Finanzamt Wilmersdorf: Strukturelle Diskriminierung von temporär behinderten, verunfallten Freiberufler*innen bei der Einkommenssteuererklärung

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG
(LADG, LBGB, GG, VvB)

Antrag auf Auskunft und Akteneinsicht (IFG, VwVfG, DSGVO, BlnDSG)

Sehr geehrte Herr Senator Dr. Matthias Kollatz,

1. Ich beantrage Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage das Finanzamt Wilmersdorf/Finanzbeamtin Frau Elffering bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung in Papierform, Freiberufler*innen, die temporär behinderte Unfallopfer mit eingeschränkter Schreibfähigkeit sind (mit ärztlichen Attesten nachgewiesen), die Nutzung von Papierformularen, die im Eingangsbereich des Finanzamts ausliegen, untersagt?

2. Ich beantrage Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage temporär behinderten, arbeitsunfähigen Freiberuflicher*innen, die alle notwendigen Formulare mit Einkommenssteuererklärung in Papierform, mit Abgabebestätigung des Finanzamts, eingereicht haben, unter Androhung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO und eines Zwangsgelds nach § 382 AO, genötigt werden, die Einkommenssteuuererklärung erneut schriftlich elektronisch einzureichen, mit der kostenpflichtigen Anschaffung eines Scanners, mit händischer Einrichtung von Software-Programmen und Eingaben im Registrierungsprozess bei eingeschränkter Schreibfähigkeit und Handnutzungsfähigkeit, mit daraus resultierenden, schweren Gesundheitsschädigungen bei Anwendbarkeit des Berliner LADG (21.6.20), LBGB §§ 1-4 (28.9.2006), GG Art.34 (23.5.1949) , VvB Art.6-11 (23.11.1995) auf Finanzpersonal als öffentliche Verwaltung.

Das LADG/§ 11, wie auch schon das LGBG und die VvB, fordert die Berliner Verwaltung bei öffentlich-rechtlichem Handeln auf, jede institutionelle und strukturelle Diskriminierung zu beseitigen, insbesondere im Außenverhältnis des Staates gegenüber Bürger*innen. Nach LADG und LBGB besteht Schadensersatzrecht und ist der Weg zum gerichtlichen Rechtsschutz eröffnet.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind, VwVfG, BlnDSG, DSGVO.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    10. September 2020
  • Frist
    13. Oktober 2020
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Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG (LADG, LBGB, GG, VvB) Antrag auf…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Finanzamt Wilmersdorf: Strukturelle Diskriminierung von temporär behinderten, verunfallten Freiberufler*innen bei der Einkommenssteuererklärung [#196918]
Datum
10. September 2020 13:35
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG (LADG, LBGB, GG, VvB) Antrag auf Auskunft und Akteneinsicht (IFG, VwVfG, DSGVO, BlnDSG) Sehr geehrte Herr Senator Dr. Matthias Kollatz, 1. Ich beantrage Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage das Finanzamt Wilmersdorf/Finanzbeamtin Frau Elffering bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung in Papierform, Freiberufler*innen, die temporär behinderte Unfallopfer mit eingeschränkter Schreibfähigkeit sind (mit ärztlichen Attesten nachgewiesen), die Nutzung von Papierformularen, die im Eingangsbereich des Finanzamts ausliegen, untersagt? 2. Ich beantrage Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage temporär behinderten, arbeitsunfähigen Freiberuflicher*innen, die alle notwendigen Formulare mit Einkommenssteuererklärung in Papierform, mit Abgabebestätigung des Finanzamts, eingereicht haben, unter Androhung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO und eines Zwangsgelds nach § 382 AO, genötigt werden, die Einkommenssteuuererklärung erneut schriftlich elektronisch einzureichen, mit der kostenpflichtigen Anschaffung eines Scanners, mit händischer Einrichtung von Software-Programmen und Eingaben im Registrierungsprozess bei eingeschränkter Schreibfähigkeit und Handnutzungsfähigkeit, mit daraus resultierenden, schweren Gesundheitsschädigungen bei Anwendbarkeit des Berliner LADG (21.6.20), LBGB §§ 1-4 (28.9.2006), GG Art.34 (23.5.1949) , VvB Art.6-11 (23.11.1995) auf Finanzpersonal als öffentliche Verwaltung. Das LADG/§ 11, wie auch schon das LGBG und die VvB, fordert die Berliner Verwaltung bei öffentlich-rechtlichem Handeln auf, jede institutionelle und strukturelle Diskriminierung zu beseitigen, insbesondere im Außenverhältnis des Staates gegenüber Bürger*innen. Nach LADG und LBGB besteht Schadensersatzrecht und ist der Weg zum gerichtlichen Rechtsschutz eröffnet. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind, VwVfG, BlnDSG, DSGVO. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Kopetzky Anfragenr: 196918 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196918/ Postanschrift Ulrike Kopetzky << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Sehr geehrte Frau Kopetzky, Sie haben diese IFG-Anfrage fälschlicherweise an die Senatsverwaltung für Wirtschaft…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Wtrlt: Finanzamt Wilmersdorf: Strukturelle Diskriminierung von temporär behinderten, verunfallten Freiberufler*innen bei der Einkommenssteuererklärung [#196918]
Datum
11. September 2020 09:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Kopetzky, Sie haben diese IFG-Anfrage fälschlicherweise an die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe adressiert. Ich habe sie zuständigkeitshalber gemäß § 31 Abs. 2 GGO I an die Senatsverwaltung für Finanzen weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen