Corona Ampel und deren Folgen

Seit Einführung der "Berliner Corona Ampel" sind konstant 2 der 3 Indikatoren "Grün". Erst wenn mindestens 2 "Gelb" anzeigen sollen neue Maßnahmen geplant werden. Warum werden die eingeschränkten Grundrechte nicht wiederhergestellt, wenn die Ampel "Grün" anzeigt? Dies sollte doch die oberste Priorität einer Demokratie sein. Wenn andere Kriterien verwendet werden, sollten diese transparent gemacht und in das Ampelsystem integriert werden. Ansonsten ist dieses System obsolet und irreführend. Ich bitte den Sachverhalt aufzuklären. Vielen Dank!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. August 2020
  • Frist
    26. September 2020
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Corona Ampel und deren Folgen [#195859]
Datum
24. August 2020 14:17
An
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit Einführung der "Berliner Corona Ampel" sind konstant 2 der 3 Indikatoren "Grün". Erst wenn mindestens 2 "Gelb" anzeigen sollen neue Maßnahmen geplant werden. Warum werden die eingeschränkten Grundrechte nicht wiederhergestellt, wenn die Ampel "Grün" anzeigt? Dies sollte doch die oberste Priorität einer Demokratie sein. Wenn andere Kriterien verwendet werden, sollten diese transparent gemacht und in das Ampelsystem integriert werden. Ansonsten ist dieses System obsolet und irreführend. Ich bitte den Sachverhalt aufzuklären. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195859 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195859/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe diese an die zuständige Senatsverwaltung f…
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Betreff
AW: Corona Ampel und deren Folgen [#195859]
Datum
25. August 2020 08:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe diese an die zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht ei…
Von
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Betreff
WG: Corona Ampel und deren Folgen [#195859]
Datum
25. August 2020 12:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Hier die Beantwortung Ihrer Frage: Für die Beurteilung der Auswirkungen der beschlossenen Lockerungen zwischen Bundeskanzlerin und Regierungschef/Innen am 6. Mai 2020 hat der Berliner Senat Indikatoren beschlossen, die einerseits die Übertragungsdynamik im Blick haben und andererseits die Belastung des Gesundheitssystems. Daraus ist ein Ampel-System entwickelt worden, das rechtzeitig einen möglichen Handlungsbedarf für den Senat aufzeigt. Drei Indikatoren spiegeln die epidemiologische Corona-Lage gemeinsam wieder: - Die Reproduktionszahl, die beschreibt, wie viele Menschen ein Infizierter im Mittel ansteckt, wenn die gesamte Bevölkerung empfänglich für das Virus ist. Die Reproduktionszahl kann nicht alleine als Maß für die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen herangezogen werden. Bei SARS-CoV-2 ist das Ziel, die Reproduktionszahl stabil bei unter 1 zu halten. Liegt sie dauerhaft über 1,1 beschreibt sie eine neue Infektionsdynamik. Durch Infektionsschutzmaßnahmen lässt sich die Reproduktionszahl verringern. Sie liegt für Berlin aktuell bei 0,79. - Die Zahl von Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Diese ist ein Maß für die absolute Dynamik der Weiterverbreitung, insbesondere nachdem die Zahl der Neuinfektionen durch die Eindämmungsmaßnahmen in Berlin stark zurückgedrängt werden konnte. Für Berlin wurden daher abgestuft 20 („gelbe Ampel“) bzw. 30 („rote Ampel“) Neuinfektionen / 100.000 Einwohner als Grenzwerte definiert und gehen zusammen mit den weiteren Indikatoren in die Bewertung der Lage ein. - Die Auslastung und Kapazität der ITS-Betten ist ein indirektes Maß für die Krankheitsschwere bzw. die Belastung des Gesundheitssystems durch schwer erkrankte und intensivpflichtige Personen. Die Hospitalisierung und Beatmungspflicht von SARS-CoV-2 positiven Personen tritt mit einer zeitlicher Verzögerung auf, so dass die aktuelle Auslastung bei einem Anstieg der Neuinfektionen nicht die anzunehmende Auslastung 7-14 Tage nach dem Anstieg der Infektionszahlen widerspiegeln kann. Bisher stieg die Belastung der ITS-Kapazitäten nicht über 15%, so dass hier der „gelbe Ampelwert“ ansetzt. Die drei Indikatoren werden mit einem Ampelsystem bewertet, das dem Senat Hinweise für die Notwendigkeit von Eingriffen gibt. Mit freundlichen Grüßen