Zusendung zweier Sendungen nach IFG

- die Hart aber Fair-Folge "Der Hass und die Folgen – spaltet der Terror das Abendland?" vom 12.01.2015
- die Sendung "Lokalzeit Dortmund" vom 01.12.2016

Bitte senden Sie mir die Sendungen elektronisch zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Dezember 2016
  • Frist
    20. Januar 2017
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Zusendung zweier Sendungen nach IFG [#19606]
Datum
18. Dezember 2016 14:56
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Hart aber Fair-Folge "Der Hass und die Folgen – spaltet der Terror das Abendland?" vom 12.01.2015 - die Sendung "Lokalzeit Dortmund" vom 01.12.2016 Bitte senden Sie mir die Sendungen elektronisch zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Westdeutscher Rundfunk
Rückfrage zu Ihrer Anfrage beim WDR Mitschnittservice Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage …
Von
Westdeutscher Rundfunk
Betreff
Rückfrage zu Ihrer Anfrage beim WDR Mitschnittservice
Datum
19. Dezember 2016 10:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an unserem Programm. Bitte schreiben Sie uns kurz für welchen Zweck Sie die Produktionen verwenden möchten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Rückfrage zu Ihrer Anfrage beim WDR Mitschnittservice [#19606] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Rückfrage zu Ihrer Anfrage beim WDR Mitschnittservice [#19606]
Datum
19. Dezember 2016 11:05
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Begründung eines Antrags ist nach dem IFG nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19606 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Westdeutscher Rundfunk
Antwort: AW: Rückfrage zu Ihrer Anfrage beim WDR Mitschnittservice [#19606] Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Gru…
Von
Westdeutscher Rundfunk
Betreff
Antwort: AW: Rückfrage zu Ihrer Anfrage beim WDR Mitschnittservice [#19606]
Datum
27. Dezember 2016 13:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Grund von Vorgaben des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist der WDR verpflichtet, kommerzielle Tätigkeiten, zu denen die Erstellung von Sendungskopien für kommerzielle Zwecke zählt, auszugliedern und von seinen kommerziellen Tochterunternehmen wahrnehmen zu lassen. WDR mg GmbH als kommerzielles Tochterunternehmen des WDR muss sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wie ihre Marktwettbewerber verhalten und ihr bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehende Aufwände nach marktüblichen Grundsätzen bewerten. Insbesondere müssen dabei Aufwände zu Vollkosten bewertet werden. Bitte teilen Sie mir mit, für welchen Verwendungszweck Sie die Sendungskopie wünschen. Danach kann ich Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot zustellen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG NRW. Die bisherige Korresp…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Zusendung zweier Sendungen nach IFG“ [#19606]
Datum
4. Januar 2017 16:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG NRW. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/19606 Ich möchte Sie um eine Einschätzung bitten, ob der WDR verpflichtet ist, mir die angefragten beiden Sendungstitel nach dem IFG - und damit auch ohne Begründungspflicht für mich - zuzusenden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19606 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 209.2.3.3-80/17 Aktenzeichen: 209.2.3.3-80/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.3-80/17
Datum
20. Januar 2017 11:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: 209.2.3.3-80/17 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag beim Westdeutschen Rundfunkt (WDR) auf Zugang zu zwei bereits ausgestrahlte Sendungen Ihre E-Mail vom 04.01.2017 Sehr geehrter Herr Semsrott, Sie wenden sich gemäß §13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), da Ihnen die WDR mediagroup die von Ihnen angefragten ausgestrahlten Sendungen nicht zusendet. Die WDR mediagroup bittet Sie, ihr mitzuteilen, für welchen Zweck Sie die beantragten Sendungen verwenden möchten. Sie bitten die LDI NRW hierzu um eine Einschätzung, ob der WDR verpflichtet ist die Sendungstitel ohne eine Begründungspflicht Ihrerseits zuzusenden. Allein auf der Grundlage Ihres Vortrags kann ich Ihnen hierzu Folgendes mitteilen: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Im vorliegenden Fall begehren Sie den Zugang zu bereits zwei ausgestrahlte Sendungen des WDR. Fraglich ist, ob Sie Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen haben, wenn diese beim WDR vorhanden sind. Der WDR ist eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 2 Abs. 1 IFG NRW und § 55 a WDR-Gesetz (WDRG). § 55a des WDR Gesetzes regelt, dass das IFG NRW auf den WDR Anwendung findet, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind. Fraglich ist außerdem, ob es sich bei den bereits ausgestrahlten Sendungen um journalistisch-redaktionelle Informationen handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die Informationen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Programm des WDR steht. Siehe hierzu auch Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen 9. Februar 2012 AZ 5 A 166/10, Rdn 95: "...Vor diesem Hintergrund gehört in verfassungskonformer Auslegung zu dem journalistischredaktionellen Bereich, der nicht dem Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW i. V. m. § 55 a WDRG unterliegt, jede Information, die Einblicke in die dem Redaktionsgeheimnis unterfallende Informationsgewinnung, verarbeitung oder -verbreitung ermöglicht oder deren Veröffentlichung auf andere Weise eine fremde Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme konkret befürchten lässt. Demgegenüber unterliegen solche Informationen nicht dem Redaktionsgeheimnis, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Programmgestaltung und -produktion stehen. Hierzu gehört etwa die Vergabe von Aufträgen, die keine Rückschlüsse auf spezifisch redaktionelle Tätigkeiten zulassen. So steht etwa die Vergabe von Reinigungsdienstleistungen in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem vom Informationszugang ausgenommenen Programmauftrag. ..." Die von Ihnen beantragten Informationen stehen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Programmauftrag, Auch wenn hier eine fremde Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme konkret nicht zu befürchten ist, da die von Ihnen angeforderten Sendungen bereits ausgestrahlt worden sind, fallen die Sendungen an sich in den journalistisch-redaktionellen Bereich. Das IFG NRW findet hier somit keine Anwendung. Wenn die von Ihnen beantragten Informationen nicht unter den journalistisch-redaktionellen Bereich fiele, so könnte die auskunftspflichtige Stelle Sie gem. 5 Ab. 4 IFG NRW Sie darauf verweisen, dass die erste von Ihnen beantragte Information aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden könnte ( https://www.youtube.com/results?search_query=Hart+aber+Fair+12.01.2015 . Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um die von Ihnen angefragte Sendung handelt.). Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorgenannten Erläuterungen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Aktenzeichen: 209.2.3.3-80/17 [#19606] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Einschätzung d…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Aktenzeichen: 209.2.3.3-80/17 [#19606]
Datum
22. Januar 2017 17:00
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Einschätzung des WDR-Falls. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19606 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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