StVo Paragraph 5 Absatz 4

wie wird die Einhaltung der StVO Paragraph 5, Absatz 4 "Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m." im allgemeinen Straßenverkehr kontrolliert? Wie viele Kontrollen dieser Art wurden seit der Novelle der StVO durchgeführt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. August 2020
  • Frist
    22. September 2020
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Jacobi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie wird die Ein…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Sebastian Jacobi
Betreff
StVo Paragraph 5 Absatz 4 [#195590]
Datum
19. August 2020 20:41
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie wird die Einhaltung der StVO Paragraph 5, Absatz 4 "Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m." im allgemeinen Straßenverkehr kontrolliert? Wie viele Kontrollen dieser Art wurden seit der Novelle der StVO durchgeführt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Jacobi Anfragenr: 195590 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195590/ Postanschrift Sebastian Jacobi << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Jacobi

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Ihre Anfrage vom 19. August 2020 Sehr geehrter Herr Jacobi, die Überwachung des Straßenverkehrs obliegt nach der …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Ihre Anfrage vom 19. August 2020
Datum
21. August 2020 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Jacobi, die Überwachung des Straßenverkehrs obliegt nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes) ausschließlich den Ländern. Dies bedeutet, dass die zuständigen Landesbehörden, im Regelfall die Ordnungsämter und Polizeien der Länder, in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob, wo, wie und mit welchem erforderlichen Einsatz von Personal sie Überwachungsmaßnahmen durchführen. Der Bund hat diesbezüglich weder fachaufsichtsrechtliche Eingriffs- noch Weisungsrechte gegenüber den Ländern. Auch liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur keine Zahlen zu bereits erfolgten Kontrollen durch die Landesbehörden vor. Hinsichtlich der in den Ländern bereits erfolgten oder vorgesehenen Maßnahmen wird daher an die zuständigen Landesbehörden - in Ihrem Fall die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin - verwiesen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen