Verkehrswidriges Parken in Leipzig (2019 und 2020)

Anfrage an: Stadt Leipzig

Bitte geben Sie mir Auskunft über die im Jahr 2019 und 2020 eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen verkehrswidrigen Parkens (jeweils getrennt nach Jahren):

1. Wie viele Anzeigen wurden insgesamt bearbeitet? Bitte schlüsseln Sie die Verstöße hierbei nach Tatbestandsnummern auf.
2. Wie viele Anzeigen wurden durch Privatpersonen getätigt?
3. Wie viele Verfahren wurden mit der Zahlung eines Verwarnungsgeldes oder Bußgeldes beendet?
4. Wie viele Verfahren wurden aus anderen Gründen eingestellt?
5. Wie viele Personen sind derzeit bei der Stadt Leipzig für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten beschäftigt?

Eine Antwort in maschinenlesbarer Form, z.B. per E-Mail reicht völlig aus.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    26. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte geben Sie mi…
An Stadt Leipzig Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verkehrswidriges Parken in Leipzig (2019 und 2020) [#193587]
Datum
26. Juli 2020 22:45
An
Stadt Leipzig
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte geben Sie mir Auskunft über die im Jahr 2019 und 2020 eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen verkehrswidrigen Parkens (jeweils getrennt nach Jahren): 1. Wie viele Anzeigen wurden insgesamt bearbeitet? Bitte schlüsseln Sie die Verstöße hierbei nach Tatbestandsnummern auf. 2. Wie viele Anzeigen wurden durch Privatpersonen getätigt? 3. Wie viele Verfahren wurden mit der Zahlung eines Verwarnungsgeldes oder Bußgeldes beendet? 4. Wie viele Verfahren wurden aus anderen Gründen eingestellt? 5. Wie viele Personen sind derzeit bei der Stadt Leipzig für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten beschäftigt? Eine Antwort in maschinenlesbarer Form, z.B. per E-Mail reicht völlig aus.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193587/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Leipzig
Ihr Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Sächsischen Umw…
Von
Stadt Leipzig
Betreff
Verkehrswidriges Parken in Leipzig (2019 und 2020) [#193587] [Antwort]
Datum
27. Juli 2020 08:45
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz zum verkehrswidrigen Parken in Leipzig haben wir an das Ordnungsamt zur Bearbeitung weitergeleitet. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für Amtshandlungen aufgrund des Sächsischen Umweltinformationsgesetz Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach den entsprechenden Regelungen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Leipzig erhoben werden können. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem bestehenden Kostenverzeichnis. Ansprechpartner für Ihren Antrag ist das Ordnungsamt 0341/ 123 8850 (Sekretariat). Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Leipzig
Sehr [geschwärzt], mit Schreiben vom 26.07.2020 stellten Sie einen Antrag auf Auskunft über die in den Jahren 20…
Von
Stadt Leipzig
Betreff
AW: Verkehrswidriges Parken in Leipzig (2019 und 2020) [#193587]
Datum
20. August 2020 09:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], mit Schreiben vom 26.07.2020 stellten Sie einen Antrag auf Auskunft über die in den Jahren 2019 und 2020 eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen verkehrswidrigen Parkens (jeweils getrennt nach Jahren). Hierfür beriefen Sie sich auf § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen wird abgelehnt. Vorliegend ist weder der Anwendungsbereich des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes noch des Verbraucherinformationsgesetzes eröffnet, da es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen nicht um solche im Sinne der angeführten Gesetze handelt. Ein Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen ergibt sich auch nicht aus der Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Stadt Leipzig. Nach § 1 Abs. 3 IFS sind von der Satzung ausschließlich weisungsfreie Angelegenheiten der Stadt Leipzig i. S. des § 2 Abs. 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) erfasst. Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten handelt es sich jedoch um Weisungsaufgaben (siehe §§ 2 und 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Davon abgesehen setzt ein Anspruch nach § 3 IFS voraus, dass es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, die Einwohner/-in (i. S. v. § 10 Abs. 1 SächsGemO) der Stadt Leipzig ist und in dieser seine/ihre Hauptwohnung hat, oder eine juristische Person mit Sitz in Leipzig handelt. Ausweislich der von Ihnen angegebenen Adresse sind sie allerdings nicht Einwohner der Stadt Leipzig. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] Amtsleiter [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]