Datenschutzentrechtung durch diverse SPAHNSCHE Gesetze - Wer ist davon betroffen?

In diversen Gesetzen (Digitale-Versorgung-Gesetz u.ä.) von BM Spahn wird die datenschutzrechtliche Entrechtung der Patienten tw. gesetzlich festgeschrieben.

U.a.
https://www.heise.de/tp/features/Wie-man-Datenschutzabbau-als-Versorgungsinnovation-framet-4571885.html

Oft heißt es dabei, dass die gesetzlich Versicherten davon betroffen sind.

Innerhalb der gesetzlichen Versicherung wird nochmals unterteilt in
1) Pflichtversicherte und
2) freiwillig Versicherte.

Sind beide Gruppierungen von o.g. Entrechtungen betroffen?
Liegen dazu entsprechende Dokumente vor?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2020
  • Frist
    6. Oktober 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In diversen Gesetze…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzentrechtung durch diverse SPAHNSCHE Gesetze - Wer ist davon betroffen? [#196487]
Datum
2. September 2020 15:18
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In diversen Gesetzen (Digitale-Versorgung-Gesetz u.ä.) von BM Spahn wird die datenschutzrechtliche Entrechtung der Patienten tw. gesetzlich festgeschrieben. U.a. https://www.heise.de/tp/features/Wie-man-Datenschutzabbau-als-Versorgungsinnovation-framet-4571885.html Oft heißt es dabei, dass die gesetzlich Versicherten davon betroffen sind. Innerhalb der gesetzlichen Versicherung wird nochmals unterteilt in 1) Pflichtversicherte und 2) freiwillig Versicherte. Sind beide Gruppierungen von o.g. Entrechtungen betroffen? Liegen dazu entsprechende Dokumente vor?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196487/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Anfrage vom 02.09.2020 ; AZ 13-315 II_1132.docx Sehr geehrteAntragsteller/in beigefügt erhalten Sie mein Sch…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.09.2020 ; AZ 13-315 II_1132.docx
Datum
16. September 2020 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in beigefügt erhalten Sie mein Schreiben zu der o. g. Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: Ihre Anfrage vom 02.09.2020 ; AZ 13-315 II_1132.docx
Datum
16. September 2020 13:01
Status
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813 Bytes


Sehr geehrteAntragsteller/in beigefügt erhalten Sie mein Schreiben zu der o. g. Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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AW: WG: Ihre Anfrage vom 02.09.2020 ; AZ 13-315 II_1132.docx [#196487] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank f…
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Von
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Betreff
AW: WG: Ihre Anfrage vom 02.09.2020 ; AZ 13-315 II_1132.docx [#196487]
Datum
16. September 2020 15:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die gute rechtliche Klarstellung, die ich nachfolgend im wesentlichen nochmals anfüge: "Bei DVG und PDSG handelt es sich nicht um eigenständige Gesetze. Vielmehr werden die Rechtsvorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) angepasst bzw. hinzugefügt. Daher ist das SGB V die Grundlage für die weiteren Ausführungen. Die gesetzlichen Vorgaben des SGB V richten sich an die Versicherten. Im Zweiten Kapitel des SGB V wird der versicherte Personenkreis benannt. Zu diesem Personenkreis gehören nach § 5 SGB V die Personen, für die eine Versicherungspflicht besteht (nach Ihrer E-Mail die „Pflichtversicherten“). Darüber hinaus gehören nach § 9 SGB V auch die Personen zu den Versicherten, die der Krankenversicherung freiwillig beitreten können (nach Ihrer E-Mail die „freiwillig Versicherten“). Aus diesem Grund gelten, sofern das PDSG in Kraft tritt, die gesetzlichen Vorgaben für beide Personengruppen gleichermaßen." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196487 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196487/