Mietendeckel Studien

eine Übersicht über die in Auftrag gegebenen Analysen, Studien und Gutachten zum Thema Mietendeckel.

Ergebnis der Anfrage

Hierbei wurde lediglich eine Übersicht über die in Auftrag gegebenen Analysen, Studien und Gutachten zum Thema Mietendeckel beantragt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen begründet den Ablehnungsbescheid jedoch so, also ob alle erstellten Dokumente direkt angefragt wurden.

Transparenz, vor allem bei einem so wichtigen Thema, wäre und ist für unsere Gesellschaft wichtig und unerlässlich. Auch mit Steuergeldern finanzierte Willensbildungsprozesse (speziell Analysen, Studien und Gutachten) sollten transparent sein.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Juli 2020
  • Frist
    26. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mietendeckel Studien [#193481]
Datum
24. Juli 2020 21:16
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Übersicht über die in Auftrag gegebenen Analysen, Studien und Gutachten zum Thema Mietendeckel.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193481/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Mietendeckel Studien“ vom 24.07.2020 (#193481) w…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mietendeckel Studien [#193481]
Datum
26. August 2020 11:43
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Mietendeckel Studien“ vom 24.07.2020 (#193481) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193481 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193481/

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
[...] Nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 IFG besteht das Recht auf Aktenauskunft nicht, soweit sich Akten auf die Beratun…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. August 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
[...] Nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 IFG besteht das Recht auf Aktenauskunft nicht, soweit sich Akten auf die Beratung des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung beziehen. Der Senat berät gemäß § 10 Nummer 3 der Geschäftsordnung des Senats von Berlin über die Einbringung von Gesetzesvorhaben beim Abgeordnetenhaus. Das der Beratung vorausgehende Verfahren ist in der Gemeinsamen Geschäftsordnung beschrieben. In Gesetzgebungsverfahren bedarf es zunächst einer Initiierung in der zuständigen Senatsverwal­tung. Die Senatsverwaltung prüft, diskutiert und wägt ab, ob und wie ein Gesetzesvorhaben erfolg­reich sein könnte. Auch bei der Erstellung der Senatsvorlagewerden noch verschiedene Ansichten ausgetauscht und Meinungen eingeholt, Analysen, Studien und Gutachten erstellt und/oder in Auf­trag gegeben und bewertet bis eine abschließende Vorlage erstellt wird. Dieser Prozess stellt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung dar. Er schließt einen grund­sätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Exekutive ein. Dazu. gehört z. B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabi­nett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfG, Urteil vom 17.7.1984-2 BvE 11/83,juris Rdnr.127). Die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zum Thema Mietendeckel in Auf­trag gegebenen Analysen, Studien und Gutachten sind Teil und Grundlage der behördeninternen und behördenübergreifenden Beratungs- und Abwägungsprozesse. Sie dienten auch der Vorberei­tung der Beratung des Senats, so dass der Ausschlussgrund des § 10 Absatz 3 Nummer 1 IFG vorliegt. [...]