Verlust bzw. nicht verlängerte Bodenrechte / Bodenrechte

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Stellungnahme und Nachweise in Bezug auf den aktuellen Sachstand zu den Boden-und Wasserrechte für das Land BW bzw. dem Ortenaukreis / Landratsamt Offenburg.

Hintergrund der Anfrage ist die Auskunft vom Wassermeister der Gemeinde Gengenbach. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die Entnahme öffentlicher Gewässer (Trinkwasser, freies Wasser aus öffentlichen Stellen und Quellen) untersagt bzw. verboten wurde. Aus diesem Grunde wurde die Wasserstelle Heigerach, oberer Wald Parkplatz vom Land BW verschlossen und der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht.

Ich verweise auf das natürliche Recht auf Wasser (Menschenrecht) und bitte um Stellungnahme wie sich dieser Missstand in diesem Zusammenhang darstellt und welche Alternativen in der betreffenden Region aber auch im ganzen Bundesland angedacht sind.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. August 2020
  • Frist
    21. September 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahme und…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
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Betreff
Verlust bzw. nicht verlängerte Bodenrechte / Bodenrechte [#195789]
Datum
22. August 2020 16:33
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahme und Nachweise in Bezug auf den aktuellen Sachstand zu den Boden-und Wasserrechte für das Land BW bzw. dem Ortenaukreis / Landratsamt Offenburg. Hintergrund der Anfrage ist die Auskunft vom Wassermeister der Gemeinde Gengenbach. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die Entnahme öffentlicher Gewässer (Trinkwasser, freies Wasser aus öffentlichen Stellen und Quellen) untersagt bzw. verboten wurde. Aus diesem Grunde wurde die Wasserstelle Heigerach, oberer Wald Parkplatz vom Land BW verschlossen und der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht. Ich verweise auf das natürliche Recht auf Wasser (Menschenrecht) und bitte um Stellungnahme wie sich dieser Missstand in diesem Zusammenhang darstellt und welche Alternativen in der betreffenden Region aber auch im ganzen Bundesland angedacht sind. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195789 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195789/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Anonym gemäß DSGVO // <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in die genaue Begründung lautete die Wasserrechte wurde nicht verlängert Diesen Zusamm…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verlust bzw. nicht verlängerte Bodenrechte / Bodenrechte [#195789]
Datum
22. August 2020 16:46
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die genaue Begründung lautete die Wasserrechte wurde nicht verlängert Diesen Zusammenhang stellt sich die Frage warum die Wasserrechte nicht verlängert wurden und wer neben den Menschen noch das Recht auf Wasser innehat bzw. den Menschen das Recht auf Wasser entzogen hat. Bitte auch hier um eine ausführliche Stellungnahme mit entsprechenden Nachweisen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195789 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195789/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Anonym gemäß DSGVO // <<E-Mail-Adresse>>
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ging an die Poststelle der Landeshauptstadt Stuttgart und wurde an die…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
WG: Verlust bzw. nicht verlängerte Bodenrechte / Bodenrechte [#195789]
Datum
24. August 2020 12:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ging an die Poststelle der Landeshauptstadt Stuttgart und wurde an die untere Wasser- und Bodenschutzbehörde weitergeleitet. Wir sind aber örtlich nur für das Stadtgebiet des Stadtkreises Stuttgart zuständig und können Ihre Frage zur Gemeinde Gengenbach nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage direkt an die zuständige untere Wasserbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis. Dies gilt natürlich auch für Ihre ergänzende E-Mail vom 22.08.2020, 16:46 Uhr, bei der es um den selben Sachverhalt geht. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte um Auskunft in Bezug auf Ihren Verantwortungsbereich bzw. dem Stadtgebiet des…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verlust bzw. nicht verlängerte Bodenrechte / Bodenrechte [#195789]
Datum
29. August 2020 13:02
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte um Auskunft in Bezug auf Ihren Verantwortungsbereich bzw. dem Stadtgebiet des Stadtkreises Stuttgart. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195789 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195789/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Anonym gemäß DSGVO // <<E-Mail-Adresse>>

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Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragen zur Gemeinde Gengenbach betreffen nicht das Stadtgebiet des Stadtkreise…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: AW: WG: Verlust bzw. nicht verlängerte Bodenrechte / Bodenrechte [#195789]
Datum
31. August 2020 07:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragen zur Gemeinde Gengenbach betreffen nicht das Stadtgebiet des Stadtkreises Stuttgart und liegen daher nicht in unserem Verantwortungsbereich. Wie bereits mit E-Mail vom 24.08.2020 mitgeteilt, bitten wir Sie, sich an das zuständige Landratsamt zu wenden. Mit freundlichen Grüßen,