Geringe Menge bei Cannabis - genaue Einstellungsvoraussetzungen der einzelnen Staatsanwaltschaften
I. Wie viel sind "drei Konsumeinheiten" an Cannabis für die einzelnen Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg, um ein Verfahren gemäss §31a BtMG einzustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen dafür gemäss Verwaltungsvorschrift des Landes (s.u.) gegeben sind?
Hintergründe:
1. Die 'Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums für eine einheitliche Praxis der Strafverfolgung' regelt die Praxis zu §31a BtMG hier:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=VVBW-VVBW000006906&doc.part=F&doc.price=0.0
Die geringe Menge an Cannabis ist dort mit ungenauen "drei Konsumeinheiten" definiert.
2. Das BVerfG hat 1994, z.B. http://openjur.de/u/182126.html, im direkten Zusammenhang mit §31a BtMG festgestellt:
"Ein im wesentlichen einheitlicher Vollzug wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden.”
II. Zusatz:
Wie sehen die Zeiträume in den einzelnen Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg aus, für welche im Wiederholungsfall und unter Erfüllung aller Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift des Landes das Verfahren erneut eingestellt wird?
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum7. Dezember 2016
-
6. Januar 2017
-
3 Follower:innen
- Von
- Dr. Christoph Lehner
- Betreff
- Geringe Menge bei Cannabis - genaue Einstellungsvoraussetzungen der einzelnen Staatsanwaltschaften [#19515]
- Datum
- 7. Dezember 2016 08:46
- An
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
- Status
- Warte auf Antwort
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
- Von
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
- Betreff
- Ihre Zuschrift vom 7. Dezember 2016
- Datum
- 22. Dezember 2016 15:59
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Der Bezeichnung liegt die Annahme zugrunde: je höher der Wirkstoffgehalt,
desto „besser“ das Cannabis. Das gilt sicherlich nur für wenige Cannabis-Konsumenten.
Es gibt Menschen, welche bewusst Cannabis mit geringer Wirkstoffkonzentration konsumieren.
Der Wunsch Cannabis mit gesteigerten Wirkstoffkonzentrationen zu besitzen ist zu einem
großen Teil der Illegalität geschuldet: Ein Teil der Bundesbevölkerung wird aufgrund
der Jagd auf Cannabis-Verbraucher dazu genötigt, die Volumenmenge des angeeigneten
Cannabis so gering wie möglich zu halten, allein aufgrund der Furcht vor Strafverfolgung.
Vergleichbar ist hier die Alkoholprohibition in Amerika:
Hier wurde in den 1930er Jahren vornehmlich „Schnaps“ getrunken da Bier und Wein
aufgrund des größeren Volumens im Vergleich zu hochprozentigen Spirituosen schwieriger unentdeckt transportierbar waren.
Nicht jeder Cannabis-Konsument möchte sich zwingend „die Kante geben“,
genau so wie nicht jeder Alkohol-Konsument 80%igen Rum konsumiert,
es gibt Menschen die trinken 2%iges Radler (Bier-Limonade-Mischgetränk).
- Von
- Dr. Christoph Lehner
- Betreff
- AW: Ihre Zuschrift vom 7. Dezember 2016 [#19515]
- Datum
- 31. Dezember 2016 15:22
- An
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
- Status
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
- Von
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
- Betreff
- Ihre Zuschrift vom 31. Dezember 2016
- Datum
- 18. Januar 2017 14:27
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
- Von
- Dr. Christoph Lehner
- Betreff
- AW: Ihre Zuschrift vom 31. Dezember 2016 [#19515]
- Datum
- 25. Januar 2017 18:19
- An
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
- Status
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!
- Von
- Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
- Betreff
- Ihre Zuschrift vom 25. Januar 2017
- Datum
- 16. Februar 2017 13:35
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
und kurz erläutern was dieser Begriff im eigentlichen Sinne meint:
Schlechte Qualität bedeutet, wenn ein Produkt verunreinigt (bei Cannabis z.B. mit Haarspray, Blei, Glas) oder verdorben (z.B. Schimmel, Bakterien) ist.