW). Es gilt nicht für parlamentarische Angelegenheiten. Zu diesen parlamentarischen Angelegenheiten gehört auch die Arbeit des Petitionsausschusses. Ich bedaure, Ihnen keine günstige Mitteilung machen zu können. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen