Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgmeinheit zugänglich

Die URL, wo sich die Flugverfahren (umgangssprachlich Flugrouten) für die deutschen Verkehrsflughäfen komplett und ohne Einschränkungen in der aktuellen Version befinden.

Falls dies nicht möglich ist, die Begründung, warum, wenn es schon keine Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen der Flugrouten gibt, obwohl nach geltender Rechtsprechung gilt:
"Jegliches Behördenhandeln, unabhängig von seiner Rechtsform, ist dem Rechtsschutz zugänglich zu machen."
nicht einmal die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Was verschweigt das BAF hier? Oder soll etwa der Rechtsweg verhindert werden indem man die Informationen verschweigt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. November 2016
  • Frist
    3. Januar 2017
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Datum
30. November 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die URL, wo sich…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgmeinheit zugänglich [#19421]
Datum
30. November 2016 06:42
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die URL, wo sich die Flugverfahren (umgangssprachlich Flugrouten) für die deutschen Verkehrsflughäfen komplett und ohne Einschränkungen in der aktuellen Version befinden. Falls dies nicht möglich ist, die Begründung, warum, wenn es schon keine Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen der Flugrouten gibt, obwohl nach geltender Rechtsprechung gilt: "Jegliches Behördenhandeln, unabhängig von seiner Rechtsform, ist dem Rechtsschutz zugänglich zu machen." nicht einmal die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Was verschweigt das BAF hier? Oder soll etwa der Rechtsweg verhindert werden indem man die Informationen verschweigt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Az.: K 14 - MB 7669 Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgemeinheit zugänglich [#19421] Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 14 - MB 7669 Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgemeinheit zugänglich [#19421]
Datum
1. Dezember 2016 17:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies ist aus Rechtsgründen weiterhin erforderlich (z. B. Fragen der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bekanntgabe, der Zustellung und etwaiger Gebühren und Auslagen bei einem Verwaltungsakt). Die Anschrift ist ausdrücklich unabhängig davon notwendig, ob eine Antwort (auch oder nur) elektronisch erfolgt. Auch das E-Government-Gesetz hat dieses Erfordernis nicht abgeschafft. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Az.: K 14 - MB 7669 Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgemeinheit zugänglich [#19421] Sehr geehrt<…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Az.: K 14 - MB 7669 Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgemeinheit zugänglich [#19421]
Datum
4. Dezember 2016 06:30
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> diese Antwort hat mich mehr als verwundert. Aus welche Rechtsgründen ist dies konkret notwendig? Was ist hier die Rechtsgrundlage? Zur Beantwortung der Frage ist dies jedenfalls nicht notwendig. Sollen die 'Flugrouten' etwa weiterhin unter Verschluss gehalten werden? Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 19421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrich Scharfenort
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Az.: K 14 - MB 7669 Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgemeinheit zugänglich [#19421] Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: K 14 - MB 7669 Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgemeinheit zugänglich [#19421]
Datum
9. Dezember 2016 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre Nachfrage, warum Ihr Antrag nicht ohne Angabe einer zustellfähigen Postanschrift bearbeitet werden kann. Hierzu führe ich mit Bezug auf die bereits am 01.12.2016 übermittelte Begründung – die für alle Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gilt – gern vertiefend aus: Mit Ihrer E-Mail vom 30.11.2016 begehren Sie Zugang zu amtlichen Informationen. Mit Ihrem Antrag haben Sie ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) eingeleitet. Dies ist ein Verfahren, das bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen für einen solchen Antrag richten sich grundsätzlich nach dem VwVfG. Das durch Ihren Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren wird durch einen schriftlichen Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung abgeschlossen. Da insbesondere der Lauf von Rechtsbehelfsfristen (Widerspruch, Klage) an den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Zustellung anknüpft, muss rechtssicher feststehen, ob und wann ein Bescheid zugegangen ist. Unter anderem für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten enthält das VwVfG nähere Regelungen; eine spezielle Form der Bekanntgabe (die Zustellung) ist gesondert im Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG) geregelt. Selbstverständlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Postanschrift zu übermitteln. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass Ihre Anfrage – wie andere Anfragen nach dem IFG auch – dann aus Rechtsgründen nicht weiterbearbeitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen

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Ulrich Scharfenort
AW: Az.: K 14 - MB 7669 Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgemeinheit zugänglich [#19421] Sehr geehrte Da…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Az.: K 14 - MB 7669 Rechtsgrundlage für Flugrouten nicht der Allgemeinheit zugänglich [#19421]
Datum
14. Dezember 2016 12:04
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, in Anbetracht, dass dies nicht meine erste Anfrage nach IFG oder UIG ist, finde ich diese Antwort doch immer sehr seltsam. Denn bisher hatte keine Stelle Probleme damit die gewünschten Informationen zu geben ohne eine Adresse zu erfragen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 19421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>