Runder Tisch 26.06.2020

Laut einem Video (https://youtu.be/Rx-ec3nUcrc) fand am 26.06.2020 ein Treffen des Ministerpräsidenten Kretschmer und unter anderem Prof. Homburg und Prof. Bhakdi statt. Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1) Hat dieses Treffen stattgefunden?
2) Gibt es davon (wie in dem Video behauptet) eine Aufzeichnung?
3) Wer war bei diesem Treffen anwesend?

Bitte senden sie mir alle Dokumente, Aufzeichnungen und Korrespondenzen zu, die mit diesem Treffen im Zusammenhang stehen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • 5 Follower:innen
Paul Vormeister
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut einem…
An Sächsische Staatskanzlei Details
Von
Paul Vormeister
Betreff
Runder Tisch 26.06.2020 [#194830]
Datum
8. August 2020 14:31
An
Sächsische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut einem Video (https://youtu.be/Rx-ec3nUcrc) fand am 26.06.2020 ein Treffen des Ministerpräsidenten Kretschmer und unter anderem Prof. Homburg und Prof. Bhakdi statt. Daraus ergeben sich folgende Fragen: 1) Hat dieses Treffen stattgefunden? 2) Gibt es davon (wie in dem Video behauptet) eine Aufzeichnung? 3) Wer war bei diesem Treffen anwesend? Bitte senden sie mir alle Dokumente, Aufzeichnungen und Korrespondenzen zu, die mit diesem Treffen im Zusammenhang stehen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Paul Vormeister Anfragenr: 194830 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194830/ Postanschrift Paul Vormeister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Paul Vormeister

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Sächsische Staatskanzlei
Sehr geehrter Herr Vormeister, wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 8. August 2020 und möchten Ihnen mitteilen…
Von
Sächsische Staatskanzlei
Betreff
AW: Runder Tisch 26.06.2020 [#194830]
Datum
27. August 2020 14:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Vormeister, wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 8. August 2020 und möchten Ihnen mitteilen, dass dem von Ihnen in Ihrer Anfrage formulierten Auskunftsanspruch aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden kann: Der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUlG) ist nicht eröffnet, da es sich bei den begehrten Auskünften nicht um umweltrelevante Informationen handelt. Auch § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist nicht einschlägig. Die von Ihnen begehrten Auskünfte beziehen sich nicht auf rechtliche Regelungen aus dem Lebens- und/oder Futtermittelbereich beziehungsweise auf Lebensmittel- und/oder Futtermittelerzeugnisse und/oder -verbraucherprodukte. Auch greift der allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VwVfG nicht. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass Sie Beteiligter in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren sind. Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), nach dem in § 1 ein voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf Auskunft über amtliche Informationen gewährt wird, verpflichtet nur Bundesbehörden. Eine vergleichbare Regelung für die Behörden im Freistaat Sachsen hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Darüber hinaus gibt es im Freistaat Sachsen auch keine andere gesetzliche Norm, die ein allgemeines Auskunftsrecht schafft. Unabhängig davon möchten wir zu Ihrer Anfrage auf Folgendes aufmerksam machen: Ministerpräsident Michael Kretschmer achtet die Meinungsfreiheit als eines der höchsten Güter unserer Gesellschaft. Er ist sehr daran interessiert, Gespräche mit jedermann zu führen, der ein Interesse an einer ernsthaften Diskussion hat. Ihm ist es wichtig, sich ein umfassendes Bild von der Lage zu verschaffen und dabei auch die Argumente von Vertretern zu hören, die eine kritische Haltung gegenüber den Corona-Schutzmaßnahmen der vergangenen Monate einnehmen. Insoweit wird aber auch um Verständnis gebeten, dass nicht alles veröffentlicht werden kann, da beispielsweise mitunter auch mit Gesprächspartnern aus unterschiedlichen Gründen vereinbart ist, Gespräche ohne Öffentlichkeit zu führen. Daher stehen vorliegend neben den oben genannten Gründen noch weitere Umstände der von Ihnen erbetenen Auskunftserteilung entgegen. Mit freundlichen Grüßen