Einwilligung in die Datenverarbeitung auf Websites

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell gibt es eine rege Diskussion unter Datenschutzbeauftragten bezüglich der Rechtmäßigkeit diverser Umsetzungen der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie die Verwendung von Cookies auf Websites.

Aktuell wird bei der Einwilligung über sogenannte CMP-Systeme (Consent Management Platform) von einigen Verantwortlichen eine "2-Button-Lösung“ verwendet, mit den Wahlmöglichkeiten in der Form "Alles zulassen" und "Einstellungen".

Durch Klicken auf den Button "Einstellungen" können dann weitere Konfigurationen für die jeweiligen Einwilligungen für externe Dienste und weitere Verarbeitungstätigkeiten, sowie die Verwendung von Cookies vorgenommen werden. Die entsprechenden Einwilligungen sind hier zwar meist bereits voreingestellt, jedoch werden die Verarbeitungen bis zum Speichern der Konfiguration noch nicht durchgeführt. Es gibt meist keine Möglichkeit direkt alle nicht notwendigen oder durch ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen begründeten Verarbeitungen sowie Cookies abzulehnen. Vielmehr müssen einzelne Kategorien abgewählt werden, um die Einwilligung für den vorgegebenen Verarbeitungszweck oder entsprechenden externen Dienst zu verweigern.

In ErwG. 32 Satz 1 zu Art. 7 DSGVO, welcher die Bedingungen für die Einwilligung regelt heißt es „Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, [...]“

Die Grundlage der aktuellen und seit längerem andauernden Diskussion ist, ob eine Einwilligung, welche die Verweigerung derselbigen in derartiger Form „benachteiligt“ legitim sein kann.

Und obwohl entsprechende Publikationen der DSK die Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung definieren und die Aufsichtsbehörden aktuell in einer koordinierten Aktion Internetpräsenzen von Medienunternehmen in Deutschland hinsichtlich verwendeter externer Dienste und der Rechtmäßigkeit der Einwilligungen stichprobenartig prüfen, wäre mir aktuell kein Fall bekannt in welchem die oben beschriebene Form der Einwilligung mit einem entsprechenden Verwaltungsakt z.B. in Form eines Bußgeldes oder einer Untersagung belegt worden wäre.

Daher erbitte ich folgende Auskünfte:

1. Wie sieht das BayLDA die oben beschriebene Form der Einwilligung, bei welcher die Verweigerung der Einwilligung auf oben beschriebene Weise „benachteiligt“ wird?
Es sind also mehrere Klicks für die Verweigerung einer Einwilligung notwendig, während die Einwilligung in alle Verarbeitungen und Cookies mit einem einzigen Klick vorgenommen werden kann.

2. Gibt es bereits Maßnahmen, welche durch das BayLDA gegen einzelne Verantwortliche in Form eines Verwaltungsaktes z.B. Bußgeld oder Untersagung angeordnet wurden?

3. Soweit bereits Verwaltungsakte durch das BayLDA erlassen wurden (Frage 2), wurden gegen diese von den Verantwortlichen Klage vor der zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erhoben und sind ggf. noch Verfahren anhängig bzw. bereits entschieden? In welche Richtung zeichnet sich eine mögliche Tendenz ab in der Frage der Rechtmäßigkeit?

4. Ist dem BayLDA im Zuge der Koordination mit den anderen deutschen Datenschutzbehörden der Länder oder des Bundes bekannt, wie hier die Haltung zur Thematik ist (wie Frage 1), ob bereits Maßnahmen seitens der Aufsichtsbehörden ergriffen wurden (wie Frage 2) und ob Verfahren anhängig oder entschieden sind (wie Frage 3)?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. September 2020
  • Frist
    6. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in aktuell gibt es eine rege Diskussion unter Datenschut…
An Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einwilligung in die Datenverarbeitung auf Websites [#196567]
Datum
3. September 2020 22:02
An
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in aktuell gibt es eine rege Diskussion unter Datenschutzbeauftragten bezüglich der Rechtmäßigkeit diverser Umsetzungen der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie die Verwendung von Cookies auf Websites. Aktuell wird bei der Einwilligung über sogenannte CMP-Systeme (Consent Management Platform) von einigen Verantwortlichen eine "2-Button-Lösung“ verwendet, mit den Wahlmöglichkeiten in der Form "Alles zulassen" und "Einstellungen". Durch Klicken auf den Button "Einstellungen" können dann weitere Konfigurationen für die jeweiligen Einwilligungen für externe Dienste und weitere Verarbeitungstätigkeiten, sowie die Verwendung von Cookies vorgenommen werden. Die entsprechenden Einwilligungen sind hier zwar meist bereits voreingestellt, jedoch werden die Verarbeitungen bis zum Speichern der Konfiguration noch nicht durchgeführt. Es gibt meist keine Möglichkeit direkt alle nicht notwendigen oder durch ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen begründeten Verarbeitungen sowie Cookies abzulehnen. Vielmehr müssen einzelne Kategorien abgewählt werden, um die Einwilligung für den vorgegebenen Verarbeitungszweck oder entsprechenden externen Dienst zu verweigern. In ErwG. 32 Satz 1 zu Art. 7 DSGVO, welcher die Bedingungen für die Einwilligung regelt heißt es „Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, [...]“ Die Grundlage der aktuellen und seit längerem andauernden Diskussion ist, ob eine Einwilligung, welche die Verweigerung derselbigen in derartiger Form „benachteiligt“ legitim sein kann. Und obwohl entsprechende Publikationen der DSK die Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung definieren und die Aufsichtsbehörden aktuell in einer koordinierten Aktion Internetpräsenzen von Medienunternehmen in Deutschland hinsichtlich verwendeter externer Dienste und der Rechtmäßigkeit der Einwilligungen stichprobenartig prüfen, wäre mir aktuell kein Fall bekannt in welchem die oben beschriebene Form der Einwilligung mit einem entsprechenden Verwaltungsakt z.B. in Form eines Bußgeldes oder einer Untersagung belegt worden wäre. Daher erbitte ich folgende Auskünfte: 1. Wie sieht das BayLDA die oben beschriebene Form der Einwilligung, bei welcher die Verweigerung der Einwilligung auf oben beschriebene Weise „benachteiligt“ wird? Es sind also mehrere Klicks für die Verweigerung einer Einwilligung notwendig, während die Einwilligung in alle Verarbeitungen und Cookies mit einem einzigen Klick vorgenommen werden kann. 2. Gibt es bereits Maßnahmen, welche durch das BayLDA gegen einzelne Verantwortliche in Form eines Verwaltungsaktes z.B. Bußgeld oder Untersagung angeordnet wurden? 3. Soweit bereits Verwaltungsakte durch das BayLDA erlassen wurden (Frage 2), wurden gegen diese von den Verantwortlichen Klage vor der zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erhoben und sind ggf. noch Verfahren anhängig bzw. bereits entschieden? In welche Richtung zeichnet sich eine mögliche Tendenz ab in der Frage der Rechtmäßigkeit? 4. Ist dem BayLDA im Zuge der Koordination mit den anderen deutschen Datenschutzbehörden der Länder oder des Bundes bekannt, wie hier die Haltung zur Thematik ist (wie Frage 1), ob bereits Maßnahmen seitens der Aufsichtsbehörden ergriffen wurden (wie Frage 2) und ob Verfahren anhängig oder entschieden sind (wie Frage 3)? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196567/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Anfrage Nr. #196567 vom 3.9.22 bei "Fragdenstaat" betreffend Einwilli…
Von
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Betreff
AW: Einwilligung in die Datenverarbeitung auf Websites [#196567]
Datum
25. Mai 2022 16:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Anfrage Nr. #196567 vom 3.9.22 bei "Fragdenstaat" betreffend Einwilligung/Cookies (s.u.). wird abgelehnt. Begründung: Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Informationen oder Dokumente besteht nicht. Es sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, aufgrund derer sich für das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der begehrten Informationen oder Dokumente ergeben würde. Denn: Ein Informationsfreiheitsgesetz besteht in Bayern nicht. Zwar enthält das bayerische Landesrecht in Artikel 39 BayDSG einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch (so genanntes Allgemeines Auskunftsrecht). Die Vorschrift des Art. 39 Absatz 1 Satz 1 BayDSG lautet: "(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und 1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und 2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden." Allerdings sind bestimmte Behörden gemäß Artikel 39 Absatz 4 BayDSG hiervon ausgenommen, darunter gemäß Ziffer 1 die Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 51 DSGVO. Eine solche Aufsichtsbehörde ist gemäß Art. 18 BayDSG das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Gegenüber unserem Haus ist somit gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 1 BayDSG das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG ausgeschlossen. Es sind auch keine sonstigen Rechtsvorschriften ersichtlich, aus denen sich der begehrte Anspruch gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ergeben könnte. Dies gilt insbesondere auch für die von Ihnen genannten Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) sowie § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), denn gemäß Art. 18 BayDSG sind wir nur für den Vollzug der datenschutzrechtlichen Vorschriften als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 DSGVO zuständig; für den Vollzug des BayUIG und/oder des VIG sind wir nicht zuständig. Der Antrag war daher abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis (insbesondere Rechtsanwälte) Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Mit freundlichen Grüßen