Verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anlässlich der Verlängerung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV)
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Protokolle, Aktenvermerke, Begründungen und sonstige Informationen aus Dateien und Akten öffentlicher Stellen in Bezug auf die Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung vom 1. September 2020, aus denen hervorgeht,
1. wie Sie als Verordnungsgeber zu der Schlussfolgerung gelangt sind, dass die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Satz 1 Nr. 3, § 8 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(6. BayIfSMV) GEEIGNET ist, Infektionen mit SARS-CoV-2 zu verhindern;
fügen Sie bitte insbesondere Informationen zu der Frage bei, wie Sie zu dem Schluss gelangt sind, dass die Eignung nicht eine Mund-Nasen-Bedeckung von einer gewissen Mindestgüte erfordert, sondern dass beliebige Bedeckungen von Mund und Nase ausreichen,
2. welche milderen Mittel im Vergleich zu einer Maskenpflicht Sie geprüft und aus welchem Grund Sie diese Mittel verworfen haben und eine Maskenpflicht im verordneten Umfang für NOTWENDIG erachten;
fügen Sie bitte insbesondere Informationen zu der Frage bei, warum eine Maskenpflicht während des Sprechens zur Vermeidung des Auswurfs von Tröpfchen nicht für ausreichend erachtet wird;
erteilen Sie bitte weiterhin Informationen zu der Untersuchung des Aspekts, warum es nicht ausreichend erscheint, wenn gefährdeten Personen (sog. Risikopatienten) das Tragen eines Atemschutzes zum Eigenschutz empfohlen wird,
3. welche Abwägungen zur Frage der ANGEMESSENHEIT einer Maskenpflicht Sie angestellt haben und welche Erwägungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Virologie, der Mikrobiologie, der Psychologie und Psychiatrie, der Arbeitsmedizin, sonstigen Bereichen der Medizin, der Verhaltensforschung, der Volkswirtschaftslehre und anderen einschlägigen Wissenschaftsgebieten in Ihre Überlegungen eingeflossen sind;
fügen Sie bitte insbesondere sämtliche Informationen bei, aus denen hervorgeht, inwieweit Sie sich mit folgenden Aspekten einer Maskenpflicht befasst haben:
a) gesundheitliche Gefahren durch Vermehrung von Krankheitserregern in Mund-Nasen-Bedeckungen, insbesondere bei zu erwartender oder regelmäßig beobachtbarer falscher Handhabung von Mund-Nasen-Bedeckungen,
b) gesundheitliche – auch psychische – Gefahren durch häufige und länger andauernde (zum Beispiel bei stundenlangen Zugfahrten) Einschränkung der Atmungstätigkeit,
c) zu erwartende Auswirkungen des Tragens und des Anblicks von Masken auf die Persönlichkeitsentwicklung bei Menschen, vor allem bei Kindern und Menschen mit psychischen Behinderung wie Autismus,
d) wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelhandel durch Wegbleiben von Kunden, die die Maskenpflicht nicht erfüllen möchten,
e) Auswirkungen der Veränderung der Mobilität aufgrund von Menschen, die öffentliche Verkehrsmittel wegen der Maskenpflicht meiden und individuelle Verkehrsmittel wie Pkws nutzen, insbesondere Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen (z. B. Staus und Parkplatznot an wichtigen Zielorten) und auf das Klima.
BITTE BEACHTEN SIE UNBEDINGT:
Maßgeblich für diese Anfrage ist der Stand vom 1. September 2020, dem Zeitpunkt der erneuten Verlängerung der Maskenpflicht bzw. der Ausweitung auf Schulen. Soweit Sie sich auf Quellen und Erkenntnisse aus früherer Zeit berufen, die zum damaligen Zeitpunkt die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht begründet haben, sind die Informationen beizufügen, aus denen sich ergibt, inwieweit und warum diese Quellen und Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Erkenntnisstandes vom 1. September 2020 noch der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Maskenpflicht dienen können.
II.
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bereitet mir Atembeschwerden und führt zu Stressreaktionen meines Körpers. Detaillierte Ausführungen hierzu bleiben vorbehalten.
Mein berechtigtes Interesse an der Auskunft ergibt sich vor allem daraus, dass ich mich faktisch nicht erfolgreich auf die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 6. BayIfSMV berufen kann. Mehrmals haben Zugbegleiter des öffentlichen Personenverkehrs mich auf bayerischem Gebiet von der Beförderung ausgeschlossen. Gestern kam es in Bayern sogar zu einem Polizeieinsatz, bei dem ein Bußgeldverfahren gegen mich eingeleitet wurde, weil ich keine Maske im Zug und auf dem Bahnhof trug. Das Glaubhaftmachen von gesundheitlichen Gründen hat weder den Zugbegleitern, noch der Polizei vor Ort gereicht. Die Ausnahmevorschriften laufen also ins Leere. Es bedarf einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Maskenpflicht als solcher, wofür die hier beantragte Auskunft erforderlich ist.
MfG
Anfrage eingeschlafen
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Datum3. September 2020
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6. Oktober 2020
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