Berechnung des Seitenabstands zwischen Radfahrer und überholenden Fahrzeug

Anfrage an: Stadt Pforzheim

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- die Nachricht an Herrn M. in der auf die Nachfrage zur Berechnung des Seitenabstands eingegangen wird.

- Insbesondere der Teil, dass bei der Berechnung der Radfahrer mit einer Breite von 0 cm eingeht (Berechnung vom Mittelpunkt) sowie nicht die tatsächliche Breite des Automodells, sondern 180 cm für die Fahrzeugbreite, sowie dass der Autospiegel auf die Abstandsberechnung keinen Einfluss hat.

- persönliche Daten des Herrn M. dürfen geschwärzt/rausgenommen werden

#####

Weiter bitte ich gerne in Form einer allgemeinen Anfrage gerne um Stellungnahme zum Sachverhalt:

Wie ist es rechtlich zu rechtfertigen, dass die Abstandsberechnung für Radfahrer von deren Mittelpunkt ausgeht (Fahrzeugbreite = 0 cm), sowie die Spiegel nicht in den Abstand hineinzählen?

Die gängige Rechtssprechung deckt diese Berechnungsmethode nicht - sowie auch nicht die allgemeine Lebenserfahrung ("Wann kommt es konkret zum Unfall?").

So entschied das für Sie zuständige OLG Karlsruhe mit Urteil vom 30.05.2016, Az. 9 U 115/15 zum Seitenabstand zwischen zwei Radfahrern:

"Die Klägerin hielt nach den Feststellungen des Landgerichts kurz vor dem Überholvorgang - auf der Grundlage der Angaben des Beklagten - eine Fahrlinie ein, die sich in einem Abstand von 89 cm zum rechten Wegrand befand. Die eigene Fahrlinie des Beklagten war während des Überholens - nach seinen Angaben - 1,64 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Bei einer Ellenbogenbreite beider Personen jeweils in Fahrposition von 65 cm ergibt sich hieraus ein Seitenabstand beim Vorbeifahren von nur circa 10 cm."

Weiter das KG Berlin mit Urteil vom 20.09.2010, 12 U 216/09 zum Abstand zu parkenden Autos und einer Mitschuld des Radfahrers wegen geringem Abstands:

"Nimmt man an, dass die Klägerin selbst auf ihrem Fahrrad ca. 0,6 m des Fahrstreifens einnimmt, so verbliebe nach links und rechts jeweils nur eine Sicherheitsabstand von ca. 0,45 m, was keinesfalls einen noch ausreichenden Sicherheitsabstand darstellte"

Offensichtlich gilt für die Breite eines Fahrzeug in diesem Fall der Ellenbogenabstand - mindestens jedoch die Lenkerbreite.

Zu den Außenspiegeln finden sich ähnliche Urteile. Beispielsweise das AG Brandenburg vom 13.01.2017 - 31 C 71/16):
"Streifunfall zwischen zu breitem überholenden Pkw mit Lkw in Autobahnbaustelle"

"Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist hier somit auf der Klägerseite neben der allgemeine Betriebsgefahr des Pkws des Klägers auch die Erhöhung der Betriebsgefahr durch den unstreitig tatsächlich (mit den Seitenspiegeln) 2,06 Meter breiten Pkw des Klägers mit zu berücksichtigen gewesen, da der Zeuge S. hier auf einer Fahrspur fuhr, die gemäß § 41 Abs. 2 Zeichen 264 StVO („Tatsächliche Breite“) nur für Fahrzeuge bis zu einer tatsächlichen Breite von 2,00 Meter freigegeben worden war."

Es ist nicht klar, wieso sich die Rechtslage bei der Breitenberechnung von KFZ ändert, wenn es sich um Baustellen-Fahrstreifen handelt gegenüber Überholmanövern. Dem allgemeinen Lebensumständen folgernd kann dabei nichts anderes gelten. Denn die Spiegel bilden einen festen Bestandteil des KFZ und können ebenso verletzen oder beschädigen.

Wieso für die Breite von KFZ pauschal 180 cm herangezogen wird ist nicht klar. Die Breite sollte mitsamt Außenspiegeln für die Bußgeldstelle ermittelbar sein. Diese Breite wird für die meisten Fahrzeuge bei 190-230 cm liegen.

Ich will die Berechnungsmethode zur Veranschaulichung einmal auf die Spitze treiben. Herr M. hat nach eigenen Angaben, die ich für realistisch einschätze, eine Breite von ca. 75 cm auf seinem Fahrrad. Ein Außenspiegel hat ca 11 cm Breite.

Somit ist es nach dieser Methodik möglich, dass es einen Streifunfall gibt, obwohl der Abstand ca. 75/2 cm + 11 cm = ~50 cm betragen hat.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bitte ich um Stellungnahme.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Juli 2020
  • Frist
    21. August 2020
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Nachricht a…
An Stadt Pforzheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berechnung des Seitenabstands zwischen Radfahrer und überholenden Fahrzeug [#193263]
Datum
22. Juli 2020 09:50
An
Stadt Pforzheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Nachricht an Herrn M. in der auf die Nachfrage zur Berechnung des Seitenabstands eingegangen wird. - Insbesondere der Teil, dass bei der Berechnung der Radfahrer mit einer Breite von 0 cm eingeht (Berechnung vom Mittelpunkt) sowie nicht die tatsächliche Breite des Automodells, sondern 180 cm für die Fahrzeugbreite, sowie dass der Autospiegel auf die Abstandsberechnung keinen Einfluss hat. - persönliche Daten des Herrn M. dürfen geschwärzt/rausgenommen werden ##### Weiter bitte ich gerne in Form einer allgemeinen Anfrage gerne um Stellungnahme zum Sachverhalt: Wie ist es rechtlich zu rechtfertigen, dass die Abstandsberechnung für Radfahrer von deren Mittelpunkt ausgeht (Fahrzeugbreite = 0 cm), sowie die Spiegel nicht in den Abstand hineinzählen? Die gängige Rechtssprechung deckt diese Berechnungsmethode nicht - sowie auch nicht die allgemeine Lebenserfahrung ("Wann kommt es konkret zum Unfall?"). So entschied das für Sie zuständige OLG Karlsruhe mit Urteil vom 30.05.2016, Az. 9 U 115/15 zum Seitenabstand zwischen zwei Radfahrern: "Die Klägerin hielt nach den Feststellungen des Landgerichts kurz vor dem Überholvorgang - auf der Grundlage der Angaben des Beklagten - eine Fahrlinie ein, die sich in einem Abstand von 89 cm zum rechten Wegrand befand. Die eigene Fahrlinie des Beklagten war während des Überholens - nach seinen Angaben - 1,64 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Bei einer Ellenbogenbreite beider Personen jeweils in Fahrposition von 65 cm ergibt sich hieraus ein Seitenabstand beim Vorbeifahren von nur circa 10 cm." Weiter das KG Berlin mit Urteil vom 20.09.2010, 12 U 216/09 zum Abstand zu parkenden Autos und einer Mitschuld des Radfahrers wegen geringem Abstands: "Nimmt man an, dass die Klägerin selbst auf ihrem Fahrrad ca. 0,6 m des Fahrstreifens einnimmt, so verbliebe nach links und rechts jeweils nur eine Sicherheitsabstand von ca. 0,45 m, was keinesfalls einen noch ausreichenden Sicherheitsabstand darstellte" Offensichtlich gilt für die Breite eines Fahrzeug in diesem Fall der Ellenbogenabstand - mindestens jedoch die Lenkerbreite. Zu den Außenspiegeln finden sich ähnliche Urteile. Beispielsweise das AG Brandenburg vom 13.01.2017 - 31 C 71/16): "Streifunfall zwischen zu breitem überholenden Pkw mit Lkw in Autobahnbaustelle" "Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ist hier somit auf der Klägerseite neben der allgemeine Betriebsgefahr des Pkws des Klägers auch die Erhöhung der Betriebsgefahr durch den unstreitig tatsächlich (mit den Seitenspiegeln) 2,06 Meter breiten Pkw des Klägers mit zu berücksichtigen gewesen, da der Zeuge S. hier auf einer Fahrspur fuhr, die gemäß § 41 Abs. 2 Zeichen 264 StVO („Tatsächliche Breite“) nur für Fahrzeuge bis zu einer tatsächlichen Breite von 2,00 Meter freigegeben worden war." Es ist nicht klar, wieso sich die Rechtslage bei der Breitenberechnung von KFZ ändert, wenn es sich um Baustellen-Fahrstreifen handelt gegenüber Überholmanövern. Dem allgemeinen Lebensumständen folgernd kann dabei nichts anderes gelten. Denn die Spiegel bilden einen festen Bestandteil des KFZ und können ebenso verletzen oder beschädigen. Wieso für die Breite von KFZ pauschal 180 cm herangezogen wird ist nicht klar. Die Breite sollte mitsamt Außenspiegeln für die Bußgeldstelle ermittelbar sein. Diese Breite wird für die meisten Fahrzeuge bei 190-230 cm liegen. Ich will die Berechnungsmethode zur Veranschaulichung einmal auf die Spitze treiben. Herr M. hat nach eigenen Angaben, die ich für realistisch einschätze, eine Breite von ca. 75 cm auf seinem Fahrrad. Ein Außenspiegel hat ca 11 cm Breite. Somit ist es nach dieser Methodik möglich, dass es einen Streifunfall gibt, obwohl der Abstand ca. 75/2 cm + 11 cm = ~50 cm betragen hat. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bitte ich um Stellungnahme. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193263/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Pforzheim
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die mittlerweile dritte Anfrage in der Angelegenheit „Seitenabst…
Von
Stadt Pforzheim
Betreff
AW: Berechnung des Seitenabstands zwischen Radfahrer und überholenden Fahrzeug [#193263]
Datum
11. August 2020 10:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die mittlerweile dritte Anfrage in der Angelegenheit „Seitenabstand und Radfahrer“. Es wird Sie nicht überraschen – so hoffe ich – dass wir Ihnen Anschreiben nicht einfach an Dritte weiterleiten. Dem steht zum Glück der Datenschutz entgegen. Hier ist es mit „Schwärzen“ nicht einfach getan, es finden sich auch sehr persönliche Hinweise. Auch im Punkt Ihrer allgemeinen Anfrage mit einigen zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts oder weiterer Gerichte werde ich Ihnen nicht weiterhelfen können. Auf der einen Seite verstehe ich schon Ihre Einlassungen nicht, auf der anderen Seite haben Sie allenfalls einen Anspruch auf Aktenauskunft. Soweit ich das erkennen kann, wünschen Sie aber eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Das LIFG ist nicht dazu da, unentgeltliche Rechtsauskünfte auf abstrakte Fragen zu geben. Da mir – wie oben kurz angesprochen – eine konkrete Frage Ihrerseits auch nicht aufgefallen ist, empfehle ich Ihnen zu Ihren interessanten Ausführungen eine rechtliche Beratung in einer darauf spezialisierten Kanzlei einzuladen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Berechnung des Seitenabstands zwischen Radfahrer und überholenden Fahrzeug“ [#193263] [#193263]
Datum
11. August 2020 10:48
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/193263/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil "sehr persönliche Hinweise" keine personenbezogenen Daten entsprechend DSGVO darstellen. Eine simple Schwärzung des Namens wäre völlig ausreichend. Weiter würde Herr M. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohnehin einer Weitergabe (eventuell ausgenommen der Name) zustimmen, wenn man ihn einfach elektronisch gefragt hätte. Ich bitte Sie, dass sie der Stadt Pforzheim die Regelung des "§ 8 Verfahren bei Beteiligung einer geschützten Person" LIFG noch einmal näherbringen. Ganz offensichtlich besteht da dringender Schulungsbedarf. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 193263.pdf Anfragenr: 193263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193263/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Berechnung des Seitenabstands zwischen Radfahrer und überholenden Fahrzeug“ [#193263] [#193263]
Datum
11. August 2020 10:48
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Hallo liebe Pressestelle, ich fühle mich geehrt, dass mir die Pressestelle antwortet - wo ich doch gar nicht als …
An Stadt Pforzheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Berechnung des Seitenabstands zwischen Radfahrer und überholenden Fahrzeug“ [#193263] [#193263]
Datum
11. August 2020 10:56
An
Stadt Pforzheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hallo liebe Pressestelle, ich fühle mich geehrt, dass mir die Pressestelle antwortet - wo ich doch gar nicht als Presse gefragt habe. Normalerweise ist dann die Fachabteilung oder (bei großen Behörden) die IFG-Abteilung zuständig. Das "Verfahren bei Beteiligung einer geschützten Person" nach § 8 LIFG wurde also durchgeführt oder nimmt es die Pressestelle mit rechtlichen Regelungen nicht so genau? Auch die Formulierung eines Ablehnungsbescheids nach LIFG sollte nochmals geübt werden - oder alternativ dem Rechtsamt überlassen werden. So fehlt die Rechtsmittelbelehrung sowie die Nennung der Rechtsgrundlage. (Formfehler - dürfte aus der StVO bekannt sein :) ) Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Vermittlung durch die LDI ist dabei auch üblich. Ich kann auch eine rechtliche Beratung in einer darauf spezialisierten Kanzlei empfehlen, die der Pressestelle die Regelungen des Verfahrens beim LIFG sowie die Formulierung eines LIFG-Bescheids näher bringt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 193263 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Stadt Pforzheim
Sehr [geschwärzt], Anbei übersenden wir Ihnen die Antwort an [geschwärzt], mit dem ergänzenden Schreiben (Bericht…
Von
Stadt Pforzheim
Betreff
WG: Anfrage: Berechnung des Seitenabstands zwischen Radfahrer und überholenden Fahrzeug [#193263]
Datum
20. August 2020 14:58
Status
geschwärzt
1,7 MB
geschwärzt
901,3 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
.eml
1,7 MB
.eml_3
3,4 MB
image006.png
5,0 KB


Sehr [geschwärzt], Anbei übersenden wir Ihnen die Antwort an [geschwärzt], mit dem ergänzenden Schreiben (Berichtigung), welches zeitnah nachgereicht wurde. Auf die Gefahr der Wiederholung hin, weisen wir daraufhin, dass eine Verfolgungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenrecht ein Ermessen auszuüben hat, ob ein Verfahren eingeleitet wird und ob eine Ahndung geboten ist. Auch kann sie Verfahren einstellen, wenn sich herausstellt, dass der Ermittlungsaufwand (z.B. zur Fahrerermittlung oder zur Beweisführung) im keinem Verhältnis zum Verstoß (Bußgeld- oder Verwarnungstatbestand) steht. Die Bußgeldstelle hat sich mit sehr viel Zeitaufwand die Mühe gemacht, rund 120 Anzeigen in den ersten Monaten dieses Jahres eines Blogschreibers zu analysieren und dem beigefügten Schreiben lediglich eine Hilfestellung gegeben, in welchen Fällen eine Anzeige Sinn macht. Die dargelegten Berechnungen waren dabei keine rechtsverbindliche Aussage im Sinne der StVO, sondern eine Abwägung für den Blogschreiber mit dem Ziel, geringfügige Verstöße von den Fällen zu trennen, bei denen eine Ahndung angebracht ist. Es handelt sich folglich um eine Hilfestellung mit beispielhaften durchschnittlichen groben Maßen für eine bessere Einschätzung und nicht um rechtsverbindliche Werte. Den Anzeigen werden Aufnahmen beigefügt, anhand derer der Abstand nur visuell geschätzt werden kann. Insofern können auch nur Verstöße geahndet werden, die sehr deutlich gegen die StVO verstoßen. Verstöße, wo es auf „cm“ ankommt, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht, werden nicht verfolgt. Diese sind entweder zu geringfügig, bzw. wären vor Gericht mangels exakter Abstandsmessung (kein geeichtes Messgerät) nicht haltbar. Grundsätzlich sind die Anzeigen jeweils im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu beurteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ##### [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt] = [geschwärzt]), [geschwärzt]? [geschwärzt] ("[geschwärzt]?")[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt],[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt],[geschwärzt], [geschwärzt],[geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt])[geschwärzt] "[geschwärzt]" "[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt],[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt],[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] + [geschwärzt] = ~[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]