Anweisung zum Umgang mit Fahrzeugen, die auf Gehwegen parken

Anfrage an: Stadt Stutensee

Gibt es beim Ordnungsamt der Stadt Stutensee eine interne Anweisung zum Umgang mit Fahrzeugen, die auf Fuß- oder Radwegen parken? Wird abgeschleppt oder verwarnt?

Senden Sie mir bitte ebenso die Anzahl der abgeschleppten Fahrzeuge, die auf Fuß- oder Radwegen parkten der Jahre 2018 und 2019.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. August 2020
  • Frist
    30. September 2020
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es beim Ordn…
An Stadt Stutensee Details
Von
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Betreff
Anweisung zum Umgang mit Fahrzeugen, die auf Gehwegen parken [#196367]
Datum
31. August 2020 15:19
An
Stadt Stutensee
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es beim Ordnungsamt der Stadt Stutensee eine interne Anweisung zum Umgang mit Fahrzeugen, die auf Fuß- oder Radwegen parken? Wird abgeschleppt oder verwarnt? Senden Sie mir bitte ebenso die Anzahl der abgeschleppten Fahrzeuge, die auf Fuß- oder Radwegen parkten der Jahre 2018 und 2019.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196367/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Stutensee
WG: Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)hier: Ihr Antrag vom 31.08.2020 Sehr geehrteAntragstel…
Von
Stadt Stutensee
Betreff
WG: Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)hier: Ihr Antrag vom 31.08.2020
Datum
9. September 2020 14:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrages vom 31.08.2020 und teilen Ihnen gemäß § 7 Abs. 7 LIFG die amtliche Information innerhalb eines Monats nach Antragstellung mit: Es gibt keine interne Anweisung beim Ordnungsamt Stutensee zum Umgang mit Fahrzeugen, die auf Fuß- oder Radwegen parken. Ob die Fahrzeuge verwarnt oder abgeschleppt werden, ist von der jeweiligen Situation abhängig und in jedem Einzelfall umgehend zu prüfen. Insbesondere wird dabei darauf geachtet, dass immer eine entsprechende Mindestbreite für die Verkehrsteilnehmer frei gehalten wird. In den Jahren 2018 und 2019 wurden auf Anordnung der Stadtverwaltung Stutensee keine Fahrzeuge aufgrund von Parken auf einem Fuß- oder Radweg abgeschleppt. Da es sich um eine Information nach § 10 Abs. 3 LIFG handelt, ergeht diese gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
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AW: WG: Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)hier: Ihr Antrag vom 31.08.2020 [#196367] Sehr gee…
An Stadt Stutensee Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)hier: Ihr Antrag vom 31.08.2020 [#196367]
Datum
9. September 2020 15:17
An
Stadt Stutensee
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn keine interne Anweisung existiert, wie kommen Sie dann zur Aussage "Die Straßenverkehrsbehörde wird nicht jedes Gehwegparken mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung ahnden." ? (Siehe hierzu https://www.stutensee.de/unsere-stadt/aktuelles-nachrichten/42d5bc26542dfd0b5b33d0ae261c6dcb/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=2832 ) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196367/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Stadt Stutensee
AW: WG: Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)hier: Ihr Antrag vom 31.08.2020 [#196367] Sehr gee…
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Stadt Stutensee
Betreff
AW: WG: Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)hier: Ihr Antrag vom 31.08.2020 [#196367]
Datum
9. September 2020 15:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in es ist selbstverständlich unser Anliegen und auch Aufgabe, für alle Verkehrsteilnehmer die größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Bei einer Gehwegrestbreite von mindestens 1,2 Meter haben mobilitätseingeschränkte Personen z.B. im Rollstuhl oder Personen mit Kinderwagen keine Probleme den Gehweg zu nutzen. Sollte die geforderte Restbreite unterschritten sein, werden hier selbstverständlich Ordnungswidrigkeitenverfahren seitens des Ordnungsamtes eingeleitet. Würde man generell das teilweise Mitbenutzen des Gehweges verbieten hätte dies zur Folge, dass dann verstärkt die freie Fahrbahnfläche durch beidseitig parkende Fahrzeuge eingeengt wird. Das führt erfahrungsgemäß dann zu Durchfahrtsproblemen, insbesondere für größere Rettungs- und für Versorgungsfahrzeuge. Diese Vorgehensweise wird so auch in zahlreichen anderen Kommunen praktiziert. Mit freundlichen Grüßen