Behörden Öffnung trotz Corona

Anfrage an: Landtag NRW

Warum öffnen alle Schulen, aber keine sonstigen Behörden in NRW? Insbesondere Rathäuser, Finanzämter, Arbeitsagenturen usw.
Wie wird die Ungleichbehandlung von Lehrern, Polizisten, Feuerwehrkeuten usw. im Vergleich zu anderen
Beschäftigten im öffentlichen Dienst gerechtfertigt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Behörden Öffnung trotz Corona [#194965]
Datum
11. August 2020 15:21
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum öffnen alle Schulen, aber keine sonstigen Behörden in NRW? Insbesondere Rathäuser, Finanzämter, Arbeitsagenturen usw. Wie wird die Ungleichbehandlung von Lehrern, Polizisten, Feuerwehrkeuten usw. im Vergleich zu anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst gerechtfertigt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194965 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194965/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail über das Portal fragdenstaat.de an die Landtag…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Behörden Öffnung trotz Corona [#194965]
Datum
12. August 2020 17:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail über das Portal fragdenstaat.de an die Landtagsverwaltung NRW. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragen Sie die Beantwortung von Fragen zu Schulschließungen aufgrund der Corona-Pandemie und Nichtöffnungen anderer Behörden in Nordrhein-Westfalen sowie zur Behandlung von Lehrern, Polizisten und Feuerwehrleuten im Vergleich zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Ihre Anfrage betrifft Informationen, die nicht dem Informationsanspruch nach IFG NRW unterfallen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW beschränkt sich der Informationsanspruch des IFG NRW auf die bei der öffentlichen Stelle „vorhandenen amtlichen Informationen“. Die von Ihnen pauschal aufgeworfenen Fragen können nicht auf der Grundlage eines hier vorliegenden Dokumentes beantwortet werden. Im Übrigen vermittelt das IFG NRW keinen Anspruch auf die Vornahme von Bewertungen oder die Abgabe von Stellungnahmen, worauf Ihre Fragen aber gerade abzielen. Ich bedauere, Ihnen keine günstige Mitteilung machen zu können. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Hinweis zum Datenschutz: Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. https://landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag/files/WWW/I.B.3/Datenschutz/Informationen_zum_Datenschutz.pdf Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Behörden Öffnung trotz Corona“ vom 11.08.2020 (#…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Behörden Öffnung trotz Corona [#194965]
Datum
15. September 2020 08:12
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Behörden Öffnung trotz Corona“ vom 11.08.2020 (#194965) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194965 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194965/

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Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 11.08.2020 wurde mit E-Mail vom 12.08.2020 abschließend beantwortet…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Behörden Öffnung trotz Corona [#194965]
Datum
15. September 2020 08:57
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWBehrdenffnungtrotzCorona194965.eml
7,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 11.08.2020 wurde mit E-Mail vom 12.08.2020 abschließend beantwortet (siehe Anlage). Mit freundlichen Grüßen