Rechtsauskünfte/Briefverkehr bezüglich Nutzung von Deauthern

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Im folgenden Artikel https://glm.io/150113?m wird u.a. auf die folgende Ihrer Aussagen verwiesen:
"Jemand, der den Namen des WLANs eines anderen klont, um diesem oder angeschlossenen Clients zu schaden oder Informationen zu erlangen, nutzt Frequenzen missbräuchlich und verstößt gegen die Vorgaben der WLAN-Allgemeinzuteilungen."

Ich lese das so, dass die Bundesnetzagentur sich als rechtsverbindlich verantwortlich ansieht, sofern die Frequenz innerhalb der Spezifikation der Allgemeinzuteilung (i.S. von physikalischen Eigenschaften) verwendet wird (was ein Rogue ja macht), der Zweck der Frequenznutzung jedoch mit der Absicht verfolgt wird, einem angeschlossenen Client Schaden zuzufügen. Es geht also um die übertragenen Inhalte, nicht um die Nutzung der Frequenz als solches.
Darf ich den Briefverkehr erbitten, damit ich den Kontext dieser Aussagen einordnen kann?
Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
  • 0 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im folgende…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Rechtsauskünfte/Briefverkehr bezüglich Nutzung von Deauthern [#194985]
Datum
11. August 2020 20:26
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im folgenden Artikel https://glm.io/150113?m wird u.a. auf die folgende Ihrer Aussagen verwiesen: "Jemand, der den Namen des WLANs eines anderen klont, um diesem oder angeschlossenen Clients zu schaden oder Informationen zu erlangen, nutzt Frequenzen missbräuchlich und verstößt gegen die Vorgaben der WLAN-Allgemeinzuteilungen." Ich lese das so, dass die Bundesnetzagentur sich als rechtsverbindlich verantwortlich ansieht, sofern die Frequenz innerhalb der Spezifikation der Allgemeinzuteilung (i.S. von physikalischen Eigenschaften) verwendet wird (was ein Rogue ja macht), der Zweck der Frequenznutzung jedoch mit der Absicht verfolgt wird, einem angeschlossenen Client Schaden zuzufügen. Es geht also um die übertragenen Inhalte, nicht um die Nutzung der Frequenz als solches. Darf ich den Briefverkehr erbitten, damit ich den Kontext dieser Aussagen einordnen kann? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 194985 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194985/ Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Langner, anbei die Antworten zu Ihren Fragen. Zu Frage 1: Es existiert kein Briefverkehr, der…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Rechtsauskünfte/Briefverkehr bezüglich Nutzung von Deauthern [#194985]
Datum
7. September 2020 15:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Langner, anbei die Antworten zu Ihren Fragen. Zu Frage 1: Es existiert kein Briefverkehr, der Ihnen zum Zusammenhang mit der Presseanfrage zur Verfügung gestellt werden könnte. Im Übrigen verweise ich auf Ihre vergangenen Anfragen zum Thema Deauther und unsere Antworten hierauf. Zu Frage 2: Es gibt keine "niedergelegten Regelsätze" wie etwa eine Verwaltungsvorschrift im Zusammenhang mit Deauthern bei der Bundesnetzagentur. Es handelt sich um Einzelfälle. Rechtlich kann ich Ihnen mitteilen, dass es für Deauther keine wie auch immer geartete im Vorhinein ausgestellte "Ausnahmegenehmigung" gibt. Wenn sich in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren wegen des Betriebs eines Deauthers herausstellt, dass der Deauther konkret zur Abwehr einer akuten Gefahr für das eigene Netzwerk (etwa Honeypot) eingesetzt wurde, kann der Einsatz im Nachhinein als gerechtfertigt angesehen werden. Diese Ausnahmefälle sind aber nicht mit dem Errichten eines beliebigen WLAN-Hotspots durch Studenten auf einem Unicampus zu vergleichen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Langner, anbei die Antworten zu Ihren Fragen. Zu Frage 1: Es existiert kein Briefverkehr, der…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Rechtsauskünfte/Briefverkehr bezüglich Nutzung von Deauthern [#194985]
Datum
8. September 2020 07:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Langner, anbei die Antworten zu Ihren Fragen. Zu Frage 1: Es existiert kein Briefverkehr, der Ihnen zum Zusammenhang mit der Presseanfrage zur Verfügung gestellt werden könnte. Im Übrigen verweise ich auf Ihre vergangenen Anfragen zum Thema Deauther und unsere Antworten hierauf. Zu Frage 2: Es gibt keine "niedergelegten Regelsätze" wie etwa eine Verwaltungsvorschrift im Zusammenhang mit Deauthern bei der Bundesnetzagentur. Es handelt sich um Einzelfälle. Rechtlich kann ich Ihnen mitteilen, dass es für Deauther keine wie auch immer geartete im Vorhinein ausgestellte "Ausnahmegenehmigung" gibt. Wenn sich in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren wegen des Betriebs eines Deauthers herausstellt, dass der Deauther konkret zur Abwehr einer akuten Gefahr für das eigene Netzwerk (etwa Honeypot) eingesetzt wurde, kann der Einsatz im Nachhinein als gerechtfertigt angesehen werden. Diese Ausnahmefälle sind aber nicht mit dem Errichten eines beliebigen WLAN-Hotspots durch Studenten auf einem Unicampus zu vergleichen. Mit freundlichen Grüßen