Verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anlässlich der Verlängerung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV)

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Protokolle, Aktenvermerke, Begründungen und sonstige Informationen aus Dateien und Akten öffentlicher Stellen in Bezug auf die Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020, aus denen hervorgeht,

1. wie Sie als Verordnungsgeber zu der Schlussfolgerung gelangt sind, dass die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 Nr. 3, § 8 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(6. BayIfSMV) GEEIGNET ist, Infektionen mit SARS-CoV-2 zu verhindern;

fügen Sie bitte insbesondere Informationen zu der Frage bei, wie Sie zu dem Schluss gelangt sind, dass die Eignung nicht eine Mund-Nasen-Bedeckung von einer gewissen Mindestgüte erfordert, sondern dass beliebige Bedeckungen von Mund und Nase ausreichen,

2. welche milderen Mittel im Vergleich zu einer Maskenpflicht Sie geprüft und aus welchem Grund Sie diese Mittel verworfen haben und eine Maskenpflicht im verordneten Umfang für NOTWENDIG erachten;

fügen Sie bitte insbesondere Informationen zu der Frage bei, warum eine Maskenpflicht während des Sprechens zur Vermeidung des Auswurfs von Tröpfchen nicht für ausreichend erachtet wird;

erteilen Sie bitte weiterhin Informationen zu der Untersuchung des Aspekts, warum es nicht ausreichend erscheint, wenn gefährdeten Personen (sog. Risikopatienten) das Tragen eines Atemschutzes zum Eigenschutz empfohlen wird,

3. welche Abwägungen zur Frage der ANGEMESSENHEIT einer Maskenpflicht Sie angestellt haben und welche Erwägungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Virologie, der Mikrobiologie, der Psychologie und Psychiatrie, der Arbeitsmedizin, sonstigen Bereichen der Medizin, der Verhaltensforschung, der Volkswirtschaftslehre und anderen einschlägigen Wissenschaftsgebieten in Ihre Überlegungen eingeflossen sind;

fügen Sie bitte insbesondere sämtliche Informationen bei, aus denen hervorgeht, inwieweit Sie sich mit folgenden Aspekten einer Maskenpflicht befasst haben:
a) gesundheitliche Gefahren durch Vermehrung von Krankheitserregern in Mund-Nasen-Bedeckungen, insbesondere bei zu erwartender oder regelmäßig beobachtbarer falscher Handhabung von Mund-Nasen-Bedeckungen,
b) gesundheitliche – auch psychische – Gefahren durch häufige und länger andauernde (zum Beispiel bei stundenlangen Zugfahrten) Einschränkung der Atmungstätigkeit,
c) zu erwartende Auswirkungen des Tragens und des Anblicks von Masken auf die Persönlichkeitsentwicklung bei Menschen, vor allem bei Kindern und Menschen mit psychischen Behinderung wie Autismus,
d) wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelhandel durch Wegbleiben von Kunden, die die Maskenpflicht nicht erfüllen möchten,
e) Auswirkungen der Veränderung der Mobilität aufgrund von Menschen, die öffentliche Verkehrsmittel wegen der Maskenpflicht meiden und individuelle Verkehrsmittel wie Pkws nutzen, insbesondere Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen (z. B. Staus und Parkplatznot an wichtigen Zielorten) und auf das Klima.

BITTE BEACHTEN SIE UNBEDINGT:
Maßgeblich für diese Anfrage ist der Stand vom 1. September 2020, dem Zeitpunkt der erneuten Verlängerung der Maskenpflicht bzw. der Ausweitung auf Schulen. Soweit Sie sich auf Quellen und Erkenntnisse aus früherer Zeit berufen, die zum damaligen Zeitpunkt die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht begründet haben, sind die Informationen beizufügen, aus denen sich ergibt, inwieweit und warum diese Quellen und Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Erkenntnisstandes vom 1. September 2020 noch der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Maskenpflicht dienen können.

II.

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bereitet mir Atembeschwerden und führt zu Stressreaktionen meines Körpers. Detaillierte Ausführungen hierzu bleiben vorbehalten.

Mein berechtigtes Interesse an der Auskunft ergibt sich vor allem daraus, dass ich mich faktisch nicht erfolgreich auf die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 6. BayIfSMV berufen kann. Mehrmals haben Zugbegleiter des öffentlichen Personenverkehrs mich auf bayerischem Gebiet von der Beförderung ausgeschlossen. Gestern kam es in Bayern sogar zu einem Polizeieinsatz, bei dem ein Bußgeldverfahren gegen mich eingeleitet wurde, weil ich keine Maske im Zug und auf dem Bahnhof trug. Das Glaubhaftmachen von gesundheitlichen Gründen hat weder den Zugbegleitern, noch der Polizei vor Ort gereicht. Die Ausnahmevorschriften laufen also ins Leere. Es bedarf einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Maskenpflicht als solcher, wofür die hier beantragte Auskunft erforderlich ist.

MfG

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. September 2020
  • Frist
    6. Oktober 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Protokolle, Aktenvermerke, Begründungen und sonstige Informationen aus Dateien…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anlässlich der Verlängerung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) [#196544]
Datum
3. September 2020 13:53
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Protokolle, Aktenvermerke, Begründungen und sonstige Informationen aus Dateien und Akten öffentlicher Stellen in Bezug auf die Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020, aus denen hervorgeht, 1. wie Sie als Verordnungsgeber zu der Schlussfolgerung gelangt sind, dass die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 Nr. 3, § 8 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) GEEIGNET ist, Infektionen mit SARS-CoV-2 zu verhindern; fügen Sie bitte insbesondere Informationen zu der Frage bei, wie Sie zu dem Schluss gelangt sind, dass die Eignung nicht eine Mund-Nasen-Bedeckung von einer gewissen Mindestgüte erfordert, sondern dass beliebige Bedeckungen von Mund und Nase ausreichen, 2. welche milderen Mittel im Vergleich zu einer Maskenpflicht Sie geprüft und aus welchem Grund Sie diese Mittel verworfen haben und eine Maskenpflicht im verordneten Umfang für NOTWENDIG erachten; fügen Sie bitte insbesondere Informationen zu der Frage bei, warum eine Maskenpflicht während des Sprechens zur Vermeidung des Auswurfs von Tröpfchen nicht für ausreichend erachtet wird; erteilen Sie bitte weiterhin Informationen zu der Untersuchung des Aspekts, warum es nicht ausreichend erscheint, wenn gefährdeten Personen (sog. Risikopatienten) das Tragen eines Atemschutzes zum Eigenschutz empfohlen wird, 3. welche Abwägungen zur Frage der ANGEMESSENHEIT einer Maskenpflicht Sie angestellt haben und welche Erwägungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Virologie, der Mikrobiologie, der Psychologie und Psychiatrie, der Arbeitsmedizin, sonstigen Bereichen der Medizin, der Verhaltensforschung, der Volkswirtschaftslehre und anderen einschlägigen Wissenschaftsgebieten in Ihre Überlegungen eingeflossen sind; fügen Sie bitte insbesondere sämtliche Informationen bei, aus denen hervorgeht, inwieweit Sie sich mit folgenden Aspekten einer Maskenpflicht befasst haben: a) gesundheitliche Gefahren durch Vermehrung von Krankheitserregern in Mund-Nasen-Bedeckungen, insbesondere bei zu erwartender oder regelmäßig beobachtbarer falscher Handhabung von Mund-Nasen-Bedeckungen, b) gesundheitliche – auch psychische – Gefahren durch häufige und länger andauernde (zum Beispiel bei stundenlangen Zugfahrten) Einschränkung der Atmungstätigkeit, c) zu erwartende Auswirkungen des Tragens und des Anblicks von Masken auf die Persönlichkeitsentwicklung bei Menschen, vor allem bei Kindern und Menschen mit psychischen Behinderung wie Autismus, d) wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelhandel durch Wegbleiben von Kunden, die die Maskenpflicht nicht erfüllen möchten, e) Auswirkungen der Veränderung der Mobilität aufgrund von Menschen, die öffentliche Verkehrsmittel wegen der Maskenpflicht meiden und individuelle Verkehrsmittel wie Pkws nutzen, insbesondere Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen (z. B. Staus und Parkplatznot an wichtigen Zielorten) und auf das Klima. BITTE BEACHTEN SIE UNBEDINGT: Maßgeblich für diese Anfrage ist der Stand vom 1. September 2020, dem Zeitpunkt der erneuten Verlängerung der Maskenpflicht bzw. der Ausweitung auf Schulen. Soweit Sie sich auf Quellen und Erkenntnisse aus früherer Zeit berufen, die zum damaligen Zeitpunkt die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht begründet haben, sind die Informationen beizufügen, aus denen sich ergibt, inwieweit und warum diese Quellen und Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Erkenntnisstandes vom 1. September 2020 noch der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Maskenpflicht dienen können. II. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bereitet mir Atembeschwerden und führt zu Stressreaktionen meines Körpers. Detaillierte Ausführungen hierzu bleiben vorbehalten. Mein berechtigtes Interesse an der Auskunft ergibt sich vor allem daraus, dass ich mich faktisch nicht erfolgreich auf die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 6. BayIfSMV berufen kann. Mehrmals haben Zugbegleiter des öffentlichen Personenverkehrs mich auf bayerischem Gebiet von der Beförderung ausgeschlossen. Gestern kam es in Bayern sogar zu einem Polizeieinsatz, bei dem ein Bußgeldverfahren gegen mich eingeleitet wurde, weil ich keine Maske im Zug und auf dem Bahnhof trug. Das Glaubhaftmachen von gesundheitlichen Gründen hat weder den Zugbegleitern, noch der Polizei vor Ort gereicht. Die Ausnahmevorschriften laufen also ins Leere. Es bedarf einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Maskenpflicht als solcher, wofür die hier beantragte Auskunft erforderlich ist. MfG
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196544 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196544/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Verfassungsrechtl. Verhältnismäßigkeitsprüfung anlässl. der Verlängerung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-B…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfassungsrechtl. Verhältnismäßigkeitsprüfung anlässl. der Verlängerung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) [#196544]
Datum
18. September 2020 15:09
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Verordnung vom 17. September 2020 (BayMBl. Nr. 533) haben Sie die Maskenpflicht erneut verlängert, ohne dass ersichtlich ist, dass diese Maßnahme noch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Meine Anfrage vom 3. September 2020 erhalte ich daher aufrecht mit der Maßgabe, dass ich nunmehr fordere, zusätzlich aufgrund des Standes vom 17. September 2020, dem Zeitpunkt der erneuten Verlängerung der Maskenpflicht, die Auskunft zu erteilen, auf welche Informationen Sie sich stützen, um die Geeignetheit, Notwendigkeit und Angemessenheit einer Maskenpflicht im verordneten Umfang vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Soweit Sie sich auf Quellen und Erkenntnisse aus früherer Zeit berufen, die zum damaligen Zeitpunkt die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht begründet haben, sind die Informationen beizufügen, aus denen sich ergibt, inwieweit und warum diese Quellen und Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Erkenntnisstandes vom 1. und 17. September 2020 noch der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Maskenpflicht dienen können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196544 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196544/

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
AW: Verfassungsrechtl. Verhältnismäßigkeitsprüfung anlässl. der Verlängerung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nas…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Verfassungsrechtl. Verhältnismäßigkeitsprüfung anlässl. der Verlängerung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) [#196544]
Datum
23. September 2020 07:36
Status
Warte auf Antwort
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39,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18.09.2020 in der Sie zur Verlängerung der Maskenpflicht anfragen. Zu Ihrem Anliegen möchten wir Folgendes mitteilen. In Bezug auf die Maskenpflicht allgemein befinden wir uns in einer dynamischen Situation, die nach Bedürfnissen, Anforderungen und Ergebnissen ständig neu bewertet wird und welche Maßnahmen bei Bedarf angepasst werden können. Im Mittelpunkt aller Entscheidungen steht für uns stets die Frage, welche Maßnahmen geeignet und notwendig sind, um mit der aktuellen Ausnahmesituation bestmöglich umzugehen. Hierfür sind wir in einem engen Austausch mit unterschiedlichsten Experten. Es gilt der Grundsatz: Soviel Freiheit wie möglich, soviel Sicherheit wie nötig. Die Verfügbarkeit eines im wissenschaftlichen Verfahren verlässlich und den Regeln entsprechend getesteten Impfstoffs ist derzeit noch nicht abzusehen, auch wenn hier und da erfreulicherweise positive Signale aus der Wissenschaft zu vernehmen sind. Eine mögliche Schutzimpfung für breite Teile der Bevölkerung hätte selbstverständlich eine positive Auswirkung auf die Notwendigkeit und Vorgaben zu Hygienemaßnahmen und -vorgaben. Die Bayerische Staatsregierung setzt den Kurs der Umsicht und Vorsicht fort. Erleichterungen erfolgen schrittweise und in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen. Rückfälle in höhere Ansteckungsraten oder in eine zweite Welle der Infektion müssen daher unbedingt vermieden werden. Unser Ziel ist es, auch weiterhin den Gesundheitsschutz der bayerischen Bevölkerung sicherzustellen. Gleichzeitig wollen wir jedoch die wirtschaftlichen Folgen abfedern, um Arbeitsplätze zu erhalten. Wichtig ist uns aber auch – gerade in diesen Zeiten – die Bewahrung des bayerischen Lebensgefühls und unserer Kultur. Für die Zukunft gilt: Je erfreulicher sich das Infektionsgeschehen entwickelt, desto eher werden weitere Erleichterungen in Betracht kommen. Wir bedanken uns insbesondere auch für Ihre kritischen Meinungsäußerungen und setzen uns intensiv damit auseinander. Demokratie erfordert, auch Widerspruch anzunehmen und in die eigenen Überlegungen miteinzubeziehen. Wir bitten Sie trotz der schwierigen Umstände noch um etwas Geduld und bedanken uns sehr bei Ihnen für Ihren Einsatz und Ihre Unterstützung bei der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Situation. Mit besten Wünschen für Ihre Gesundheit Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 mailto: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Tel.:+49 (911) 21542-0 [E-Mail-Abbinder_03_600x200px]<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app>