Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestellte Medien fristgemäß zu verlängern
Sehr geehrte Damen und Herren,
könnten Sie bitte Dokumente vorlegen, die definieren, ob es sich bei Mahngebühren nach § 4 der Gebührenordnung um Verwaltungsgebühren oder um Säumnisgebühren, also ‚Verwaltungsstrafen’, handelt?
Falls es sich um Verwaltungsgebühren handelt, legen Sie bitte eine nachvollziehbare Kalkulation für den tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei einer Mahnung für folgende Konstellationen vor:
- 1. Mahnung 1 Buch
- 1. Mahnung 50 Bücher
- 2. Mahnung 1 Buch
- 2. Mahnung 50 Bücher
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollten wider Erwarten Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft entstehen, bitte ich Sie, mich vorab hierüber zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum24. August 2020
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26. September 2020
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