Bekämpfung von Nackschnecken im Hobbygarten unter Beachtung des Tötungsverbot nach SächsNatSchG
Antrag nach dem SächsUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie kann eine effektive Bekämpfung von Nacktschnecken im Hobbygarten erfolgen?
Nach NatSchG gibt es ein Tötungsverbot für alle Lebewesen. Fällt der Hobbygarten unter die Ausnahme der Landwirtschaft? Wenn nein, welche Methode ist zu empfehlen? Schneckenkorn, Zerschneiden etc fallen alle unter das Tötungsverbot. Ich sammle alle im Garten ab und bringe sie auf eine andere Wiese. Wie ist es mit den Eiern? Diese dürften ebenfalls nicht zerstört werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum20. Juli 2020
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22. August 2020
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