Ursachenanalyse LKW-Fehlverkehre

Die Ursachenanalyse für Fehlverkehre von LKW in Duisburg, insbesondere in Rheinhausen.
Sicherlich wurde im Rahmen dieser Analyse auch die Zahlen von LKW auf verschiedenen Strecken erfasst.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Ursachenanalyse LKW-Fehlverkehre [#196849]
Datum
9. September 2020 15:50
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ursachenanalyse für Fehlverkehre von LKW in Duisburg, insbesondere in Rheinhausen. Sicherlich wurde im Rahmen dieser Analyse auch die Zahlen von LKW auf verschiedenen Strecken erfasst.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 196849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196849/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
GutenTag, Ihre Mail wurde an das Amt für Stadtentwicklung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Ursachenanalyse LKW-Fehlverkehre [#196849]
Datum
10. September 2020 07:45
Status
Warte auf Antwort
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34,5 KB


GutenTag, Ihre Mail wurde an das Amt für Stadtentwicklung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Duisburg
Ihre IFG-Anfrage vom 9. September 2020 Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 9. September 2020
Datum
16. September 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) baten Sie mit E-Mail vom 9. September 2020 um Übersendung einer Ursachenanalyse für LKW-Fehlverkehr in Duisburg und insbesondere in Rheinhausen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle nach § 3 IFG NRW vorhandenen amtlichen Informationen. Nach der Legaldefinition des § 3 Satz 1 IFG NRW sind Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Ein Informationszugang erfordert also zunächst, dass die begehrten Informationen überhaupt auf einem Trägermedium festgehalten und folglich vorhanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich wurde durch die Stadt Duisburg keine Ursachenanalyse für LKW-Fehlverkehre in Duisburg erstellt bzw. in Auftrag gegeben. Lediglich der Vollständigkeit halber darf ich in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hinweisen, dass in § 4 Abs. 1 IFG NRW eine Informationsbeschaffungs- oder Rekonstruktionspflicht der öffentlichen Stelle in Bezug auf die gewünschten Informationen nicht normiert ist (vgl. auch Beschluss des OVG NRW vom 19.06.2002, AZ. 21 B 589/02). Dementsprechend lehne ich Ihren Antrag ab. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf , Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ? ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen