Berufsverbot?
Anfrage an:
Senatskanzlei Hamburg
Wie grenzt der Senat die §26(2) der Coronaverordnung zu einem Berufsverbot ab?
Geht der Senat davon aus, dass Sexarbeit unter Art. 12 GG fällt?
Falls die Sexarbeit nicht von Art. 12 GG geschützt sein sollte bitte erklären Sie warum nicht.
Anfrage eingeschlafen
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Datum16. August 2020
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19. September 2020
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