Informationen zu Anlässen für den nicht nur gelegentlichen Zutritt von Interessenvertretern

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Mit Beschluss des Ältestenrates vom 18. Februar 2016 wurde das Antragsverfahren auf Erteilung von Bundestagsausweisen geändert. Danach haben Interessenvertreter von Verbänden, die in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Liste eingetragen sind, eine ständige Repräsentanz am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin unterhalten und einen personalisierten Bundestagsausweis für ihre Interessenvertreter beantragen, mit ihrem Antrag darzulegen, für welche Anlässe nicht nur gelegentlich
Zutritt zu den Bundestagsliegenschaften erforderlich ist (§ 2 Absatz 4 der Hausordnung) ( vergl. https://www.bundestag.de/blob/409838/b1b7767b2ec708e4f26b55870329a71c/merkblatt-data.pdf ).

Bitte teilen Sie mir Folgendes mit:
1. die Gesamtzahl der seit 18. Februar 2016 ausgestellten Hausausweise für Interessenverbände.

2. für die unter Punkt 1. fallenden Anträge den vom Interessenverband (bzw. -vertreter) jeweils genannten Anlass nach § 2 Absatz 4 der Hausordnung, auf dessen Grundlage die Verwaltung des Deutschen Bundestages seit 18. Februar 2016 einen personalisierten Hausausweis ausgestellt hat. Personenbezogene Daten fallen nicht an, da ausdrücklich nur die Anlässe begehrt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Dezember 2016
  • Frist
    6. Januar 2017
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit Beschluss de…
An Deutscher Bundestag Details
Von
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Betreff
Informationen zu Anlässen für den nicht nur gelegentlichen Zutritt von Interessenvertretern [#19494]
Datum
3. Dezember 2016 23:57
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Beschluss des Ältestenrates vom 18. Februar 2016 wurde das Antragsverfahren auf Erteilung von Bundestagsausweisen geändert. Danach haben Interessenvertreter von Verbänden, die in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Liste eingetragen sind, eine ständige Repräsentanz am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin unterhalten und einen personalisierten Bundestagsausweis für ihre Interessenvertreter beantragen, mit ihrem Antrag darzulegen, für welche Anlässe nicht nur gelegentlich Zutritt zu den Bundestagsliegenschaften erforderlich ist (§ 2 Absatz 4 der Hausordnung) ( vergl. https://www.bundestag.de/blob/409838/b1b7767b2ec708e4f26b55870329a71c/merkblatt-data.pdf ). Bitte teilen Sie mir Folgendes mit: 1. die Gesamtzahl der seit 18. Februar 2016 ausgestellten Hausausweise für Interessenverbände. 2. für die unter Punkt 1. fallenden Anträge den vom Interessenverband (bzw. -vertreter) jeweils genannten Anlass nach § 2 Absatz 4 der Hausordnung, auf dessen Grundlage die Verwaltung des Deutschen Bundestages seit 18. Februar 2016 einen personalisierten Hausausweis ausgestellt hat. Personenbezogene Daten fallen nicht an, da ausdrücklich nur die Anlässe begehrt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationen zu Anlässen für den nicht nur gelegentlichen Zutritt von Interessenvertretern“ [#19494]
Datum
9. März 2017 14:50
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Diese finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/19494 (Chronologie der bisherigen Korrespondenz siehe unten) Leider ist die Bundestagsverwaltung zum wiederholten Male nicht in der Lage, den Antrag in angemessener Zeit zu bearbeiten. Als Erklärung teilte sie mir mit Schreiben vom 24. Januar 2017 lediglich ganz allgemin mit, dass "noch nicht sämtliche für die Bearbeitung erforderlichen Informationen" vorlägen. Ich möchte Sie bitten, die Bundestagsverwaltung noch einmal eindringlich daran zu erinnern, dass derart lange Bearbeitungszeiten bei IFG-Anträgen nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde gerne nennen. Wenn Ihnen die Stellungnahme der Bundestagsverwaltung vorliegt, bitte ich auf Grundlage des IFG um deren Übersendung. Meine Mailadresse lautet <<E-Mail-Adresse>> Vielen Dank für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Chronologie der bisherigen Korrespondenz : ---------------------------------------- - mein IFG-Antrag vom 3. Dezember 2016 - EIngangsbestätigung des Bundestages am 22. Dezember 2016 - meine erste Sachstandsabfrage vom 23. Januar 2017 - Zwischenbescheid des Bundestages vom 23. Januar 2017, wonach noch nicht alle Informationen vorliegen - meine zweite Sachstandsanfrage vom 9. März 2017, siehe im Folgenden: Hamburg, den 09.03.2017 ZR 4-1334-IFG-514/2016 Sehr geehrte Damen und Herren, ich komme zurück auf meinen IFG-Antrag vom 3. Dezember 2016 mit dem Aktenzeichen ZR 4-1334-IFG-514/2016. Inzwischen ist mehr als ein Vierteljahr vergangen, ohne dass Sie einen abschließenden Bescheid vorgelegt haben. Ich möchte noch einmal freundlichst an die Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes in § 7 Abs. 5 S. 2 IFG erinnern, wonach der Informationszugang „innerhalb eines Monats“ erfolgen soll. Ich bitte um Mitteilung des aktuellen Sachstandes. Nachrichtlich möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich wegen des wiederholten, übermäßigen Überschreitens der Monatsfrist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten habe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihren Zwischenbescheid vom 9. März 2017 in dem Verfahren ZR 4-1334…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ZR 4-1334-IFG-514/2016 - AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationen zu Anlässen für den nicht nur gelegentlichen Zutritt von Interessenvertretern“ [#19494]
Datum
13. März 2017 14:28
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihren Zwischenbescheid vom 9. März 2017 in dem Verfahren ZR 4-1334-IFG-514/2016. Für Ihre Begründung fehlt mir allerdings jedwedes Verständnis. Seit meinem IFG-Antrag im Dezember 2016 ist nunmehr weit über ein Vierteljahr ungenutzt verstrichen. Ihre Praxis, erst einmal die nächste Unterrichtung des Bundestagspräsidenten und des Direktors abzuwarten, würde im Extremfall dazu führen, dass Antragssteller annährend ein ganzes Jahr auf die Beantwortung ihrer IFG-Anfrage warten müssten - gemäß dem Motto: Nach der Unterrichtung ist vor der Unterrichtung. Vielleicht mögen Sie Ihre Praxis diesbezüglich einmal überdenken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. März 2017 15:18
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
47,5 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben. Nachrichtlich möchte ich Ihnen mitt…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage »Informationen zu Anlässen für den nicht nur gelegentlichen Zutritt von Interessenvertretern« [#19494]
Datum
13. März 2017 15:25
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben. Nachrichtlich möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich der Bundestagsverwaltung heute untenstehende Mail habe zukommen lassen. Hintergrund ist ein Zwischenbescheid vom 9. März 2017, in welchem die Bundestagsverwaltung die noch nicht erfolgte Beantwortung meines IFG-Antrags vom 3. Dezember 2016 (!) damit begründet, dass eine Unterrichtung des Bundestagspräsidenten bzgl. der Zahl der Hausausweisinhaber noch nicht erfolgt sei. Mir ist unverständlich, warum die Beantwortung eines IFG-Antrages über ein Dreivierteljahr hinausgezögert wird, weil irgendwann einmal ein Unterrichtung des Bundestagspräsidenten stattfinden wird (hinzukommt, dass der Unterrichtungszeitraum nicht deckungsgleich ist mit dem Zeitraum meines IFG-Antrags). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in ------- Mail vom 13.3.2017 an die Verwaltung des Deutschen Bundestages (ZR 4) Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihren Zwischenbescheid vom 9. März 2017 in dem Verfahren ZR 4-1334-IFG-514/2016. Für Ihre Begründung fehlt mir allerdings jedwedes Verständnis. Seit meinem IFG-Antrag im Dezember 2016 ist nunmehr weit über ein Vierteljahr ungenutzt verstrichen. Ihre Praxis, erst einmal die nächste Unterrichtung des Bundestagspräsidenten und des Direktors abzuwarten, würde im Extremfall dazu führen, dass Antragssteller annährend ein ganzes Jahr auf die Beantwortung ihrer IFG-Anfrage warten müssten - gemäß dem Motto: Nach der Unterrichtung ist vor der Unterrichtung. Vielleicht mögen Sie Ihre Praxis diesbezüglich einmal überdenken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit E-Mail vom 3. Dezember 2016 bat…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
2. Mai 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit E-Mail vom 3. Dezember 2016 baten Sie um Mitteilung: 1. der Gesamtzahl der seit dem 18. Februar 2016 ausgestellten I-Iausausweise für Interessenverbände sowie 2. des im jeweiligen Antrag genannten Anlasses gemäß § 2 Absatz 4 der Hausordnung des Deutschen Bundestages. Mit Schreiben vom 4. April 2017 wurden Sie informiert. dass die Prüfung abgeschlossen ist. jedoch mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden war und daher beabsichtigt sei. Gebühren in Höhe von 500 Euro festzusetzen. Sie wurden um Mitteilung gebeten, ob Sie angesichts der Gebührenfolge an Ihrem Antrag festhalten möchten. Hierauf erklärten Sie mit Schreiben vom 11. April 2017 Ihr Einverständnis. I. IFG-Anträge 1. Gesamtzahl der Hausausweise für Interessenverbände Vom 18. Februar bis zum 1. Dezember 2016 wurden durch die Bundestagsverwaltung insgesamt 910 Bundestagsausweise für die in der öffentlichen Liste gemäß Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages registrierten Interessenverbände ausgestellt. 2. Im jeweiligen Antrag genannte Anlässe Mit Beschluss des Ältestenrates vom 18. Februar 2016 wurde das Antragsverfahren auf Erteilung von Hausausweisen an Mitarbeiter von Verbänden und deren Interessenvertreter neu geregelt. Seitdem können an Interessenvertreter von Verbänden unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich höchstens zwei personalisierte Hausausweise erteilt werden: Die Verbände müssen in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Liste eingetragen sein und eine ständige Repräsentanz am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin unterhalten Die Hausausweisanträge sind ausschließlich durch den Präsidenten/Vorstandsvorsitzenden eines Verbandes oder - im Vertretungsfall - durch dessen Stellvertreter zu befürworten, der damit auch die Voraussetzungen des nicht nur gelegentlichen Zutritts bestätigt. Die weitere Auswertung der in den Anträgen genannten Anlässe gemäß § 2 Absatz 4 der Hausordnung ergab, dass von den 910 genannten Antragstellern - 505 den Namen des Verbandes und die Funktion im Verband, - 31 ausschließlich den Namen des Verbandes, - 283 die Funktion im Verband, Angaben zur Häufigkeit des Zutritts (regelmäßig/mehrmals/häufig) und den Grund (Gespräche mit Abgeordneten, Ausschussmitgliedern, etc.), - 34 die Funktion im Verband, Angaben zur Häufigkeit des Zutritts (regelmäßig/mehrmals/häufig I!IQ Woche und den Grund (Gespräche mit Abgeordneten, Ausschussmitgliedern, etc.), - 30 die Funktion im Verband, Angaben ZlÜ Häufigkeit des Zutritts (regelmäßig/mehrmals/häufig pro Monat) und den Grund (Gespräche mit Abgeordneten, Ausschussmitgliedern, ete.), - 21 die Funktion im Verband, Angaben zur Häufigkeit des Zutritts (regelmäßig/mehrmals/häufig in Sitzungswochen) und den Grund (Gespräche mit Abgeordneten, Ausschussmitgliedern, etc.) und - 6 Angaben zur Häufigkeit des Zutritts (regelmäßig/mehrmals/häufig) und den Grund (Gespräche mit AbgeOl'dn~ten, Ausschussmitgliedern, etc.) angegeben haben. Zu Ihrem besseren Verständnis möchte ich darauf hinweisen, dass in diesen Zahlen die bereits im Zeitraum vom Dezember 2015 bis zur Neuregelung im Februar 2016 eingereichten ca. 560 Hausausweisanträge von Interessenvertretern enthalten sind, die ebenfalls nach den ab dem 18. Februar 2016 geltenden Kriterien geprüft wurden. Sofern durch die Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt wurden, erfolgte die Erteilung eines Hausausweises nach Inkrafttreten der "Ieuregelung für Interessenvertreter. Auf einen Nachtrag nicht explizit aufgeführter Zutrittshäufigkeit wurde in 536 Fällen für diesen Zeitraum bzw. die Zeit der Umstellung des Verfahrens verzichtet, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Hausausweises erfüllt waren. Seit der Umstellung werden ausschließlich Anträge mit vollständig gemachten Angaben akzeptiert. II. Gebührenentscheidung Aufgrund des weitgefassten Antrags war eine umfangreiche Recherche und Prüfung erforderlich. Die Durchsicht und Vorbereitung der Auskunft hatte einen wesentlich erhöhten Verwaltungsaufwand zur Folge. Hierüber wurden Sie mit Schreiben vom 4. April 2017 informiert. Auf der Grundlage der Anlage Teil A, 1.3 zu § 1 Abs. lIFGGebV fallen für Ihren Antrag Gebühren in Höhe von 1080 Euro an, die auf 'eine Pauschale von 500,00 Euro gedeckelt wurden. Somit belaufen sich die Kosten für Ihren Antrag auf insgesamt 500 Euro. Eine detaillierte Kostenberechnung können Sie dem als Anlage beigefügten Kostenblatt entnehmen. Ich darf Sie daher bitten, den Betrag in Höhe von 500 Euro bis zum 19. Mai 2017 mit dem Kassenzeichen 1180 0339 8803 als Verwendungszweck auf das Konto der Bundeskasse Halle, Filiale Leipzig, bei der Deutschen Bundesbank BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 zu überweisen.
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-736/001 II#0235 Sehr geehrtAntragstelle…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationen zu Anlässen für den nicht nur gelegentlichen Zutritt von Interessenvertretern“ [#19494]
Datum
18. Mai 2017 11:27
Status
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-736/001 II#0235 Sehr geehrtAntragsteller/in in der letzten Woche gab es mehrere Medienberichte zum Thema "Ausweise für Lobbyisten im Bundestag". Diese deuten darauf hin, dass der Bundestag Ihrem IFG-Antrag entsprochen hat. Deshalb beabsichtige ich den Vorgang zu den Akten zu nehmen. Sollten jedoch noch offen Punkte in der Sache bestehen, können Sie sich gerne erneut an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Mein IFG-Antrag wurde von der Bundestagsverwa…
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Von
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Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationen zu Anlässen für den nicht nur gelegentlichen Zutritt von Interessenvertretern“ [#19494]
Datum
18. Mai 2017 11:57
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Mein IFG-Antrag wurde von der Bundestagsverwaltung beantwortet, womit sich mein Anliegen erledigt hat. Ganz grundsätzlich würde ich Sie bitten, gegenüber der Bundestagsverwaltung darauf zu drängen, die Auskünfte künftig schneller bereitzustellen. Beim Deutschen Bundestag ist es inzwischen leider keine Ausnahme sondern die Regel, dass amtliche Informationen erst nach mehr als einem Monat zugänglich gemacht werden. Beste Grüße aus Hamburg Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>