Bildungs-Flatrates und Internetzugang für Schülerinnen und Schüler

Laut Pressemitteilung 276/2020 vom 13.08.2020 des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung fand ein informeller Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Ländern statt, bei dem der gemeinsame Wille geäußert wurde, "schnellstmöglich alle Schulen in der erforderlichen Weise an das schnelle Internet anzuschließen, Schülern zu Hause einen bezahlbaren Zugang zum Internet zu ermöglichen und Lehrer mit Endgeräten auszustatten." Am 21.08.2020 kündigte die Deutsche Telekom die Einführung einer "Bildungs-Flatrate für Schüler und Schülerinnen" in Form eines speziellen Tarifs für Schulträger und Bildungseinrichtugen an: https://www.telekom.com/de/blog/konzern/artikel/bildungs-flatrate-fuer-schueler-und-schuelerinnen-606440

Bitte senden Sie mir alle Informationen wie etwa E-Mails, Notizen, Briefe, Protokolle, in denen es um die Verwirklichung der Ziele geht, Schulen in der erforderlichen Weise an das schnelle Internet anzuschließen, Schülern zu Hause einen bezahlbaren Zugang zum Internet zu ermöglichen und Lehrer mit Endgeräten auszustatten, inklusive jeglicher Informationen über geplante Tarife von Telekommunikationsanbietern, die sich an Schulträger, Bildungseinrichtungen oder Schülerinnen und Schüler richten.

Dies umfasst also auch solche Informationen, in denen es um Verfahren wie beispielsweise Zerorating, Deep Package Inspection, Inhaltefilterung, die Veröffentlichung, Anzeige, Genehmigung und die Untersagung von Tarifmodellen geht, die mit diesen im Raum stehenden Bildungs-Flatrates im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob diese Dokumente den Begriff "Bildungs-Flatrate" verwenden. Mit Informationen meine ich auch E-Mails, Kurznachrichten und Mitteilungen Dritter an die Behörde.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. August 2020
  • Frist
    29. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Pressemittei…
An Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bildungs-Flatrates und Internetzugang für Schülerinnen und Schüler [#196113]
Datum
27. August 2020 15:08
An
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Pressemitteilung 276/2020 vom 13.08.2020 des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung fand ein informeller Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Ländern statt, bei dem der gemeinsame Wille geäußert wurde, "schnellstmöglich alle Schulen in der erforderlichen Weise an das schnelle Internet anzuschließen, Schülern zu Hause einen bezahlbaren Zugang zum Internet zu ermöglichen und Lehrer mit Endgeräten auszustatten." Am 21.08.2020 kündigte die Deutsche Telekom die Einführung einer "Bildungs-Flatrate für Schüler und Schülerinnen" in Form eines speziellen Tarifs für Schulträger und Bildungseinrichtugen an: https://www.telekom.com/de/blog/konzern/artikel/bildungs-flatrate-fuer-schueler-und-schuelerinnen-606440 Bitte senden Sie mir alle Informationen wie etwa E-Mails, Notizen, Briefe, Protokolle, in denen es um die Verwirklichung der Ziele geht, Schulen in der erforderlichen Weise an das schnelle Internet anzuschließen, Schülern zu Hause einen bezahlbaren Zugang zum Internet zu ermöglichen und Lehrer mit Endgeräten auszustatten, inklusive jeglicher Informationen über geplante Tarife von Telekommunikationsanbietern, die sich an Schulträger, Bildungseinrichtungen oder Schülerinnen und Schüler richten. Dies umfasst also auch solche Informationen, in denen es um Verfahren wie beispielsweise Zerorating, Deep Package Inspection, Inhaltefilterung, die Veröffentlichung, Anzeige, Genehmigung und die Untersagung von Tarifmodellen geht, die mit diesen im Raum stehenden Bildungs-Flatrates im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob diese Dokumente den Begriff "Bildungs-Flatrate" verwenden. Mit Informationen meine ich auch E-Mails, Kurznachrichten und Mitteilungen Dritter an die Behörde.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196113 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196113/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage vom 27.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 27.08.2020 haben Sie beantragt, alle Info…
Von
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.08.2020
Datum
1. September 2020 11:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 27.08.2020 haben Sie beantragt, alle Informationen zu erhalten, bei denen es um die Verwirklichung der Ziele geht, Schulen in der erforderlichen Weise an das schnelle Internet anzuschließen, Schülern zu Hause einen bezahlbaren Zugang zum Internet zu ermöglichen und Lehrer mit Endgeräten auszustatten, etc. Sie beziehen sich dabei auf die Ankündigung der Deutschen Telekom zur Einführung einer "Bildungs-Flatrate für Schüler und Schülerinnen" in Form eines speziellen Tarifs für Schulträger und Bildungseinrichtungen. Ihr Antrag ist sehr weit und wenig konkret gefasst. Ihrem Antrag kann ich nicht entsprechen. Es sind viele Fragestellungen noch offen und einer ständigen Veränderung und Weiterentwicklung unterworfen. Insoweit richtet sich Ihre Anfrage auf die Zurverfügungstellung von Informationen, die dem Bildungsministerium (BM) so nicht vorliegen bzw. nicht in schriftlicher Form vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes hat sich der Auskunftsanspruch auf solche Informationen zu richten, die der transparenzpflichtigen Stelle vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall; eine Auskunft kann daher insoweit nicht erfolgen. Selbst für den Fall, dass angefragten Informationen im BM in einer weitergabefähigen Form vorliegen würden, stünden die nachfolgenden Schutztatbestände des LTranspG dennoch einer Herausgabe entgegen: Es handelt sich um Informationen, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen sind. Die Willensbildung der Regierung zur Digitalisierung der Schulen insbesondere der Corona-Pandemie gehört zum exekutiven Kernbereich und ist damit ein grundsätzlich nicht ausforschbarer Beratungs- und Handlungsbereich, der dem Schutztatbestand des § 14 Abs. 1 S. 1 LTranspG unterliegt. Daneben steht § 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG einer Herausgabe interner Kommunikation entgegen. Durch eine vorzeitige Bekanntgabe der Informationen würde der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt werden. Der Prozess der Digitalisierung an den Schulen erfolgt schrittweise und ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich damit um ein laufendes Verwaltungsverfahren, welches bis zum Abschluss dem genannten Schutztatbestand unterliegt. Die Vorschrift dient dem Schutz verwaltungsinterner Abläufe und soll die Effektivität des Verwaltungshandelns sicherstellen. Sehr geehrtAntragsteller/in Mit freundlichen Grüßen