Umsetzung und Einführung von IPv6

Dokumente zur Umsetzung und Einführung von IPv6 (z. B. Zeitplanung, Drucksachen, Präsentationen, Besprechungsnotizen, Konzeptpapiere, Redebeiträge, Projektentwürfe, Zielaufstellungen, Kostenplanung). Wenn möglich, senden Sie mir bitte auch eine Aufstellung mit (öffentlich zugänglichen) Diensten (z. B. Web- und Mailserver) zu, welche bereits mit IPv6 kompatibel sind und falls nicht, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Umsetzung für diese geplant ist.

Hintergrund dieser Anfrage ist die globale Knappheit an IPv4-Adressen und die diesbezüglich als „Best Current Practice“ von der Internet Engineering Task Force (IETF) empfohlene Umstellung auf IPv6 [1].

[1] https://tools.ietf.org/html/rfc6540

Ergebnis der Anfrage

Ein vorhandenes Dokument kann mit Verweis auf § 3 DSG NRW nicht herausgegeben werden. Weitere Dokumente liegen nicht vor.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. August 2020
  • Frist
    26. September 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung und Einführung von IPv6 [#195792]
Datum
22. August 2020 17:09
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente zur Umsetzung und Einführung von IPv6 (z. B. Zeitplanung, Drucksachen, Präsentationen, Besprechungsnotizen, Konzeptpapiere, Redebeiträge, Projektentwürfe, Zielaufstellungen, Kostenplanung). Wenn möglich, senden Sie mir bitte auch eine Aufstellung mit (öffentlich zugänglichen) Diensten (z. B. Web- und Mailserver) zu, welche bereits mit IPv6 kompatibel sind und falls nicht, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Umsetzung für diese geplant ist. Hintergrund dieser Anfrage ist die globale Knappheit an IPv4-Adressen und die diesbezüglich als „Best Current Practice“ von der Internet Engineering Task Force (IETF) empfohlene Umstellung auf IPv6 [1]. [1] https://tools.ietf.org/html/rfc6540
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195792/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in Vor dem Hintergrund einer globalen Knappheit an IPv4-Adressen beantragen Sie nach dem…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Umsetzung und Einführung von IPv6 [#195792]
Datum
7. September 2020 15:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Vor dem Hintergrund einer globalen Knappheit an IPv4-Adressen beantragen Sie nach dem IFG NRW die Überlassung von Dokumenten zur Umsetzung und Einführung von IPv6 bei IT.NRW. Als zentralem IT-Dienstleister für die Landesverwaltung liegt mir lediglich ein Entwurf für ein Adressrahmenkonzept für die Landesverwaltung vor. Dieses Dokument beinhaltet allerdings technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Datenschutzgrundverordnung, insbesondere den genauen Aufbau der Zonierung für die Sicherheitsorgane des Landes, und ist daher nach § 3 Absatz 3 Datenschutzgesetz NRW aus dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ausgenommen. Im Übrigen liegen mir weder Dokumente zur Umsetzung und Einführung von IPv6 noch eine Liste mit öffentlich zugänglichen Diensten, die bereits mit IPv6 kompatibel sind, vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Antwort vom 07.09.2020 lehnen Sie die Herausgabe von Ihnen vorliegenden Dok…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung und Einführung von IPv6 [#195792]
Datum
13. September 2020 19:35
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Antwort vom 07.09.2020 lehnen Sie die Herausgabe von Ihnen vorliegenden Dokumenten zur „Einführung und Umsetzung von IPv6“ ab. Hierzu führen Sie an, dass eine Nennung von IPv6 Präfixen bzw. deren Zonierung „technische und organisatorische Maßnahmen“ im Sinne des Artikel 32 DSGVO darstellen. Ich bitte Sie diesen Punkt zu erläutern, da selbst in einem /64-Präfix noch immer 18.446.744.073.709.552.000 Adressen zur Verfügung stehen und so eine Zuordnung zu einem Individuum schlicht nicht möglich ist. Des Weiteren geben Sie an, dass Ihrer Behörde zu dieser Thematik keine weiteren Dokumente vorlägen. Dies bitte ich ebenfalls zu erläutern, da eine Planung dieser Thematik auch eine entsprechende Kenntnis zu dieser bedarf. Folglich müssten hierzu auch erklärende Dokumente, Planungen für Schulungen, etc. vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195792/
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu meiner Mitteilung vom 07.09.2020 haben Sie Nachfragen: Zum einen bezweifeln Sie, …
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Umsetzung und Einführung von IPv6 [#195792]
Datum
22. September 2020 16:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu meiner Mitteilung vom 07.09.2020 haben Sie Nachfragen: Zum einen bezweifeln Sie, dass es sich bei IPv6 Präfixen bzw. deren Zonierung um „technische und organisatorische Maßnahmen“ im Sinne des Artikel 32 DSGVO handelt, da eine Zuordnung zu einem Individuum ausgeschlossen sei. Das ist richtig. Unter technischen und organisatorischen Maßnahmen, die nach § 3 DSG NRW dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW entzogen sind, sind aber Maßnahmen zu verstehen, die nicht selbst Personenbezug beinhalten, sondern die die Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen. Wie mitgeteilt beinhaltet das Konzept Informationen insbesondere über die Zonierung für die Sicherheitsorgane innerhalb der Landesverwaltung, so dass aus dem Konzept u.a. erkennbar wird, welcher Adressbereich beispielsweise durch die Polizei NRW verwendet werden wird. Die Kenntnis der Zonierung würde gezielte Angriffe auf Sicherheitsbereiche ermöglichen, die u.a. Zugriffe auf personenbezogene Daten erlauben könnten. Weiter bezweifeln Sie, dass keine weiteren Dokumente zu dieser Thematik vorliegen. Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 07.09.2020 hat mich mein Fachbereich auf vorhandene Dokumente wie Protokolle, Konzepte und Mails um das Jahr 2012 und früher hingewiesen. Neuere Dokumente gibt es nicht, da bei IT.NRW keine Bestrebungen für einen Einsatz von IPv6-Adressen bestehen, da IT.NRW ein ausreichend dimensionierter Adressbereich zur Verfügung steht. Sofern Sie die Überlassung der Alt-Dokumente wünschen, weise ich darauf hin, dass hierfür Gebühren entstehen werden. Denn die vorhandenen Dokumente, die teilweise versioniert werden müssten, können nicht ohne Prüfung der Inhalte auf schützenswerte Informationen überlassen werden. Damit wäre ein erheblicher Verwaltungsaufwand von schätzungsweise 400,- bis 500,- Euro verbunden, der bei Festsetzung der Höhe der Gebühr zu berücksichtigen wäre. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die Sichtung und Überlassung der vorhandenen Dokumente wünschen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Antwort vom 22.09.2020 führen Sie an, dass ein Bekanntwerden der Zonierung …
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung und Einführung von IPv6 [#195792]
Datum
27. September 2020 21:46
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Antwort vom 22.09.2020 führen Sie an, dass ein Bekanntwerden der Zonierung des IPv6-Adressraumes der Landesverwaltung „gezielte Angriffe auf Sicherheitsbereiche ermöglichen“ würde und so „u.a. Zugriffe auf personenbezogene Daten erlauben“ könne. Dieser Argumentation kann ich leider weiterhin nicht folgen, da durch die Zonierung maximal ein (großer) Personenkreis bekannt wird und so kein konkreter Personenbezug hergestellt werden kann. Analog betrachtet interpretiere ich Ihre Argumentation so, dass der Öffentlichkeit nicht bekannt sein dürfte, dass uniformierte Dienstfahrzeuge der Polizei NRW ein Kennzeichen der Form NRW-X-XXXX haben, da sonst ersichtlich ist, dass in diesem Bedienstete der Polizei sitzen. Ich möchte zudem darauf hinweisen, dass entsprechende Adressen technisch bedingt als Metadaten bei der Kommunikation übertragen und für Dritte ersichtlich werden, sodass entsprechende technische Sicherheitseinrichtungen (z. B. Firewall) zur Gewährleistung der Informationssicherheit vonnöten sind. Ich werde diese Anfrage daher zur weiteren Klärung der datenschutzrechtlichen Fragestellung an das LDI weiterleiten. Des Weiteren geben Sie an, dass „bei IT.NRW keine Bestrebungen für einen Einsatz von IPv6-Adressen bestehen, da IT.NRW ein ausreichend dimensionierter Adressbereich zur Verfügung steht“. Der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik führt jedoch in seinem „Masterplan IPv6 der Bundesverwaltung“ unter Punkt 5.6 an, dass die „zeitnahe Realisierung der Erreichbarkeit von Diensten im Internet auch über IPv6 […] vor dem Hintergrund des OZG und des IFG […] von großer Dringlichkeit“ ist [1]. Das OZG gilt verbindlich für alle öffentlichen Einrichtungen bundesweit, sodass eine Einführung von IPv6 auch für die Landesverwaltung in NRW sinnvoll erscheint. Aus selbigem Grund seien bei Ihnen keine weiteren Dokumente (nach 2012) vorhanden. Das „IP und ASN Referenzhandbuch“ des BMI [2] listet unter Punkt 3.7 für die Landesverwaltung NRW die Zuweisung des IPv6-Präfixes 2a02:1040::/30, welche durch eine „Sub-LIR“ verwaltet wird. Es sollten daher Dokumente zur Einrichtung und dem Betrieb einer solchen existieren. Zudem nennt die in Anhang III im genannten Dokument aufgeführte Checkliste für „eine realistische Selbsteinschätzung bezüglich des derzeitigen Reifegrades zur Ausübung von Sub-LIR Aufgaben“ zu unternehmende Schritte, die entsprechend dokumentiert sein sollten (z. B. technische Anforderungen für Ausschreibungen). Abschießend bieten Sie mir die Herausgabe von „Alt-Dokumenten“ gegen eine Verwaltungsgebühr i. H. v. „schätzungsweise 400,- bis 500,- Euro“ an. Ich bitte Sie die Kosten entsprechend aufzuschlüsseln, insb. da mir nicht ersichtlich ist, warum diese „teilweise versioniert werden“ müssen, bzw. wie eine Versionierung in diesem Kontext zu verstehen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in [1] https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzungeinfuhrung-von-ipv6/484065/anhang/de-government-ipv6-masterplan-v100-entwurf.pdf [2] https://www.bdbos.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/LIR/referenzhandbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=8 Anfragenr: 195792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195792/
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Ich bin zurzeit nicht im Haus. Nach meiner Rückkehr werde ich Ihre E-Mail gerne beantworten. Freundliche Grüße
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
Automatische Antwort: Umsetzung und Einführung von IPv6 [#195792]
Datum
27. September 2020 21:48
Status
Warte auf Antwort
Ich bin zurzeit nicht im Haus. Nach meiner Rückkehr werde ich Ihre E-Mail gerne beantworten. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Umsetzung und Einführung von IPv6“ [#195792] [#195792]
Datum
11. Oktober 2020 20:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/195792/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde eine Herausgabe von Dokumenten der angefragten Thematik grundsätzlich mit Verweis auf Artikel 32 DSGVO verweigert. Die von der Behörde angeführten schutzwürdigen Daten werden jedoch stets als Metadaten im Internetverkehr übersandt, sodass eine Geheimhaltung weder praktikabel ist, noch ein Sicherheitsgewinn hierdurch erzielt werden kann. Eine Herausgabe der Dokumente mit Schwärzung der nach Ansicht der Behörde schutzwürdigen Daten bot diese nicht an. Ferner gibt die Behörde an, über keine weiteren Dokumente zu dieser Thematik zu verfügen, obwohl entsprechende Vorgaben des BMI ein Vorhandensein ebenjener implizieren. Für die Herausgabe von „Alt-Dokumenten“ aus dem Jahr 2012 werden zudem Gebühren i. H. v. „schätzungsweise 400,- bis 500,- Euro“ verlangt, ohne dies hinreichend zu begründen bzw. die Gebühren aufzuschlüsseln. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 195792.pdf Anfragenr: 195792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195792/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.10.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Umsetzung und Einführung von IPv6“ [#195792] [#195792]
Datum
12. Oktober 2020 09:39
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.10.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Mail vom 27. September teilen Sie mit, dass Sie die Landesdatenschutzbeauftragte …
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Umsetzung und Einführung von IPv6 [#195792]
Datum
13. Oktober 2020 12:07
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
AdressraumIPv6.eml
837,6 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Mail vom 27. September teilen Sie mit, dass Sie die Landesdatenschutzbeauftragte NRW zur Frage der Möglichkeit der Überlassung der Zonierung des IPv6-Adressraumes der Landesverwaltung eingeschaltet haben. Im Übrigen bezweifeln Sie, dass IT.NRW nicht über die von Ihnen gewünschten Dokumente verfügt. Es ist zwar richtig, dass der Landesverwaltung NRW der IPv6-Präfix 2a02:1040::/30 zugewiesen worden ist. Hierzu sende ich Ihnen anliegende E-Mail. Wie bereits mitgeteilt wird dieser Adressraum aber nicht genutzt, so dass keine Dokumente zu Einrichtung oder Betrieb vorhanden sind. Die Sichtung vorhandener älterer Dokumente um das Jahr 2012 herum etwa zu damaligen Planungen von Prototypen, Konzepten zur Adressnutzung, Mailwechsel oder Protokolle von IPv6-Arbeitsgruppen, erfordert einen Verwaltungsaufwand, den ich vorab nur schätzen kann. Ein Teil der Dokumente ist in unterschiedlichen Bearbeitungsständen abgelegt, so dass die jeweils neuste Version herauszufiltern ist. Es werden sodann etwa 40 Dokumente zu sichten, zu beurteilen und ggf. teilweise inhaltlich zu schwärzen sein. Wenn ich von einem Zeitaufwand durchschnittlich von 10 Minuten pro Dokument ausgehe, werden insgesamt mehr als 6 Arbeitsstunden aufzuwenden sein. Nach den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren ist für eine Sachbearbeiterstunde ein Betrag von 70,- Euro anzusetzen. Die tatsächliche Höhe der entstehenden Gebühr kann erst nach Sichtung der Unterlagen festgestellt werden. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre mail vom 11.10.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag auf Informationszugang vom 22.…
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag auf Informationszugang vom 22.8.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-9344/20 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer o.g. email bitten Sie mich um Unterstützung bei Ihrem Antrag gegenüber IT.NRW. Sie monieren, dass sich die Behörde bei ihrer Ablehnung zu Unrecht auf Art. 32 DSGVO in Verbindung mit § 3 DSG NRW beruft. Die konkrete Begründung, dass das Konzept Informationen über die Zonierung für die Sicherheitsorgane innerhalb der Landesverwaltung enthalte und somit aus dem Konzept erkennbar sei, welcher Adressbereich beispielsweise durch die Polizei NRW verwendet werden wird und die Kenntnis der Zonierung gezielte Angriffe auf Sicherheitsbereiche ermöglichen würde, vermag ich nicht zu widerlegen. Daher bestehen aus meiner Sicht auch keine Anhaltspunkte dafür, am Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 DSG NRW zu zweifeln. Ihre Vermutung, IT.NRW habe trotz Vorhandenseins Ihnen gegenüber angegeben, über keine weiteren Dokumente zu verfügen, obwohl diese nach Vorgaben des BMI vorhanden sein sollten, kann ich nicht bestätigen. Ich habe keinen Anlass, an der Aussage aus der mail vom 13.10., "Wie bereits mitgeteilt wird dieser Adressraum aber nicht genutzt, so dass keine Dokumente zu Einrichtung oder Betrieb vorhanden sind." zu zweifeln. Auf der Grundlage des IFG NRW können nur tatsächlich auch vorhandene Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Gebühr halte ich die Mitteilung über die Vorabschätzung für ausreichend. In der mail vom 13.10. wird konkret dargelegt, mit welchem Aufwand in etwa zu rechnen wäre und es wird meines Erachtens nachvollziehbar begründet, weshalb eine genaue Vorabschätzung nicht erfolgen kann. Insgesamt halte ich daher die bereits erfolgten Beantwortungen Ihres Antrags für angemessen und bitte Sie um Verständnis dafür, dass ich Ihr Anliegen aus den dargelegten Gründen nicht gegenüber IT.NRW aufgreifen werde. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezug auf „die Überlassung der Alt-Dokumente“ ziehe ich meinen Antrag nach §§ 4, …
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umsetzung und Einführung von IPv6 [#195792]
Datum
13. November 2020 10:28
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezug auf „die Überlassung der Alt-Dokumente“ ziehe ich meinen Antrag nach §§ 4, 5 IFG NRW zurück, da die hier enthaltenen Informationen aufgrund ihres Alters m. M. n. keine Aussagekraft mehr besitzen. Ich sehe diesen daher als abgeschlossen an. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195792/