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Maskenpflicht

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Corona-Auflagen haben für ca 80 Millionen Bürger keine Rechtsgrundlage. Denn der Personenkreis gemäß § 28 (1) IfSG ist klar zur restlichen Bevölkerung abgegrenzt. Da diese Grenzen jedoch massiv überschritten werden resp. die gesamte Bevölkerung vom Geltungsbereich des § 28 (1) IfSG erfasst wird, liegt insbesondere ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor.

Oder mit anderen Worten: Wenn Personen Kriterien des § 28 (1) IfSG resp. die des § 2 Ziff 4–7 IfSG erfüllen (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider), haben diese Personen insbesondere die Maßnahmen gemäß 29 - 31 IfSG zu dulden, – Gesunde Personen ( ca. 80 Millionen Menschen) sind hiervon nicht betroffen.

Es gilt das gesetzliche Kriterium des Feststellungserfordernisses gemäß § 28 (1) IfSG, – Normadressaten der Maßnahmen insbesondere i.S.d §§ 29 - 31 IfSG sind ausschließlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider deren Status als solche zweifelsfrei festgestellt resp. dokumentiert wurde. Das ist bei 80 Millionen Menschen nicht der Fall.

Es gibt keine Verordnung oder gar keine Gesetzesgrundlage für eine angebliche Maskenpflicht! Nach wie vor handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Ministerpräsident Armin Laschet zu der vorhandenen gesetzlichen Pflicht zum Tragen einer Maske ab de 27.04.2020: „Wir brauchen möglichst ähnliche Regelungen zum Schutz der Gesundheit in allen deutschen Ländern." es gibt also gar keine Verordnung geschweige den ein Gesetz, nur eine dringende Bitte.

Weder das sog. Hausrecht eines z. B. Supermarktes noch eine Nutzungsverweigerung des öffentlichen Nahverkehrs darf eine Mundschutzpflicht erzwingen. Die Verweigerung zum Betreten/Benutzung bei nicht tragen einer Atemschutzmaske ist rechtlich nicht rechtfertigen! Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn z. B. ein Geschäft für dem allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit den Ausdruck bringt, dass zu jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis. (BGH NJW 1994, 188 f.w.N.) Oder mit anderen Worten: Es gibt keine Verordnung oder gar keine Gesetzesgrundlage für eine angebliche Maskenpflicht! Nach wie vor handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Ministerpräsident Armin Laschet zu der vorhandenen gesetzlichen Pflicht zum Tragen einer Maske ab de 27.04.2020: „Wir brauchen möglichst ähnliche Regelungen zum Schutz der Gesundheit in allen deutschen Ländern." es gibt also gar keine Verordnung geschweige den ein Gesetz, nur eine dringende Bitte.

Weder das sog. Hausrecht eines z. B. Supermarktes noch eine Nutzungsverweigerung des öffentlichen Nahverkehrs darf eine Mundschutzpflicht erzwingen. Wenn keine Verordnung und kein Paragraphen gibt kann man mich doch auch nicht zwingen in der Bank oder im Bus oder im Supermarkt eine Maske zutragen.

Dafür müsste erstmal eine Verordnung und einem Paragrafen geben. Ohne Gesetz kann man nicht fordern das ich eine Maske bzw. Mundschutz trage. In der öffentlichkeit zählt öffentliches Recht und alles was Privat ist das ist geschützt. Das hausrecht kann nur im Privaten Haushalten angewendet werden.Nur alles wo es Privat ist da kann man nach Hausrecht sagen das man niemand hereinlässt ohne Maske.

Eine Verfassung steht immerhin noch über den Verordnungen und Gesetzen. Das heisst doch im Klartext das weder eine Verkäufer/in oder Ein Busfahrer/in bzw. Ein Bankangestellter oder sonst wer das Recht hat die Grundrechte anzutasten oder außer Kraft zusetzen. Oder sehe ich das falsch?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. August 2020
  • Frist
    16. September 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maskenpflicht [#195292]
Datum
14. August 2020 20:04
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort Nachricht wurde nicht gesendet
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Corona-Auflagen haben für ca 80 Millionen Bürger keine Rechtsgrundlage. Denn der Personenkreis gemäß § 28 (1) IfSG ist klar zur restlichen Bevölkerung abgegrenzt. Da diese Grenzen jedoch massiv überschritten werden resp. die gesamte Bevölkerung vom Geltungsbereich des § 28 (1) IfSG erfasst wird, liegt insbesondere ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Oder mit anderen Worten: Wenn Personen Kriterien des § 28 (1) IfSG resp. die des § 2 Ziff 4–7 IfSG erfüllen (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider), haben diese Personen insbesondere die Maßnahmen gemäß 29 - 31 IfSG zu dulden, – Gesunde Personen ( ca. 80 Millionen Menschen) sind hiervon nicht betroffen. Es gilt das gesetzliche Kriterium des Feststellungserfordernisses gemäß § 28 (1) IfSG, – Normadressaten der Maßnahmen insbesondere i.S.d §§ 29 - 31 IfSG sind ausschließlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider deren Status als solche zweifelsfrei festgestellt resp. dokumentiert wurde. Das ist bei 80 Millionen Menschen nicht der Fall. Es gibt keine Verordnung oder gar keine Gesetzesgrundlage für eine angebliche Maskenpflicht! Nach wie vor handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Ministerpräsident Armin Laschet zu der vorhandenen gesetzlichen Pflicht zum Tragen einer Maske ab de 27.04.2020: „Wir brauchen möglichst ähnliche Regelungen zum Schutz der Gesundheit in allen deutschen Ländern." es gibt also gar keine Verordnung geschweige den ein Gesetz, nur eine dringende Bitte. Weder das sog. Hausrecht eines z. B. Supermarktes noch eine Nutzungsverweigerung des öffentlichen Nahverkehrs darf eine Mundschutzpflicht erzwingen. Die Verweigerung zum Betreten/Benutzung bei nicht tragen einer Atemschutzmaske ist rechtlich nicht rechtfertigen! Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn z. B. ein Geschäft für dem allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit den Ausdruck bringt, dass zu jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis. (BGH NJW 1994, 188 f.w.N.) Oder mit anderen Worten: Es gibt keine Verordnung oder gar keine Gesetzesgrundlage für eine angebliche Maskenpflicht! Nach wie vor handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Ministerpräsident Armin Laschet zu der vorhandenen gesetzlichen Pflicht zum Tragen einer Maske ab de 27.04.2020: „Wir brauchen möglichst ähnliche Regelungen zum Schutz der Gesundheit in allen deutschen Ländern." es gibt also gar keine Verordnung geschweige den ein Gesetz, nur eine dringende Bitte. Weder das sog. Hausrecht eines z. B. Supermarktes noch eine Nutzungsverweigerung des öffentlichen Nahverkehrs darf eine Mundschutzpflicht erzwingen. Wenn keine Verordnung und kein Paragraphen gibt kann man mich doch auch nicht zwingen in der Bank oder im Bus oder im Supermarkt eine Maske zutragen. Dafür müsste erstmal eine Verordnung und einem Paragrafen geben. Ohne Gesetz kann man nicht fordern das ich eine Maske bzw. Mundschutz trage. In der öffentlichkeit zählt öffentliches Recht und alles was Privat ist das ist geschützt. Das hausrecht kann nur im Privaten Haushalten angewendet werden.Nur alles wo es Privat ist da kann man nach Hausrecht sagen das man niemand hereinlässt ohne Maske. Eine Verfassung steht immerhin noch über den Verordnungen und Gesetzen. Das heisst doch im Klartext das weder eine Verkäufer/in oder Ein Busfahrer/in bzw. Ein Bankangestellter oder sonst wer das Recht hat die Grundrechte anzutasten oder außer Kraft zusetzen. Oder sehe ich das falsch? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195292 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195292/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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