Geringe Menge bei Cannabis - genaue Einstellungsvoraussetzungen der einzelnen Staatsanwaltschaften

I. Wie viel sind "drei Konsumeinheiten" an Cannabis für die einzelnen Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg, um ein Verfahren gemäss §31a BtMG einzustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen dafür gemäss Verwaltungsvorschrift des Landes (s.u.) gegeben sind?

Hintergründe:
1. Die 'Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums für eine einheitliche Praxis der Strafverfolgung' regelt die Praxis zu §31a BtMG hier:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=VVBW-VVBW000006906&doc.part=F&doc.price=0.0
Die geringe Menge an Cannabis ist dort mit ungenauen "drei Konsumeinheiten" definiert.

2. Das BVerfG hat 1994, z.B. http://openjur.de/u/182126.html, im direkten Zusammenhang mit §31a BtMG festgestellt:
"Ein im wesentlichen einheitlicher Vollzug wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden.”

II. Zusatz:
Wie sehen die Zeiträume in den einzelnen Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg aus, für welche im Wiederholungsfall und unter Erfüllung aller Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift des Landes das Verfahren erneut eingestellt wird?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Dezember 2016
  • Frist
    6. Januar 2017
  • 3 Follower:innen
Dr. Christoph Lehner
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: I. Wie viel si…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
Dr. Christoph Lehner
Betreff
Geringe Menge bei Cannabis - genaue Einstellungsvoraussetzungen der einzelnen Staatsanwaltschaften [#19515]
Datum
7. Dezember 2016 08:46
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
I. Wie viel sind "drei Konsumeinheiten" an Cannabis für die einzelnen Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg, um ein Verfahren gemäss §31a BtMG einzustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen dafür gemäss Verwaltungsvorschrift des Landes (s.u.) gegeben sind? Hintergründe: 1. Die 'Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums für eine einheitliche Praxis der Strafverfolgung' regelt die Praxis zu §31a BtMG hier: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=VVBW-VVBW000006906&doc.part=F&doc.price=0.0 Die geringe Menge an Cannabis ist dort mit ungenauen "drei Konsumeinheiten" definiert. 2. Das BVerfG hat 1994, z.B. http://openjur.de/u/182126.html, im direkten Zusammenhang mit §31a BtMG festgestellt: "Ein im wesentlichen einheitlicher Vollzug wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden.” II. Zusatz: Wie sehen die Zeiträume in den einzelnen Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg aus, für welche im Wiederholungsfall und unter Erfüllung aller Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift des Landes das Verfahren erneut eingestellt wird?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph Lehner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dr. Christoph Lehner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph Lehner
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Ihre Zuschrift vom 7. Dezember 2016 Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, herzlichen Dank für Ihre oben genannte Zuschri…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Zuschrift vom 7. Dezember 2016
Datum
22. Dezember 2016 15:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, herzlichen Dank für Ihre oben genannte Zuschrift. Die Staatsanwaltschaft hat nach § 31a Abs. 1 S. 1 BtMG die Möglichkeit, von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld des Täters als gering einzustufen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Gleiches kann nach Abs. 2 das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und (in der Regel) des Angeschuldigten tun. Da der Begriff der "geringen Menge" im BtMG nicht näher definiert wurde, blieb eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes der Literatur und Rechtsprechung überlassen. Diese orientierten sich dabei an den bereits beim - mittlerweile aufgehobenen - Straftatbestand des Mundraubs (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB alte Fassung) entwickelten Auslegungsgrundsätzen. Dort stand die Entwendung oder Unterschlagung "von Nahrungs- oder Genussmitteln oder von anderen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Gebrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verbrauch" unter Strafe. Von einer geringen Menge zum alsbaldigen Verbrauch sollte dabei nur so lange die Rede sein, als sie bei wenigen, höchstens drei, Mahlzeiten verbraucht werden konnte. Diese drei "Konsumeinheiten" legten die Obergerichte denn auch der Bestimmung der "geringen Menge" von Betäubungsmitteln zugrunde. Unter einer Konsumeinheit ist die Menge eines Betäubungsmittels zu verstehen, die zur Erzielung eines Rauschzustandes bei einem nicht abhängigen Gelegenheitskonsumenten oder Probierer erforderlich und ausreichend ist. Maßgeblich für die Festlegung der geringen Menge sind nach der Rechtsprechung drei Elemente: der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels, die Konsumform und die Gewöhnung des Konsumenten. Für das Rauchen von Cannabiszubereitungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass durchschnittlich 0,015 Gramm THC für einen solchen Rauschzustand notwendig sind. Die Obergrenze der geringen Menge bei Cannabisprodukten ist damit bei drei Konsumeinheiten mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 0,045 Gramm THC zu ziehen. Bei einem Vorgehen der Staatsanwaltschaft nach § 31a Abs. 1 BtMG ist nun zu berücksichtigen, dass in den hierfür in Betracht kommenden Fällen regelmäßig bei kleineren Mengen von Cannabisprodukten keine Wirkstoffuntersuchungen durchgeführt werden und daher die "geringe Menge" anhand des Bruttogewichts bestimmt wird. Bei Cannabisprodukten wird von der Rechtsprechung insoweit zugunsten der Beschuldigten eine äußerst schlechte Qualität mit einem - angesichts der tatsächlich festzustellenden Wirkstoffgehalte unrealistischen - Wirkstoffgehalt von 0,75-0,8 % THC zugrunde gelegt. Aus ca. sechs Gramm Haschisch lassen sich folglich noch drei Konsumeinheiten (= 0,045 Gramm THC) gewinnen. Bei höheren Mengen kommt eine Einstellung gem. § 31a BtMG in der Regel nicht mehr in Betracht. Sofern der Konsum mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz steht, wird von der Einstellungsmöglichkeit nach § 31a BtMG in der Regel kein Gebrauch gemacht. Wenn es sich bei den Beschuldigten noch um Jugendliche (14-17-Jährige) handelt, schreiten die Staatsanwaltschaften ebenfalls in der Regel niederschwelliger ein, um den Jugendlichen die Gefahren des Drogenkonsums zu verdeutlichen. Hier gehen die Staatsanwaltschaften nicht nach § 31 a BtMG sondern nach § 45 Abs.1 und 2 JGG vor. Maßgeblich sind dann die Diversionsrichtlinien des Jugendstrafrechts. Immer zu berücksichtigenden sind - jenseits von Richtlinien und starren Zeitfenstern - die Besonderheiten des Einzelfalls (Tatbegehung im Öffentlichen Raum, Vorstrafen, Dauerkonsument usw.). Als "Dauerkonsument" gilt bspw., wer wegen eines einschlägigen Betäubungsmitteldelikts unter Bewährung steht oder in geringem zeitlichen Abstand wiederholt mit Cannabisprodukten angetroffen wird. Ebenso fließen das Ergebnis der Ermittlungen sowie Vorerkenntnisse aus Verfahrens- oder Strafregistern ein. Im Fall einer Blutentnahme spricht ein Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure als Cannabis-Abbauprodukt maßgeblich für einen Dauerkonsum. Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Lehner
AW: Ihre Zuschrift vom 7. Dezember 2016 [#19515] Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >>…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
Dr. Christoph Lehner
Betreff
AW: Ihre Zuschrift vom 7. Dezember 2016 [#19515]
Datum
31. Dezember 2016 15:22
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort zu https://fragdenstaat.de/a/19515 . Bitte gestatten Sie mir eine Nachfrage: Gelten die von Ihnen gemachten Angaben und Ausführungen im Zusammenhang mit dem effektiven Bruttogewicht (6 Gramm), welche die (von mir genannte) Verwaltungsvorschrift inhaltlich vertiefen, einheitlich bindend für alle Staatsanwaltschaften im Lande? Und eine Konkretisierung meiner Zusatzfrage: Was sind die zeitlich geringe Abstände beim wiederholten Antreffen mit einer geringen Menge, welche eine Einstellung nach §31a BtMG wegen Dauerkonsums nicht mehr möglich machen? Mit freundlichen Grüßen, Dr. Christoph Lehner Anfragenr: 19515 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dr. Christoph Lehner << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Ihre Zuschrift vom 31. Dezember 2016 Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, auf Ihre Nachfrage vom 31. Dezember 2016 könn…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Zuschrift vom 31. Dezember 2016
Datum
18. Januar 2017 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, auf Ihre Nachfrage vom 31. Dezember 2016 können wir Ihnen mitteilen, dass unsere jüngst verlängerte Verwaltungsvorschrift für eine einheitliche Praxis der Strafverfolgung bei Verfahren nach dem BtMG (selbstverständlich) für alle unsere Staatsanwaltschaften im Land gilt. Wie bereits in unserer Antwort an Sie vom 7. Dezember 2016 ausgeführt, sind immer auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass die einzelnen Ermittlungsbehörden im Land zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen bei - vermeintlich - ähnlich gelagerten Sachverhalten kommen können. Die Staatsanwaltschaften haben einen Ermessensspielraum, der ihnen jenseits starrer Gramm- oder Zeitgrenzen nicht zuletzt von unserer Verwaltungsvorschrift ausdrücklich eingeräumt wird und der es ihnen erlaubt, auf die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls angemessen zu reagieren. Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Lehner
AW: Ihre Zuschrift vom 31. Dezember 2016 [#19515] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre erneut…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
Dr. Christoph Lehner
Betreff
AW: Ihre Zuschrift vom 31. Dezember 2016 [#19515]
Datum
25. Januar 2017 18:19
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre erneute Antwort! Ich habe keinen Zweifel, dass die erwähnte Verwaltungsvorschrift für alle Staatsanwaltschaften in unserem Bundesland gilt. Mir ist außerdem klar, dass §31a BtMG eine Kann-Vorschrift ist, welche nicht einforderbar ist und bei welcher immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Eventuell habe ich mich bei meiner Nachfrage vom 31.12.2016 nicht präzise genug ausgedrückt, weshalb ich diese nochmals schärfen wollte: Teil 1 - geringe Menge Könnten Sie Dokumente/Anweisungen/Empfehlungen an die Staatsanwaltschaften veröffentlichen (sofern erforderlich, auch teilweise geschwärzt), welche Ihre Ausführungen in dieser laufenden Anfrage (https://fragdenstaat.de/a/19515) belegen, dass es über 6 Gramm Bruttogewicht Cannabis i.d.R. keine Einstellung gemäss §31a BtMG gibt? Teil 2 - Dauerkonsum Könnten Sie Dokumente/Anweisungen/Empfehlungen an die Staatsanwaltschaften veröffentlichen (sofern erforderlich, auch teilweise geschwärzt), aus welchen hervorgeht, für welche zeitlichen Abstände beim wiederholten Aufgreifen mit einer geringen Menge eine Einstellung gemäss §31a BtMG i.d.R. nicht möglich ist? Eine beispielhafte Antwort zu Teil 2 wäre: ein zweimaliges Feststellung einer geringen Menge innerhalb von 30 Tagen wird als Dauerkonsum angesehen. Hintergrund für beide Teile meiner Nachfrage: Die Regel-Grenze ‘6 Gramm Bruttogewicht’ für die geringe Menge und das Regel-Kriterium für den Dauerkonsum finde ich der öffentlichen Verwaltungsvorschrift nicht. Bezüglich der Regel-Grenze ‘6 Gramm Bruttogewicht’ ist meine Anfrage hier (https://fragdenstaat.de/a/19515 ) eine (wertvolle) Konkretisierung der Verwaltungsvorschrift. Bei der Vielzahl der BtM-Verfahren, gerade zu Cannabis, müsste es für beide Teile meiner Nachfrage einheitliche, interne, schriftliche Dokumente/Anweisungen/Empfehlungen für die einzelnen Staatsanwaltschaften geben. Am Beispiel der geringen Menge: Wie sollten die einzelnen Staatsanwaltschaften sonst die regelhafte Ableitung von den drei Konsumeinheiten der Verwaltungsvorschrift zu den 6 Gramm Bruttogewicht in einer für Baden-Württemberg und im Regelfall einheitlichen Weise finden? Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph Lehner Anfragenr: 19515 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dr. Christoph Lehner << Adresse entfernt >>

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Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Ihre Zuschrift vom 25. Januar 2017 Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, die Verwaltungsvorschrift für eine einheitliche…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Zuschrift vom 25. Januar 2017
Datum
16. Februar 2017 13:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, die Verwaltungsvorschrift für eine einheitliche Praxis der Strafverfolgung bei Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz enthalten - wie wir bereits mehrfach erläutert haben - gerade keine starren Angaben zur "geringen Menge" bei Cannabis oder zum Begriff "Dauerkonsument". Grund hierfür ist der Ermessensspielraum, der den Staatsanwaltschaften bei der Strafverfolgung zukommt. Außer der Ihnen bekannten VwV gibt es - anders als Sie vermuten - keine "Dokumente/Anweisungen/Empfehlungen an die Staatsanwaltschaften". Was es gibt, sind interne Hausverfügungen der jeweiligen Behördenleiter der einzelnen Staatsanwaltschaften, die unsere VwV vor Ort konkretisieren. Diese Hausverfügungen sind nur für den Dienstgebrauch und nicht zur Veröffentlichung bestimmte Anweisungen der Staatsanwaltschaften in deren Funktion als Organ der Rechtspflege. Mit freundlichen Grüßen