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Unterlagen/Notizen zur Besprechung ZUE Bad Driburg ("Clemensheim") vom 7.4.2020

- Unterlagen/Notizen/Gesprächsprotokoll zur Besprechung der ZUE Bad Driburg ("Clemensheim") vom 7.4.2020, bei der unter anderem die Ruhestellung der Baugenehmigung bis 2021 beschlossen wurde.

- Angaben über Anzahl der Personen im Gespräch sowie deren jeweilige Abteilungs- bzw. Organisationsangehörigkeit und deren Funktionsbezeichnung.

- Personenbezogene Daten natürlicher Personen, die dem Ausschlussgrund des § 9 IFG NRW unterliegen können geschwärzt werden. Ich bitte um Beachtung von § 9 Abs. 3 IFG NRW: Für Amtsträger, die am Vorgang mitwirken können Namen, Funktionsbezeichnung etc. genannt werden.

- Zusendung der Information möglichst per Mail

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen/Notizen zur Besprechung ZUE Bad Driburg ("Clemensheim") vom 7.4.2020 [#194897]
Datum
10. August 2020 11:35
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Unterlagen/Notizen/Gesprächsprotokoll zur Besprechung der ZUE Bad Driburg ("Clemensheim") vom 7.4.2020, bei der unter anderem die Ruhestellung der Baugenehmigung bis 2021 beschlossen wurde. - Angaben über Anzahl der Personen im Gespräch sowie deren jeweilige Abteilungs- bzw. Organisationsangehörigkeit und deren Funktionsbezeichnung. - Personenbezogene Daten natürlicher Personen, die dem Ausschlussgrund des § 9 IFG NRW unterliegen können geschwärzt werden. Ich bitte um Beachtung von § 9 Abs. 3 IFG NRW: Für Amtsträger, die am Vorgang mitwirken können Namen, Funktionsbezeichnung etc. genannt werden. - Zusendung der Information möglichst per Mail
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen/Notizen zur Besprechung ZUE Bad Dribu…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen/Notizen zur Besprechung ZUE Bad Driburg ("Clemensheim") vom 7.4.2020 [#194897]
Datum
17. September 2020 15:27
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen/Notizen zur Besprechung ZUE Bad Driburg ("Clemensheim") vom 7.4.2020“ vom 10.08.2020 (#194897) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/
Bezirksregierung Detmold
Antwort auf IFG-Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in nachstehend finden Sie die Auskunft auf die IFG-Anfrage. Mit…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Antwort auf IFG-Anfrage
Datum
23. September 2020 16:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in nachstehend finden Sie die Auskunft auf die IFG-Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort auf IFG-Anfrage [#194897] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bitte um Zusendung sämtlicher Unterlagen/N…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort auf IFG-Anfrage [#194897]
Datum
23. September 2020 16:27
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich bitte um Zusendung sämtlicher Unterlagen/Notizen die dieses Gespräch tangieren. Möglichst in elektronischer Form also als Scan. Das beinhaltet nicht nur Protokolle. Ich habe auch Sonstige Notizen/Gesprächsvorbereitungen und andere Einträge aus der Akte angefragt. Sie schreiben, dass es einen schriftlichen Eintrag gibt. Meine Anfrage umfasst auch das komplette Dokument auf dem sich dieser Eintrag befindet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/
Bezirksregierung Detmold
Antwort Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in anbei übermittele ich Ihnen den Bescheid…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Antwort Anfrage
Datum
24. September 2020 13:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in anbei übermittele ich Ihnen den Bescheid zum ersten Teil Ihrer jüngsten Anfrage. Der Bescheid geht Ihnen auch auf dem Postweg zu. Zum zweiten Teil Ihrer jüngsten Anfrage: Das Heraussuchen und Scannen des gewünschten Dokumentes mit der Empfehlung der Teilnehmer zu Gunsten eines Moratoriums des Bauantrages der Weberhaus Nieheim gGbmH umfasst einen Arbeitsaufwand von circa 15 Minuten. Es ist mit einer Gebühr in Höhe von 10,- Euro zu rechnen. Sofern Sie den Antrag auf Zusendung des Dokumentes aufrechterhalten möchten, bitte ich um Rückantwort. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort Anfrage [#194897] Sehr geehrteAntragsteller/in bei einem Verwaltungsaufwand von ca. 15 Minuten handel…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort Anfrage [#194897]
Datum
24. September 2020 23:08
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bei einem Verwaltungsaufwand von ca. 15 Minuten handelt es sich um eine "einfache schriftliche Auskunft" entsprechender gängiger Rechtssprechung und Kommentierung. Diese ist kostenfrei zu erteilen. So Schoch, IFG NRW, § 11 Rn. 1070 "Die Rechtssprechung geht davon aus, (...) dass auch ein Verwaltungsaufwand über 15 Minuten unerheblich sein kann (...)" So auch etwa Weißauer/Lenders, a.a.O., Anmerk. 5., wonach bei einem Zeitaufwand von unter 15 Minuten eine einfache Auskunft vorliegt; vgl. ferner Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz IFG, Kommentar, § 10 Rn. 17, zur vergleichbaren Vorschrift im IFG des Bundes, wonach eine Bearbeitungszeit von einer halben Stunde auf eine einfache Auskunft hinweist. Weiter auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.01.2015 - 17 K 5214/13 Sowie Verwaltungsgericht Arnsberg 25.06.2004, 11 K 1254/03 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen/Notizen zur Besprechung ZUE Bad Driburg ("Clemensheim") vom 7.4.2020“ [#194897] [#194897]
Datum
25. September 2020 17:46
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/194897/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mir der Zugang zu Unterlagen, die der Bezirksregierung zu einer Besprechung vom 7.4.2020 ausnahmslos verweigert wurde. ------- Sachverhalt: Angefragt waren "Unterlagen/Notizen/Gesprächsprotokoll zur Besprechung der ZUE Bad Driburg ("Clemensheim") vom 7.4.2020, bei der unter anderem die Ruhestellung der Baugenehmigung bis 2021 beschlossen wurde." (10.8) sowie "sämtliche Unterlagen/Notizen die dieses Gespräch tangieren." (23.9) Die Bezirksregierung lehnte den Informationszugang mit Bescheid vom 24.9.2020 ab. Als alleiniger Grund wird § 7 Abs. 2 lit a) IFG NRW genannt. --- Ich halte diese Ablehnung für rechtswidrig aus folgenden Gründen: 1. Es ist nicht ersichtlich, welche "Verwaltungsentscheidung" hier getroffen wurde, dessen Willensbildungsprozess geschützt werden kann. Es wird immer wieder betont, dass die Bezirksregierung lediglich "moderiert". Die Bezirksregierung besitzt auch keine Entscheidungsbefugnis für das Baugenehmigungsverfahren oder eine Ruhestellung. Desweiteren war über den gesamten Prozess und in der Besprechung vom 7.4.2020 ein behördenexterner Dritter (die "Weberhaus Nieheim gGbmH") beteiligt - insofern ist bereits deshalb ein "interner" Willensbildungsprozess ausgeschlossen. Einen Verwaltungsakt scheint es nicht zu geben. Insofern dürfte es auch keinen Willensbildungsprozess gegeben haben, der Einfluss auf eine behördliche Entscheidung der Bezirksregierung hatte. Eine solche Entscheidung gab es ja bekanntlich nicht. 2. Hilfsweise ist § 7 Abs. 2 lit a) IFG NRW aber auch aus folgendem Grund nicht pauschal auf alle angefragten Informationen anwendbar - selbst wenn annimmt, dass hier eine Verwaltungsentscheidung mitsamt interner Willensbildung von Seiten der Bezirksregierung existiert: Der Ausschlusstatbestand des § 7 IFG NRW erfasst lediglich den Willensbildungsprozess, sofern dieser klar erkennbar ist. Die Bezirksregierung lehnt jedoch pauschal und absolute ausnahmslos jeden Informationszugang ab. Ein teilweiser Zugang wird nicht einmal in Erwägung gezogen. Im Bescheid berichtet sie selber von "terminlichen Überlegungen für eine Besprechung". Bereits diese Überlegungen sind nicht mehr Teil des Willensbildungsprozess. Sie dienen ja nur der Vorbereitung. Dasselbe gilt für etwaige Sachinformationen. Auch dürften alle Informationen, die auch der "Weberhaus Nieheim gGbmH" zugesandt oder mitgeteilt wurden bereits aus diesem Grund pauschal nicht dem internen Willensbildungsprozess unterliegen. Dazu auch das Urteil des OVG NRW: "Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung „herausgelesen“ werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind." - Oberverwaltungsgericht NRW 26.11.2013, 8 A 809/12 Das Urteil des OVG wird von der Behörde zitiert, aber offensichtlich nicht verstanden. Anders ist nicht zu erklären, wie es zu dieser widersprüchlichen Aussage im Bescheid kommt: "Insofern verbleibt es bei der Entscheidung, dass ihnen gegenüber selbstverständlich das Ergebnis des Willensbildungsprozesses zugänglich zu machen war, die den Prozess der Entscheidungsfindung vorbereitenden Mails oder Notizen etc. der unterschiedlichen zu beteiligenden öffentlichen und privaten Stellen dagegen nicht." Die Behörde verkennt, dass "vorbereitende Mails oder Notizen" ja per definitionem nur Beratungsgrundlagen sein können. Sonst wären sie nicht mehr "vorbereitend". Sie verkennt dabei weiter, dass private Stellen nicht an innerbehördlichen Entscheidungsprozessen beteiligt sind, die durch § 7 IFG geschützt sein können. So auch LDI NRW in den "Anwendungshinweisen IFG NRW": "Der Verweigerungsgrund erfasst somit nicht – wie häufig vorschnell angenommen wird – alle Informationen, die mit einem Willensbildungsprozess in irgendeinem Zusammenhang stehen. Da letztlich nahezu jede einer öffentlichen Stelle vorliegende Information in irgendeiner Beziehung zu deren Willensbildung steht, liefe das Informationsfreiheitsgesetz ansonsten praktisch leer. " Weiter verkennt die Behörde, dass § 7 Abs. 2 lit a) IFG NRW nur Anwendung findet, sofern sich Meinungsverschiedenheiten zwischen oder innerhalb von Behörden klar erkennen lassen (in Vermerken, Notizen etc.). So z.B. Franßen/Seidel, IFG NRW, § 7 Rn. 843 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 194897.pdf - 2020-09-24_1-Bescheid_IFG_NAME_24.09.2020.pdf Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Bezirksregierung Detmold
Antwort Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in gerne möchte ich auf unsere vorherige Antwort vom 24. September 2020…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Antwort Anfrage
Datum
29. September 2020 10:13
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne möchte ich auf unsere vorherige Antwort vom 24. September 2020 verweisen. Ihre Rechtsauffassung wird nicht geteilt. Lediglich das bloße Abrufen von Daten (aus Karteien, Registern, elektronischen Datensammlungen) ohne weitergehende inhaltliche Prüfung der Daten auf etwaige Geheimhaltungsgründe kann eine gebührenfreie einfache Auskunft nahelegen. Dem ist hier nicht so, es muss elektronische Post gesichtet und auch inhaltlich auf eine Übermittlungsfähigkeit nach dem IFG geprüft werden. Die Mindestgebühr für die Herausgabe von Abschriften beträgt nach Ziffer 2.1 der IFG GebV 15 €, wenn es sich nicht um eine einfache Abschrift handelt. Diese Mindestgebühr – aber auch nicht mehr – wäre im Fall Ihres Auskunftsersuchens zu erheben. Bitte teilen Sie uns spätestens bis zum 9. Oktober 2020 mit, ob Sie weiterhin die Bearbeitung Ihrer gebührenpflichtigen Anfrage (das Heraussuchen und Scannen des/der gewünschten Dokumente/s) wünschen. Sollten wir bis zum Ablauf der genannten Frist keine Nachricht von Ihnen erhalten, betrachten wir Ihre Anfrage vom 24. September 2020 als erledigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort Anfrage [#194897] Sehr geehrteAntragsteller/in 1. Die von Ihnen zitierte Ziffer 2.1 IFG GebV (vermut…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort Anfrage [#194897]
Datum
29. September 2020 12:41
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in 1. Die von Ihnen zitierte Ziffer 2.1 IFG GebV (vermutlich meinen Sie die Anlage (zu § 1 Abs. 1)) ist die Gebührenverordnung des Bundes für das IFG des Bundes. Insbesondere ist dies verwunderlich, wo doch in Ihrer vorherigen Nachricht noch von 10 € gesprochen wurden (entsprechend VerwGebO IFG NRW). Für die Bezirksregierung Detmold dürfte als Behörde des Landes NRW lediglich die Anlage 1 VerwGebO IFG NRW relevant sein. Dort wird von "10-500 € bei Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand" gesprochen. 2. Da Sie bereits selbst von 15 Minuten ausgehen ist somit von einer einfachen schriftlichen Auskunft auszugehen. Das ist sicherlich nicht "erheblich" und wird von den Gerichten auch nicht so gesehen. Das ist nicht MEINE Rechtsauffassung, sondern wie ich ausführlich belegt habe die Auffassung der Rechtsprechung sowie der Gesetzeskommentierung. Weiter geben Sie ohne Quelle an, dass eine einfache schriftliche Auskunft lediglich beim bloßen "Abrufen von Daten (aus Karteien, Registern, elektronischen Datensammlungen) ohne weitergehende inhaltliche Prüfung der Daten auf etwaige Geheimhaltungsgründe" anzunehmen sei. Zwar ist es richtig, dass dies in solchen Fällen IMMER ein einfacher Fall anzunehmen ist: So OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2011 - 9 A 2184/08 Nirgends lässt die Rechtsprechung jedoch erkennen, dass dies die einzigen Fälle einer "einfachen schriftlichen Anfrage" sind. Es handelt sich dabei lediglich um eine mögliche Form einer einfachen Anfrage. Wenn die benötigte Zeit - wie hier - äußerst kurz ist (15 Minuten), dann wird sich kein "erheblicher Aufwand" begründen lassen. Sofern Sie anführen, dass "Geheimhaltungsgründe" sowie ein "Postfach" durchsuchen müssten, ist davon auszugehen, dass dies ja bereits in den angegebenen 15 Minuten enthalten ist. So auch Franßen/Seidel, IFG NRW, § 11 Rn. 1070 "Die Rechtssprechung geht davon aus, (...) dass auch ein Verwaltungsaufwand über 15 Minuten unerheblich sein kann (...)" So auch Weißauer/Lenders, a.a.O., Anmerk. 5., wonach bei einem Zeitaufwand von unter 15 Minuten eine einfache Auskunft vorliegt; vgl. ferner Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz IFG, Kommentar, § 10 Rn. 17, zur vergleichbaren Vorschrift im IFG des Bundes, wonach eine Bearbeitungszeit von einer halben Stunde auf eine einfache Auskunft hinweist. --------- Ich bitte um kurze Mitteilung, ob Sie weiterhin die IFG GebV anwenden wollen. Weiter bitte ich um kurze Mitteilung, ob Sie weiterhin - wie bisher angegeben - von einem Arbeitsaufwand von ca. 15 Minuten ausgehen - jedoch gleichzeitig von einem "erheblichen" Aufwand ausgehen würden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/
Bezirksregierung Detmold
IFG - Gebühren Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihres Antrags auf Heraussuchen und Scannen von Dokumente…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
IFG - Gebühren
Datum
30. September 2020 09:52
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihres Antrags auf Heraussuchen und Scannen von Dokumenten mit der Empfehlung der Teilnehmer zu Gunsten eines Moratoriums des Bauantrages der Weberhaus Nieheim gGbmH, sind Sie informiert worden, dass mit Gebühren zu rechnen ist. Ob und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, kann selbstverständlich erst entschieden werden, wenn der Arbeitsaufwand bemessen worden ist. Ich habe den Mailwechsel hierzu so verstanden, dass Sie Ihren Antrag trotz der Möglichkeit einer Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens aufrecht erhalten wollen und würde die Bearbeitung veranlassen. Sollten dann bedingt durch den Arbeitsaufwand Gebühren erhoben werden, wird hierzu ein Bescheid ergehen, den sie ggfls. anfechten können. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG - Gebühren [#194897] Sehr geehrteAntragsteller/in Dann haben Sie die Nachricht offenbar nicht richtig gel…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG - Gebühren [#194897]
Datum
30. September 2020 09:59
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Dann haben Sie die Nachricht offenbar nicht richtig gelesen. Zunächst wollte ich geklärt haben, ob Sie weiter die IFG GebV anwenden. Und weiter: Ob sie daran festhalten wollen, dass ein Aufwand von 15 Minuten keine einfache Anfrage darstellt. Nirgends habe ich Sie beauftragt den Scan trotz der Meinungsverschiedenheit und rechtlichen Probleme (falsche Gebührenverordnung) durchzuführen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/
Bezirksregierung Detmold
AW: IFG - Gebühren [#194897] Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben einen Antrag gestellt. Wir haben darauf hinge…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
AW: IFG - Gebühren [#194897]
Datum
30. September 2020 10:09
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben einen Antrag gestellt. Wir haben darauf hingewiesen, dass Gebühren anfallen können. Über Fragen der Gebührenordnung/Gebührenhöhe oder Abgrenzungsfragen (einfache Anfrage) werde ich mich dann auseinandersetzen, wenn ich den Arbeitsaufwand bemessen kann. Sie sind der Antragsteller, Sie bestimmen darüber, ob Ihr Antrag jetzt bearbeitet wird. Wenn Sie mir also nicht ausdrücklich schreiben, dass ich Ihren Antrag nicht bearbeiten soll, werde ich die angefragten Dokumente heraussuchen lassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG - Gebühren [#194897] Sehr geehrteAntragsteller/in Da Sie "Dokumente" schreiben, möchte ich dara…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG - Gebühren [#194897]
Datum
30. September 2020 11:47
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Da Sie "Dokumente" schreiben, möchte ich daran erinnern, dass hier nur ein Dokument in der Rede stand. Alle anderen wollten sie ja intransparenz halten. Gibt es noch weitere Dokumente, bei denen Sie Transparenz herstellen wollen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/
Bezirksregierung Detmold
Antwort Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, im Anhang finden Sie das angefragte D…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Antwort Anfrage
Datum
1. Oktober 2020 17:35
Status
geschwärzt
1,0 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, im Anhang finden Sie das angefragte Dokument. Der Arbeitsaufwand für das Heraussuchen und Scannen des Dokuments mit der Empfehlung der Teilnehmer zu Gunsten eines Moratoriums des Bauantrages der Weberhaus Nieheim gGbmH lag unter 15 Minuten. Diese Auskunft ist daher gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort Anfrage [#194897] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die Beantwortung der IFG Anfrage. Mit …
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort Anfrage [#194897]
Datum
2. Oktober 2020 13:07
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich danke für die Beantwortung der IFG Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 27.09.2020, #194897 1. Von: [geschwärzt] An: [geschwärzt] Bearbeit…
1. Von: [geschwärzt] An: [geschwärzt] Bearbeitung: [geschwärzt], Tel. 0211/38424-52 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-8836/20 Betreff: Ihre E-Mail vom 27.09.2020, #194897 Sehr [geschwärzt], ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: [geschwärzt] Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>

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209.2.3.1.16-8836/20 Unterlagen/Notizen zur Besprechung ZUE Bad Driburg [#194897] 209.2.3.1.16-8836/20 Sehr geehr…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
209.2.3.1.16-8836/20 Unterlagen/Notizen zur Besprechung ZUE Bad Driburg [#194897]
Datum
7. Oktober 2020 11:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
209.2.3.1.16-8836/20 Sehr geehrteAntragsteller/in damit es bei Ihrer Durchsicht nicht zur Verwirrung kommt: Mir wurde inzwischen in dieser Anfrage der Zugang zu einer einzelnen Unterlage gewährt: Dem Ergebnis der Besprechung (E-Mail). Zu finden hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/unterlagennotizen-zur-besprechung-zue-bad-driburg-clemensheim-vom-742020/525258/anhang/20201001115529433_geschwaerzt.pdf Der Zugang z.B. zu den Beratungsgrundlagen der Besprechung und sonstigen Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Besprechung vom 7.4.2020 stehen, wurde mir nicht gewährt. Leider ist mir nicht völlig klar, ob und welche weiteren Dokumente bei der Behörde überhaupt vorhanden sind. Es wird sicherlich z.B. noch eine Einladung an die Teilnehmer geben, sowie auch relevante Dokumente wie die Stellungnahme der Stadt Bad Driburg zum nicht erteilten gemeindlichen Einvernehmen, die für die Besprechung relevant waren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194897/
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.