Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestellte Medien fristgemäß zu verlängern

Sehr geehrte Damen und Herren,

könnten Sie bitte Dokumente vorlegen, die definieren, ob es sich bei Mahngebühren nach § 4 der Gebührenordnung um Verwaltungsgebühren oder um Säumnisgebühren, also ‚Verwaltungsstrafen’, handelt?

Falls es sich um Verwaltungsgebühren handelt, legen Sie bitte eine nachvollziehbare Kalkulation für den tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei einer Mahnung für folgende Konstellationen vor:

- 1. Mahnung 1 Buch
- 1. Mahnung 50 Bücher
- 2. Mahnung 1 Buch
- 2. Mahnung 50 Bücher

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollten wider Erwarten Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft entstehen, bitte ich Sie, mich vorab hierüber zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    24. August 2020
  • Frist
    26. September 2020
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Sehr geehrteAntragsteller/in könnten Sie bitte Dokumente vorlegen, die definieren, ob es sich bei Mahngebühren na…
An Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestellte Medien fristgemäß zu verlängern [#195838]
Datum
24. August 2020 08:31
An
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in könnten Sie bitte Dokumente vorlegen, die definieren, ob es sich bei Mahngebühren nach § 4 der Gebührenordnung um Verwaltungsgebühren oder um Säumnisgebühren, also ‚Verwaltungsstrafen’, handelt? Falls es sich um Verwaltungsgebühren handelt, legen Sie bitte eine nachvollziehbare Kalkulation für den tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei einer Mahnung für folgende Konstellationen vor: - 1. Mahnung 1 Buch - 1. Mahnung 50 Bücher - 2. Mahnung 1 Buch - 2. Mahnung 50 Bücher Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollten wider Erwarten Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft entstehen, bitte ich Sie, mich vorab hierüber zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195838/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestel…
An Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestellte Medien fristgemäß zu verlängern [#195838]
Datum
3. Oktober 2020 11:27
An
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestellte Medien fristgemäß zu verlängern“ vom 24.08.2020 (#195838) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte stellen Sie die erbetenen Informationen zeitnah zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195838/
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Sehr geehrte<< Anrede >> könnten Sie bitte meine Anfrage vom 24. August 2020 zeitnah beantworten? M…
An Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestellte Medien fristgemäß zu verlängern [#195838]
Datum
3. Februar 2021 20:42
An
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> könnten Sie bitte meine Anfrage vom 24. August 2020 zeitnah beantworten? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195838/

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Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag auf Akteneinsicht nach § 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird folge…
Von
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Betreff
ihre Anfrage vom 24.8.2020 - Mahngebühren für das Versäumnis, nicht vorbestellte Medien fristgemäß zu verlängern [#195838]
Datum
23. Februar 2021 11:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag auf Akteneinsicht nach § 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird folgende Auskunft erteilt: Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Stiftung Preußischer Kulturbesitz keine Anwendung. Die weitere Beantwortung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Mit Ihrer Anfrage begehren Sie Zugang zu Unterlagen, in denen definiert ist, ob es sich bei Mahngebühren nach § 4 der Gebührenordnung der Staatsbibliothek zu Berlin um Verwaltungsgebühren oder um Säumnisgebühren, also ,Verwaltungsstrafen', handelt. Falls es sich um Verwaltungsgebühren handelt, begehren Sie eine nachvollziehbare Kalkulation für den tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei einer Mahnung für folgende Konstellationen: - 1. Mahnung 1 Buch - 1. Mahnung 50 Bücher - 2. Mahnung 1 Buch - 2. Mahnung 50 Bücher Nach dem IFG hat jedermann Zugang zu amtlichen Informationen. Dieses sind nach § 2 IFG jede zu amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Zugänglich gemacht werden müssen nur solche Aufzeichnungen, die tatsächlich vorhanden sind. Es müssen keine Unterlagen neu erstellt/angefertigt werden. Bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz sind weder Unterlagen vorhanden, in denen definiert wird ob bei Mahngebühren nach § 4 der Gebührenordnung der Staatsbibliothek zu Berlin um Verwaltungsgebühren oder um Säumnisgebühren, also ,Verwaltungsstrafen', handelt. Noch liegen hier Kalkulationen für die von Ihnen angeforderten Konstellationen vor. Damit kann ein Informationszugang nicht gewährt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats, nachdem er Ihnen zugegangen ist, der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim Präsidenten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Von-der-Heydt-Straße 16-18, 10785 Berlin, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen,