Geschenkeverzeichnisse

Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Mitarbeiter Ihrer Behörde in den Jahren 2018 und 2019 mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben, aus denen folgende Angaben hervorgehen:

- Art des Geschenkes
- Wert
- Verwendung

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Juli 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • 6 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informatio…
An Sächsische Staatskanzlei Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Geschenkeverzeichnisse [#193278]
Datum
22. Juli 2020 12:03
An
Sächsische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Mitarbeiter Ihrer Behörde in den Jahren 2018 und 2019 mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben, aus denen folgende Angaben hervorgehen: - Art des Geschenkes - Wert - Verwendung
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 193278 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193278/
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Sächsische Staatskanzlei
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie bitten um Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle…
Von
Sächsische Staatskanzlei
Betreff
AW: Geschenkeverzeichnisse [#193278]
Datum
14. August 2020 13:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie bitten um Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Geschenken, die aktuelle und ehemalige Mitarbeiter der Sächsischen Staatskanzlei in den Jahren 2018 und 2019 mit Bezug zu ihrem Amt erhalten haben. Es sollen dabei Art des Geschenkes, der Wert und die Verwendung mitgeteilt werden. Sie stützen Ihren Antrag auf Aktenauskunft auf § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitten Sie darum, Ihre Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ihrem Auskunftsanspruch kann aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden: Der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 des SächsUlG ist nicht eröffnet, da es sich bei den begehrten Auskünften nicht um umweltrelevante Informationen handelt. Auch § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation ist nicht einschlägig. Die von Ihnen begehrten Auskünfte beziehen sich nicht auf rechtliche Regelungen aus dem Lebens- und/oder Futtermittelbereich beziehungsweise auf Lebensmittel- und/oder Futtermittelerzeugnisse und/oder -verbraucherprodukte. Auch greift der allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VwVfG nicht. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass Sie Beteiligter in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren sind. Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Unabhängig davon gibt es im Freistaat Sachsen auch keine andere gesetzliche Norm, die ein allgemeines Auskunftsrecht schafft. Daher bitte ich um Ihr Verständnis, dass von einer Beantwortung Ihrer Anfrage abgesehen wird Mit freundlichen Grüßen