Umgang mit (digitalen) Notfallpässen in den zentralen Notaufnahmen der Charité
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit gern folgende Fragen im Rahmen einer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an Sie stellen:
1. Ist es in den zentralen Notaufnahmen der Charité üblich, dass nicht ansprechbare Notfallpatienten nach einem sog. "Notfallpass" bzw. "Notfallausweis" durchsucht werden, wie ihn bspw. viele Krankenkassen oder gemeinnützige Organisationen herausgeben? Liegen hierüber Handlungsanweisungen oder Leitlinien für das medizinische Personal der Charité vor, insb. wann und in welchen Fällen eine entsprechende Durchsuchung vorzunehmen ist? Falls ja, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Akten.
2. Alle marktüblichen Smartphones bieten ihren Nutzern seit einiger Zeit auch die Möglichkeit der Einrichtung eines "digitalen Notfallpasses", der durch Rettungskräfte, medizinisches Personal oder sonstige Hilfspersonen aus dem Smartphone ausgelesen werden kann. Durchsucht das Personal der Charité üblicherweise Notfallpatienten auch nach einem solchen digitalen Notfallpass und nimmt, falls vorhanden, die darin hinterlegten Angaben zur Kenntnis?
3. Sind solche digitalen Notfallpässe (und die Fähigkeit des medizinisches Personals, diese auszulesen) Teil des Aus- und Fortbildungsprogramms der Charité (z.B. der Charité Fortbildungsakademie)?
4. Existieren sonstige Akten in Form von Rundschreiben, Memos o.Ä., in denen das Personal der Charité über digitale Notfallpässe und deren Auslesung informiert wird? Falls ja, bitte ich um Zusendung der entsprechenden Akten.
5. Ist allgemein der Nutzen und die Verwendung neuartiger digitaler Geräte bzw. digitaler Dienste zur Informationsgewinnung im Rahmen von notfallmedizinischen Behandlungen oder zur Feststellung von Alter, Identität und Notfallkontakten Teil des Aus- und Fortbildungsprogramms der Charité (z.B. der Charité Fortbildungsakademie)? Falls ja, um welche Geräte bzw. welche Dienste handelt es sich?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum1. August 2020
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5. September 2020
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