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Quelle des Rundfunkbeitrags

Anfrage an: Landtag NRW

In NRW wurde seit 1.1.2013 der Rundfunkbeitrag eingeführt.

Die Einzelheiten der Beitragspflicht stehen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und der anderen Normen.

Dabei fehlt die grundsätzliche Information: die Festlegung der Quelle, aus der der Rundfunkbeitrag bezahlt werden muss. In anderen Worten: wo bekommt der Mensch das Geld, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen, die ihm als Last das Bundesland NRW aufgelegt hat?

Folgende Informationen fehlen:
1. Wer ist für die Auswahl der Quelle, aus der bezahlt werden soll, zuständig? So z.B. hat die Staatskanzlei NRW dazu keine Entscheidung getroffen. Der Mensch hat die Verpflichtung zur Selbstentscheidung? Dazu ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kein Wort.

2. Bestimmung der Quelle:
a). die Europäische Zentralbank (EZB) verwaltet den Euro und so wäre möglich, dass der Mensch beim Europäischen Zentralbank (EZB) den Antrag stellt, um den Rundfunkbeitrag zu bekommen und diesen dann weiter an die Landesrundfunkanstalt zu leiten. Hinweis: der Mensch erzeugt keine Euros. Um Euros zu bekommen ist es kluger, an die Stelle zu wenden, die das als Aufgabe hat.
b). das Bundesland NRW hätte z.B. zusätzliche Arbeitsstellen eingeführt, damit jeder Mensch dort sein Rundfunkbeitrag erarbeitet und den Rundfunkbeitrag gemäß RBStV weiterleitet.
c). das Geld für den Rundfunkbeitrag soll aus dem Eigentum des Menschen stammen? Dazu ist im RBStV kein Wort. Dazu wäre dann Art. 14 des Grundgesetzes im Wege.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. September 2020
  • Frist
    3. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Quelle des Rundfunkbeitrags [#196413]
Datum
1. September 2020 12:00
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In NRW wurde seit 1.1.2013 der Rundfunkbeitrag eingeführt. Die Einzelheiten der Beitragspflicht stehen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und der anderen Normen. Dabei fehlt die grundsätzliche Information: die Festlegung der Quelle, aus der der Rundfunkbeitrag bezahlt werden muss. In anderen Worten: wo bekommt der Mensch das Geld, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen, die ihm als Last das Bundesland NRW aufgelegt hat? Folgende Informationen fehlen: 1. Wer ist für die Auswahl der Quelle, aus der bezahlt werden soll, zuständig? So z.B. hat die Staatskanzlei NRW dazu keine Entscheidung getroffen. Der Mensch hat die Verpflichtung zur Selbstentscheidung? Dazu ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kein Wort. 2. Bestimmung der Quelle: a). die Europäische Zentralbank (EZB) verwaltet den Euro und so wäre möglich, dass der Mensch beim Europäischen Zentralbank (EZB) den Antrag stellt, um den Rundfunkbeitrag zu bekommen und diesen dann weiter an die Landesrundfunkanstalt zu leiten. Hinweis: der Mensch erzeugt keine Euros. Um Euros zu bekommen ist es kluger, an die Stelle zu wenden, die das als Aufgabe hat. b). das Bundesland NRW hätte z.B. zusätzliche Arbeitsstellen eingeführt, damit jeder Mensch dort sein Rundfunkbeitrag erarbeitet und den Rundfunkbeitrag gemäß RBStV weiterleitet. c). das Geld für den Rundfunkbeitrag soll aus dem Eigentum des Menschen stammen? Dazu ist im RBStV kein Wort. Dazu wäre dann Art. 14 des Grundgesetzes im Wege.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 196413 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196413/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Sehr geehrte<Information-entfernt> gerne bestätige ich den Eingang Ihrer heutigen Anfrage. Hinweis zum D…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Quelle des Rundfunkbeitrags [#196413]
Datum
1. September 2020 16:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> gerne bestätige ich den Eingang Ihrer heutigen Anfrage. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier<https://landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag/files/WWW/I.B.3/Datenschutz/Informationen_zum_Datenschutz.pdf> finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen

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Landtag NRW
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 1. September 2020. Unabhängig dav…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Quelle des Rundfunkbeitrags [#196413]
Datum
9. September 2020 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 1. September 2020. Unabhängig davon, dass Ihr Antrag in den parlamentarischen Bereich fallen dürfte, sodass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) nicht eröffnet ist, teile ich Ihnen mit, dass im Landtag keine Informationen zu Ihrer Frage nach der Finanzierung von Rundfunkbeiträgen vorhanden sind. Informationen zum Rundfunkbeitrag erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de<http://www.ru…de>. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.