E-Mail Verkehr mit der Weberhaus Nieheim gGmbH Januar/Februar/März/April

- Sämtlichen Mailverkehr mit der Weberhaus Nieheim gGmbH aus den Monaten Januar, Februar, März und April, der die Baugenehmigung "Rotes Haus" irgendwie thematisiert

=> Antwort möglichst per Mail
=> Personenbezogene Daten Dritter dürfen geschwärzt/entfernt werden
=> Amtsträger, die an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben müssen nach § 9 IFG NRW nicht geschwärzt werden

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. August 2020
  • Frist
    19. September 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
E-Mail Verkehr mit der Weberhaus Nieheim gGmbH Januar/Februar/März/April [#195407]
Datum
17. August 2020 11:35
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtlichen Mailverkehr mit der Weberhaus Nieheim gGmbH aus den Monaten Januar, Februar, März und April, der die Baugenehmigung "Rotes Haus" irgendwie thematisiert => Antwort möglichst per Mail => Personenbezogene Daten Dritter dürfen geschwärzt/entfernt werden => Amtsträger, die an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben müssen nach § 9 IFG NRW nicht geschwärzt werden
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195407 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195407/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksregierung Detmold
Antwort IFG-Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in anbei übermittele ich Ihnen den Besc…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Antwort IFG-Anfrage
Datum
24. September 2020 13:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in anbei übermittele ich Ihnen den Bescheid zu Ihrer Anfrage. Der Bescheid geht Ihnen auch auf dem Postweg zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Beschwerde nach § 37 GO und Art. 17 GG [#195407]
Aktenzeichen: Unbekannt (Da behördenseitig nicht erstellt/bekannt…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerde nach § 37 GO und Art. 17 GG [#195407]
Datum
24. September 2020 22:44
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: Unbekannt (Da behördenseitig nicht erstellt/bekanntgegeben) Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in ich stelle Fachaufsichtsbeschwerde entsprechend § 37 GO der Bezirksregierung i. V. m. Artikel 17 GG, da meine IFG-Anträge offensichtlich rechtswidrig abgelehnt wurden. Der Einfachheit halber und weil die Anträge grundlegend verschieden sind, teile ich die Beschwerde auf 3 Teile auf. I. Fachaufsichtsbeschwerde zur Ablehnung meines IFG-Antrags vom 14.8.2020 bezüglich der internen Kommunikation zu meinen Presseanfragen/IFG-Anfragen: Die Ablehnung meines Antrags zur Zusendung der internen Kommunikation zu meinen Presseanfragen/IFG-Anfragen wird nicht begründet. Sie schreiben im Ablehnungsbescheid lediglich "Soweit Sie auf einen Mailverkehr zur „Auskunftsverweigerung" abstellen, kann dieser nicht Gegenstand des hier zu bescheidenden Informationsantrages sein." Für mich ist damit nicht ersichtlich, wieso mein Antrag vom 14.8.2020 unter die Ausschlussgründe des IFG NRW fällt. Insofern wird der Bescheid nicht den Anforderungen des § 39 VwVfG NRW gerecht. Die "wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe" für eine Ablehnung des Antrags vom 14.8.2020 sind in keiner Weise erkennbar. Die "wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe" (§ 39 VwVfG NRW) werden nur für die anderen Anträge vorgetragen. II. Fachaufsichtsbeschwerde zur Ablehnung meines IFG-Antrags vom 17.8.2020 zu E-Mail zwischen der Bezirksregierung und der Weberhaus Nieheim gGmbH: Sie lehnen die Herausgabe der Informationen unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 lit a) IFG NRW ab. Sie verkennen dabei, dass es sich bei der Weberhaus Nieheim gGmbH ausdrücklich _NICHT_ um eine "öffentliche Stelle" handelt. Angefragt war ausschließlich der Mailverkehr mit diesem behördenexternen Dritten. Das zitieren Sie ja selber im Bescheid. Der Gesetzestext des § 7 Abs. 2 lit a) IFG NRW gibt einen Ausschlussgrund lediglich für Informationen, wenn sich "der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht". Insofern ist der Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes hier gar nicht erst eröffnet. Der Bescheid ist hinsichtlich meines Antrags vom 17.8.2020 damit offensichtlich rechtswidrig, da § 7 IFG NRW offensichtlich nicht auf E-Mail-Verkehr mit behördenexternen Dritten anwendbar ist. III. Fachaufsichtsbeschwerde zur Ablehnung meines IFG-Antrags vom 23.9.2020 zur Zusendung von "sämtlichen Unterlagen/Notizen die dieses Gespräch tangieren": 1. Es ist nicht ersichtlich, welche "Verwaltungsentscheidung" hier getroffen wurde, dessen Willensbildungsprozess geschützt werden kann. Sie betonen, dass die Bezirksregierung lediglich "moderiert". Einen Verwaltungsakt scheint es nicht zu geben. Insofern dürfte es auch keinen Willensbildungsprozess gegeben haben, der Einfluss auf eine behördliche Entscheidung der Bezirksregierung hatte. 2. Hilfsweise ist § 7 IFG NRW aber auch aus folgendem Grund nicht pauschal auf alle angefragten Informationen anwendbar - selbst wenn annimmt, dass hier eine Verwaltungsentscheidung von Seiten der Bezirksregierung existiert: Der Ausschlusstatbestand des § 7 IFG NRW erfasst lediglich den Willensbildungsprozess, sofern dieser klar erkennbar ist. Sie lehnen jedoch pauschal jeden Informationszugang ab. Im Bescheid berichten Sie selber von "terminlichen Überlegungen für eine Besprechung". Bereits diese Überlegungen sind nicht mehr Teil des Willensbildungsprozess. Sie dienen ja nur der Vorbereitung. Dasselbe gilt für etwaige Sachinformationen - beispielsweise die Begründung zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt Bad Driburg. Dazu auch sehr lesenswert das von Ihnen selbst zitierte Urteil des OVG: "Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung „herausgelesen“ werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind." - Oberverwaltungsgericht NRW 26.11.2013, 8 A 809/12 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195407 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195407/
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „E-Mail Verkehr mit der Weberhaus Nieheim gGmbH Januar/Februar/März/April“ [#195407] [#195407]
Datum
24. September 2020 22:52
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/195407/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mir der Informationszugang zu den begehrten E-Mails unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW verweigert wurde. Dies obwohl ich lediglich den Mailverkehr zwischen der Bezirksregierung und einem Dritten (dem behördenexternen Unternehmen "Weberhaus Nieheim gGmbH" zu einem Sachthema) angefragt hatte. Der Gesetzestext des § 7 Abs. 2 lit a) IFG NRW gibt einen Ausschlussgrund lediglich für Informationen, wenn sich "der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht". Bei der Weberhaus Nieheim gGmbH handelt es sich ausdrücklich _NICHT_ um eine "öffentliche Stelle". Insofern kann hier der Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes offensichtlich nicht eröffnet sein. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 195407.pdf - 2020-09-24_1-Bescheid_IFG_NAME_24.09.2020.pdf Anfragenr: 195407 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195407/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.09.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Inform…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „E-Mail Verkehr mit der Weberhaus Nieheim gGmbH Januar/Februar/März/April“ [#195407] [#195407]
Datum
25. September 2020 07:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.09.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Bezirksregierung Detmold
Fachaufsichtsbeschwerde Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Fachaufsichtsb…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Fachaufsichtsbeschwerde
Datum
30. September 2020 09:32
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Fachaufsichtsbeschwerde. Die Bearbeitung wird etwas Zeit beanspruchen. Ich bitte Sie um ein wenig Geduld. Freundliche Grüße
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 25.09.2020, #195407 1. Von: [geschwärzt] An: [geschwärzt] Bearbe…
1. Von: [geschwärzt] An: [geschwärzt] Bearbeitung: [geschwärzt], Tel. 0211/38424-52 Aktenzeichen: 209.2.3.1.1-8811/20 Betreff: Ihre E-Mail vom 25.09.2020, #195407 Sehr [geschwärzt], ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: [geschwärzt] Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 25.09.2020, #195407 [#195407] 209.2.3.1.1-8811/20 209.2.3.1.16-8812/20 209.2.3.1.16-8836/20 S…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 25.09.2020, #195407 [#195407]
Datum
5. November 2020 09:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
209.2.3.1.1-8811/20 209.2.3.1.16-8812/20 209.2.3.1.16-8836/20 Sehr geehrteAntragsteller/in ich konnte mich inzwischen mit der Bezirksregierung einigen und einige weitere Informationen erhalten. Ich bin überzeugt, dass durch Ihre Vermittlung die Gesprächsbereitschaft erhöht wurde. Desweiteren auch der Behörde etwas mehr Verständnis für die Auskunftspflicht z.B. bei internen E-Mails vermittelt wurde. Dafür herzlichen Dank. Die obenstehenden Vorgänge für eine Vermittlung können Sie als erledigt betrachten und abschließen. Falls Sie eine Benachrichtigung von der korrekten FragDenStaat-Mail-Adresse benötigen, sagen Sie kurz Bescheid. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195407 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195407/

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Ihre E-Mail vom 25.09.2020, #195407 [#195407] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Nachricht. Es …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 25.09.2020, #195407 [#195407]
Datum
5. November 2020 10:47
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Nachricht. Es freut mich, dass Sie sich mit der Bezirksregierung geeinigt haben, Sie weitere Informationen erhalten haben und ich Sie dabei unterstützen konnte. Mit freundlichen Grüßen