Whatsapp-Nachrichten von BM Scheuer mit Augustus Intelligence

Sämtliche Nachrichten aus der Whatsapp-Gruppe mit BM Scheuer und Augustus Intelligence (vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/lobbyismus-scheuer-tauschte-sich-ueber-whatsapp-gruppe-mit-augustus-intelligence-gruendern-aus/26036580.html). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, soweit dies erforderlich ist und damit eine Drittbeteiligung verhindert werden kann.

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  • Datum
    25. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche N…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Whatsapp-Nachrichten von BM Scheuer mit Augustus Intelligence [#193500]
Datum
25. Juli 2020 10:02
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Nachrichten aus der Whatsapp-Gruppe mit BM Scheuer und Augustus Intelligence (vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/lobbyismus-scheuer-tauschte-sich-ueber-whatsapp-gruppe-mit-augustus-intelligence-gruendern-aus/26036580.html). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, soweit dies erforderlich ist und damit eine Drittbeteiligung verhindert werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 193500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193500/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 25.07.2020 beantragen Sie unter anderem nach dem Informations…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
26. August 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 25.07.2020 beantragen Sie unter anderem nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen: Sämtliche Nachrichten aus der Whatsapp-Gruppe mit BM Scheuer und Augustus lntel/igence (vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschlandl-lobbyismus-scheuer-tauschte-sich-ueber-whatsapp-gruppe-mit-augustus intelligence-gruendern-aus/26036580.html). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, soweit dies erforderlich ist und damit eine Drittbeteiligung verhindert werden kann. Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ich lehne Ihren Antrag ab, da ein Anspruch nicht besteht. 2. Der Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei. Begründung: 1. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Ge setztes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zu gang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist hier nicht er öffnet, da es sich bei den WhatsApp-Nachrichten des Ministers nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG handelt. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienen de Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Amtlichen Zwecken d.ient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde bzw. eine sonstige informationspflichtige Stelle betrifft oder in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, §2 Rn. 50). Nimmt man eine Amtlichkeit an, ist hier lediglich das Entwurfs- bzw. Notizstadium betroffen, welches nach § 2 Nummer 1 Satz 2 IFG vom Informations zugang ausgenommen ist, wenn die Informationen nicht Bestandteil des Vorgangs werden sollen. Der Gesetzgeber wollte nicht den Zu gang zu allen amtlichen Informationen eröffnen, sondern nahm in § 2 Nummer 1 IFG gerade Notizen und Entwürfe heraus, die nicht Teil eines Vorgangs werden sollen. Maßgeblich dafür, was "Bestandteil eines Vorgangs" werden soll, sind die Regeln der ordnungsgemäßen Aktenführung (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 68). Diese Regeln sind in der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) festgelegt. Diese sieht den Grundsatz der Vollständigkeit (sowie Nachvollziehbarkeit) und der Einheitlichkeit vor(§ 4 Absatz 1und2 RegR); außerdem ist postuliert, dass das aus der Bearbeitung entste hende Schriftgut vollständig, authentisch und übersichtlich sein muss (§ 6 Absatz 2 S. 1 RegR). Nach diesen Maßstäben werden die Akten geführt. Die WhatsApp-Nachrichten enthalten in diesem Sinne keine Informationen, die zu den Akten zu nehmen sind. WhatsApp-Nachrichten ersetzen, wie die Kommunikation mittels SMS, das telefonisch oder in kleinem Kreise nicht öffentlich gespro chene Wort, das "als solches" in der Regel flüchtig ist und nicht unbe fugt auf gezeichnet werden darf und das erst dann dem Informations zugang unterliegt, wenn es wegen seiner besonderen Bedeutung schriftlich für die Akten zusammengefasst worden ist (vgl. 4. Tätig keitsbericht des BIDI, S. 61/62, 5.22). ). 2. Umweltinformationsgesetz (UIG) Ein Anspruch nach § 3 Absatz 1 UIG ist ebenso nicht gegeben, weil es sich bei den Verträgen nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Absatz 3 UIG handelt. 3. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Auch ein Anspruch nach§ 2 Absatz 1 VIG ist nicht gegeben, weil es sich bei den angeforderten Informationen auch nicht um Verbraucher informationen im Sinne des§ 1 VIG handelt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-556 IFG [#193500] -- vorab per E-Mail -- Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-556 IFG Ihr Beschei…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-556 IFG [#193500]
Datum
27. August 2020 17:17
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-556 IFG Ihr Bescheid vom 26. August 2020 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 26. August 2020 mit dem Zeichen SeIFG/286.2/1-556 IFG lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen den Antrag ab, da es sich bei den angefragten Informationen nicht um Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG handele. Dies ist nicht korrekt. Die Whatsapp-Nachrichten von BM Scheuer sind Teil der Gespräche mit Augustus-Vertretern, die BM Scheuer als Minister geführt hat. Die Whatsapp-Nachrichten sind weder Entwürfe noch Notizen. Dass die Informationen nicht veraktet wurden, ist nicht entscheidend. Ich verweise dazu auf die Entscheidung des VG Berlin vom 26.08.2020 in Bezug auf den Zugang zu nicht verakteten Twitter-Direktnachrichten des BMI (VG 2 K 163.18). Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 193500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193500/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Widerspruch v…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
4. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Widerspruch vom 27. August 2020 haben Sie sich gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 26. August 2020 gewandt. Ursprünglich beantragten Sie mit E-Mail vom 25. Juni 2020 Zugang zu folgenden Informationen: "Sämtliche Nachrichten aus der Whatsapp-Gruppe mit BM Scheuer und Augustus Intelligence (vgl. https://www.handelsblatt.com/politik/...). Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, soweit dies erforderlich ist und damit eine Drittbeteiligung verhindert werden kann." Mit Bescheid vom 26. August 2020, zugestellt am 27. August 2020, wurde Ihnen mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass es sich bei den WhatsApp-Nachrichten des Ministers nicht um amtliche Informationen handele. Selbst wenn man eine Amtlichkeit annähme, lägen hier Entwürfe bzw. Notizen vor, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollten. Gegen die Ablehnung Ihres Antrags haben Sie mit Schreiben vom 27. August 2020, hier eingegangen am 31. August 2020, Widerspruch erhoben. Zur Begründung Ihres Widerspruchs führen Sie aus, dass die nach Ihrer Behauptung existierenden WhatsApp-Nachrichten Teil vermeintlicher Gespräche mit Augustus-Vertretern seien, die der Bundesminister als Minister geführt haben soll. Die WhatsApp-Nachrichten seien weder Entwürfe noch Notizen. Im Übrigen meinen Sie, dass es für den Informationsanspruch nicht entscheidend sei, dass etwaige Informationen nicht veraktet seien und verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VG Berlin vom 26. August 2020 (Az. VG2K 163.18). Es ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch vom 27. August 2020, hier eingegangen am 31. August 2020, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 26. August 2020 (Az.: SeIFG/286.2/1-556 IFG), wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten werden auf 30,00 Euro festgesetzt. Begründung: I. Sachentscheidung Ihr zulässiger Widerspruch ist unbegründet. Der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid des BMVI vom 26. August 2020 ist rechtmäBig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt auch unter Berücksichtigung Ihrer Widerspruchsbegründung keine abweichende Entscheidung. Es besteht kein Informationsanspruch gemäß $ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG, da bereits kein tauglicher Anspruchsgegenstand im Sinne des $ 2 Nummer 1 Satz 1 IFG vorliegt. An der Ausgangslage, dass WhatsApp-Nachrichten keine amtlichen Informationen im Sinne des $ 2 Nummer 1 Satz 1 IFG darstellen, wie im Bescheid vom 26. August 2020 ausgeführt, hat sich insofern nichts geändert. Die Gründe aus dem Ausgangsbescheid gelten weiterhin. Vor dem Hintergrund, dass allein die Zweckbestimmung der Information maßgeblich für die Feststellung der Amtlichkeit im Sinne des $ 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist, stellen etwaige WhatsApp-Nachrichten des Bundesministers keine amtlichen Zwecken dienende Informationen dar. Die Amtlichkeit der Information ist eine zwingende Voraussetzung, um von der Begriffsbestimmung des $ 2 Nummer 1 Satz 1 IFG erfasst zu werden. Sie ist erfüllt, wenn es um eine Aufzeichnung geht, die amtlichen Zwecken dient. Maßgeblich für die Feststellung der "Amtlichkeit" einer Information im Sinne des $ 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist demnach allein ihre Zweckbestimmung. Hier betreffen etwaige WhatsApp-Nachrichten aber weder das BMVI1 als informationspflichtige Stelle, noch fallen sie in Erfüllung ihrer amtlichen Tätigkeiten an. Sie stehen auch nicht in anderer Weise im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit. Hierin liegt insbesondere auch der Unterschied zu dem nicht rechtskräftigen und durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angefochtenen, von Ihnen in das Feld geführten Urteil des VG Berlin vom 26. August 2020 (Az. VG2K 163.18). Denn im Unterschied zu einem offiziellen Twitter-Account des BMI, der Gegenstand des Urteils des VG Berlin vom 26. August 2020 war und der auch eine amtliche Zwecksetzung hat, besteht für einen individuellen WhatsApp-Account eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin oder eines Ministers im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bereits keine derartige Zwecksetzung. Gegenstand des vorgenannten Urteils waren sog. Twitter-Direktnachrichten, die über den offiziellen Twitter-Account des BMI, dessen Nutzungsberechtigung außerdem das Referat Internet, Soziale Medien besaß, zur Beantwortung von Anfragen versandt wurden und dort eingingen. Das BMVI verfügt über keinen offiziellen WhatsApp-Account. WhatsApp-Nachrichten als Kommunikationsform unterliegen grundsätzlich schon deshalb nicht dem Informationszugang, da sie heutzutage besonders anstelle der mündlichen Unterhaltung genutzt werden. Noch mehr als die Kommunikation mittels SMS-Schriftverkehr wird durch eine WhatsApp-Nachricht das telefonisch - oder in kleinem Kreis - nicht öffentlich gesprochene Wort ersetzt. Der Grund für die besondere Flüchtigkeit dieser informellen Kommunikationsmethode mittels WhatsApp liegt zum einen in der Verwendungsfunktion und zum anderen in den unterschiedlichen Varianten von WhatsApp-Nachrichten. WhatsApp ist ein Instant-Messaging-Dienst und bietet die Möglichkeit, Nachrichten unmittelbar mit anderen Nutzern auszutauschen. Dieses Kommunikationsmittel geht insofern weiter als die SMS-Kommunikation, als Nachrichten unmittelbar dem Empfänger unmittelbar die Möglichkeit haben in einem "Chat" zu kommunizieren, sofern sie die Applikation zeitgleich nutzen. Diese Art der Kommunikation ersetzt in heutigen Zeiten der zunehmenden Nutzung von diversen Instant-Messaging-Diensten mindestens das gesprochene Wort. Neben getippten Textnachrichten bestehen WhatsApp-Nachrichten zunehmend aus kurzen Sprachnachrichten, die ausgetauscht werden. Diese Sprachnachrichten werden häufig verwendet, wenn der Empfänger nicht zeitgleich online ist und aus diesem Grund keine Anrufe über WhatsApp getätigt werden können. Diese Anwendungsfunktion ermöglicht gewissermaßen ein zeitlich versetztes Telefongespräch, bei dem die Gesprächspartner die Möglichkeit haben, das Gespräch flexibel zu führen. Außerdem ist die Textlichkeit von WhatsApp-Textnachrichten zumeist auch deshalb gering, da sie häufig unter Verwendung der Diktierfunktion der Anwendung entstehen. Daneben bietet WhatsApp den Nutzern die Möglichkeit der Audio- und Videoanrufe, was den Unterschied zum SMS-Schriftverkehr nochmals verdeutlicht. Diese Differenzen der Kommunikationsmittel machen deutlich, weshalb WhatsApp-Nachrichten in der heutigen Zeit mindestens die klassische Telefonie ersetzen. Anders als SMS-Schriftverkehr ersetzen WhatsApp-Nachrichten nicht nur das gesprochene Wort, sondern geben das gesprochene Wort unmittelbar wieder. Aus diesem Grund sind WhatsApp-Nachrichten grundsätzlich flüchtig und dürfen nicht unbefugt aufgezeichnet werden. In diesem Sinne können etwaige WhatsApp-Nachrichten von Mitarbeitenden eines Ministeriums und damit auch des Bundesministers generell nur insoweit dem IFG unterliegen, als sie Teil der Akten werden. Leitlinie für diese Entscheidung ist, ob die Informationen für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind. Ist das der Fall, werden diese Informationen festgehalten und in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie veraktet. In diesem Sinne wurde eine solche Handhabung auch schon im Jahre 2013 in Bezug auf den SMS-Schriftverkehr der Bundeskanzlerin auf der Regierungspressekonferenz vom 14.01.2013 erläutert, vgl. https://archiv.bundesregierung.de/arc... sekonferenz-vom-14-januar-842562. In Ermangelung der nötigen Aktenrelevanz wurden hier etwaige WhatsApp-Nachrichten des Bundesministers nicht veraktet. Das BMVI hat entsprechend seiner Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Aktenführung gemäß der Registraturrichtlinie gehandelt. Ein Informationszugang auf nicht veraktete Kommunikation ist nach dem IFG ferner nicht geboten. II. Kostenentscheidung Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73 Absatz 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Absatz 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). III. Festsetzung der Kostenhöhe (§ 10 IFG i. V. m. IFGGebV) Die Kostenfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 10 IFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung — IFGGebV). Bei der festgesetzten Gebühr handelt es sich um die Mindestgebühr für das Widerspruchsverfahren gemäß Teil A Nummer 5 des zugehörigen Gebühren- und Auslagenverzeichnisses für einen Widerspruchsbescheid. Danach wird für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben, mindestens jedoch 30,00 Euro. Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von der Gebührenerhebung begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides unter Angabe des Verwendungszwecks wie folgt: Empfänger: BM für Verkehr und digitale Infrastruktur Bank: BBk Leipzig (Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig) BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Verwendungszweck / - | IFG 556 Kassenzeichen: 1180 0486 2788 Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
AW: Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-556 IFG [#193500] SeIFG/286.2/1-556 IFG Ihr Widerspruch vom 27.08.2020, hier einge…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-556 IFG [#193500]
Datum
7. Dezember 2020 10:05
Status
Warte auf Antwort
SeIFG/286.2/1-556 IFG Ihr Widerspruch vom 27.08.2020, hier eingegangen am 31.08.2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei erhalten Sie den Widerspruchsbescheid vom 4.12.2020 vorab per E-Mail. Das Original wird Ihnen postalisch zugestellt. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antrag Eilverfahren
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antrag Eilverfahren
Datum
14. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Klage
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
4. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Beschluss Eilverfahren
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss Eilverfahren
Datum
22. Januar 2021
Status

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