Errichtungsanordnung der Datei "Gruppen- und Szenegewalt"

Anfrage an: Polizei Hamburg

- Die aktuelle Errichtungsanordnung der Datei "Gruppen- und Szenegewalt" sowie deren Vorversionen seit Einrichtung der Datei.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Dezember 2016
  • Frist
    20. Januar 2017
  • Kosten dieser Information:
    106,00 Euro
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Polizei Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Errichtungsanordnung der Datei "Gruppen- und Szenegewalt" [#19607]
Datum
18. Dezember 2016 15:06
An
Polizei Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
- Die aktuelle Errichtungsanordnung der Datei "Gruppen- und Szenegewalt" sowie deren Vorversionen seit Einrichtung der Datei.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Polizei Hamburg
Sehr geehrter Herr Semsrott, angefügt der Antwortbrief auf Ihren Antrag nach dem HmbTG betreffend die Errichtungs…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
Errichtungsanordnung der Datei "Gruppen- und Szenegewalt"
Datum
13. Januar 2017 14:55
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
199,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, angefügt der Antwortbrief auf Ihren Antrag nach dem HmbTG betreffend die Errichtungsanordnung der Datei "Gruppen- und Szenegewalt". Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- vorab per E-Mail -- Az.: 7570/16 Widerspruch - Ihr Bescheid vom 11. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren…
An Polizei Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Errichtungsanordnung der Datei "Gruppen- und Szenegewalt" [#19607]
Datum
13. Januar 2017 19:54
An
Polizei Hamburg
Status
-- vorab per E-Mail -- Az.: 7570/16 Widerspruch - Ihr Bescheid vom 11. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 11. Januar 2017 lege ich Widerspruch ein. Zum einen ist nicht ersichtlich, wieso §§ 9 Abs. 3 S. 3 i.V.m. 23 Abs. 6 S. 1 HmbDSG den Rückgriff auf das HmbTG sperrt. Vielmehr ist anzunehmen, dass das neuere HmbTG als vorrangig anzusehen ist. Dies ist erkennbar aus § 1 Abs. 1 HmbTG. Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, mit dem Gesetz die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Das ist insbesondere in diesem Fall hervorzuheben, da die Hamburger Polizei die Öffentlichkeit lange über die Existenz der Datei getäuscht hat (vgl. https://netzpolitik.org/2016/hamburger-polizei-fuehrt-geheime-datei-zur-sportgewalt-beluegt-buerger/). Zum anderen können Errichtungsanordnungen nicht als Verfahrensbeschreibungen i.S.d. HmbDSG gewertet werden. Eine Errichtungsanordnung mag eine Dateibeschreibung sein - ein Verfahren beschreibt sie jedoch nicht. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19607 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Polizei Hamburg
Sehr geehrter Herr Semsrott, der Widerspruch ist laut Rechtsbehelfsbelehrung vom 11. Januar 2017 bei der im Brief…
Von
Polizei Hamburg
Betreff
AW: Errichtungsanordnung der Datei "Gruppen- und Szenegewalt" [#19607]
Datum
16. Januar 2017 15:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, der Widerspruch ist laut Rechtsbehelfsbelehrung vom 11. Januar 2017 bei der im Briefkopf genannten Stelle schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der von Ihnen am 13. Januar 2017 per E-Mail (s.u.) eingelegte Widerspruch ist daher unwirksam. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Das ist mir bewusst. Deswegen habe ich "v…
An Polizei Hamburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: Errichtungsanordnung der Datei "Gruppen- und Szenegewalt" [#19607]
Datum
16. Januar 2017 15:39
An
Polizei Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Das ist mir bewusst. Deswegen habe ich "vorab per E-Mail" geschrieben. Der Widerspruch geht Ihnen ebenfalls per Post zu. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19607 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Polizei Hamburg
Eingangsbestätigung [Eingangsbestätigung]
Von
Polizei Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
18. Januar 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
[Eingangsbestätigung]
Polizei Hamburg
Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Harnburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) [nach OCR] ln der Widerspruc…
Von
Polizei Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Harnburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)
Datum
19. April 2017
Status
Warte auf Antwort
2,2 MB
[nach OCR] ln der Widerspruchssache des Herrn Ame Semsrott, wegen Ablehnung der Übersendung aller Errichtungsanordnungen (EAOen) der Datei "Gruppenund Szenegewalt" nach dem Harnburgischen Transparenzgesetz (HmbTG), ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch des Arne Semsrott vom 16.01.2017 gegen die Ablehnung der Übersendung der EAOen der Datei "Gruppen- und Szenegewalt" durch die Behörde für Inneres und Sport- Polizei-, LKA FSt 21 , Az. 7570/16, vom 10.01 .2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widersprechende. Gründe: I. Mit Schreiben vom 18.12.2016 begehrte der Widersprechende nach § 1 HmbTG die Übersendung der EAO zur Datei "Gruppen- und Szenegewalt" sowie deren Vorgängerversionen . . Das Landeskriminalamt (LKA) FSt 21 lehnte den Antrag auf Informationszugang nach dem HmbTG mit Bescheid vom 11.01 .2017 ab (Az. 7570/16). Als Begründung wurde angeführt, dass gemäߧ§ 9 Abs. 3 i.V.m. 23 Abs. 6 S. 1 HmbDSG Verfahrensbeschreibungen der Polizei generell von der Einsichtnahme für den Bürger ausgenommen seien. Es handele sich um eine bereichsspezifische, speziell auf polizeiliche Verfahrensbeschreibungen zugeschnittene Ausnahmevorschrift, die diesbezüglich den Anwendungsbereich des HmbTG bzw. den Rückgriff auf das · HmbTG sperre. Gegen den Bescheid vom 11 .01.2017 hat der Widersprechende mit Schreiben vom 16.01.2017 Widerspruch eingelegt. Als Begründung wurde angeführt, dass zum einen nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund§§ 9 Abs. 3 i.V.m. 23 Abs. 6 S. 1 HmbDSG den Rückgriff auf das HmbTG sperre. Zum anderen könnten Errichtungsanordnungen nicht als Verfahrensbeschreibungen i.S.d. HmbDSG gewertet werden. II. Der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Widersprechende hat keinen Anspruch auf die begehrten Informationen. Die Ablehnung der beantragten Informationspreisgabe erfolgte zu Recht. 1. Die polizeilichen EAOen den Verfahrensbeschreibungen (VBen) i.S.d. § ·9 HmbDSG bei der Frage des Einsichtnahmerechts von Bürgern gleichzusetzen. Die in Frage kommenden EAOen zur Datei "Gruppen- und Szenegewalt" wurden auf Grundlage des § 26 Abs. 1 PoiDVG erstellt. Demnach ist für jede Datei, für die nach § 9 HmbDSG eine VB zu fertigen ist und die der Erfüllung von Aufgaben nach dem PoiDVG dient, eine Errichtungsanordnung zu fertigen. Die bei einer EAO gemäß § 26 Abs. 1 PoiDVG geforderten Inhalte unterscheiden sich auch nicht von den Inhalten einer VB gemäß § 9 HmbDSG. Es handelt sich bei der EAO um eine besondere Form der VB (vgl. Bürg.-Drs. 13/5422, Seite 31). Dies bedeutet, dass die Ausnahme vom Einsichtnahmerecht nach§§ 9 Abs. 3 S. 3 i.V.m. 23 Abs. 6 Satz 1 HmbDSG für VBen auf EAOen nach § 26 PoiDVG als polizeilicher Unterfall der VB direkt anwendbar ist. Der durch die Ausnahmeregelung vom Einsichtnahmerecht nach §§ 9 Abs. 3 S. 3 i. V.m. 23 Abs. 6 Satz 1 HmbDSG zugestandene Schutz der Informationen aus einer EAO entfaltet eine Sperrwirkung im Sinne eines Verbots der Anwendung der Vorschriften des HmbTG (vgl. Bürg.-Drs. 20/4286, Gesetzesbegründung zu§ 15 HmbTG). 2. Darüber hinaus wurden alle EAOen zur Datei Gruppen- und Szenegewalt als "Verschlusssachenur für den Dienstgebrauch" gemäß Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Harnburg eingestuft. Laut § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbTG sind Unterlagen, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus der Verschlusssachenanweisung für die Behörden der Freien und Hansestadt Harnburg ergibt, von der Informationspflicht ausgenommen. Die angefragten EAOen sind mit dem Vermerk "Verschlusssache-nur fü~ den Dienstgebrauch" (VS-nfD) gemäß o. g. Verschlusssachenanweisung gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung wird vorgenommen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen des Landes Harnburg nachteilig sein kann (vgl. § 7 HmbVSA, Geheimhaltungsgrade der VS). Hierunter fallen u. a. regelmäßig polizeitaktische Grundsätze, deren Geheimhaltung nach fachlicher Prüfung erforderlicl9 ist. Diese Prüfung führte bei der-Bewertur:~g-des-L~ zur Kennzeichnung "VS-nfJr,....da inhaltlich Dateistrukturen in einer Detailtiefe, wie sie die EAO offenbart, durchaus die taktische und strukturelle Arbeitsweise der Polizei als Sicherheitsbehörde offenlegen können. Das Bekanntwerden solcher Informationen erschwert weitere Einsatzplanungen der Polizei und gefährdet deutlich die Durchführung künftiger Maßnahmen durch die Möglichkeit der Vorbereitung auf die polizeiliche Taktik, da auch bestimmte Grundsätze und Vergehensweisen wiederkehren.d Anwendu~ g finden. Aus vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die Ablehnung der beantragten Informationen zu Recht erfolgte. 111. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund § 73 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit§ 80 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, mit dem die Gebühren festgesetzt und erhoben werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Hinweis: Die Klage kann auch in elektronischer Form (§ 55a Verwaltungsgerichtsordnung) erhoben werden. Die insoweit zu beachtenden besonderen technischen Anforderungen sind unter http :I/justiz. ~~ril~rg. de/ erv-hambu rg dargestellt

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Polizei Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Gebühren
Datum
21. Juni 2017
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Anfrage abgeschlossen
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