Sehr geehrter Herr Vormeister,
wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 8. August 2020 und möchten Ihnen mitteilen, dass dem von Ihnen in Ihrer Anfrage formulierten Auskunftsanspruch aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden kann:
Der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUlG) ist nicht eröffnet, da es sich bei den begehrten Auskünften nicht um umweltrelevante Informationen handelt. Auch § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist nicht einschlägig. Die von Ihnen begehrten Auskünfte beziehen sich nicht auf rechtliche Regelungen aus dem Lebens- und/oder Futtermittelbereich beziehungsweise auf Lebensmittel- und/oder Futtermittelerzeugnisse und/oder -verbraucherprodukte.
Auch greift der allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Auskunftsanspruch nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VwVfG nicht. Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass Sie Beteiligter in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren sind. Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), nach dem in § 1 ein voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf Auskunft über amtliche Informationen gewährt wird, verpflichtet nur Bundesbehörden. Eine vergleichbare Regelung für die Behörden im Freistaat Sachsen hat der Gesetzgeber nicht geschaffen.
Darüber hinaus gibt es im Freistaat Sachsen auch keine andere gesetzliche Norm, die ein allgemeines Auskunftsrecht schafft.
Unabhängig davon möchten wir zu Ihrer Anfrage auf Folgendes aufmerksam machen:
Ministerpräsident Michael Kretschmer achtet die Meinungsfreiheit als eines der höchsten Güter unserer Gesellschaft. Er ist sehr daran interessiert, Gespräche mit jedermann zu führen, der ein Interesse an einer ernsthaften Diskussion hat. Ihm ist es wichtig, sich ein umfassendes Bild von der Lage zu verschaffen und dabei auch die Argumente von Vertretern zu hören, die eine kritische Haltung gegenüber den Corona-Schutzmaßnahmen der vergangenen Monate einnehmen.
Insoweit wird aber auch um Verständnis gebeten, dass nicht alles veröffentlicht werden kann, da beispielsweise mitunter auch mit Gesprächspartnern aus unterschiedlichen Gründen vereinbart ist, Gespräche ohne Öffentlichkeit zu führen. Daher stehen vorliegend neben den oben genannten Gründen noch weitere Umstände der von Ihnen erbetenen Auskunftserteilung entgegen.
Mit freundlichen Grüßen